Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich ein grundsätzliches Verbot der Wiederholung des Inhaltes einer EU-Verordnung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Im Lichte dessen hat der EuGH zu Art. 88 DSGVO auch darauf verwiesen, dass es sich bei den darin für zulässig erklärten spezifischeren Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht lediglich um eine Wiederholung der in Art. 6 DSGVO genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der in Art. 5 DSGVO angeführten Grundsätze für diese Verarbeitung oder um einen Verweis auf diese Bedingungen und Grundsätze handeln darf (vgl. EuGH 30.3.2023, C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, Rn. 71).
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