Rückverweise
Die DSGVO soll, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 im Lichte insbesondere ihrer Erwägungsgründe 9, 10 und 13 ergibt, eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Allerdings eröffnen Bestimmungen dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche, strengere oder einschränkende, nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen ("Öffnungsklauseln"; vgl. EuGH 28.4.2022, C-319/20, Meta Platforms Ireland, Rn. 57).
Keine Verweise gefunden