Rückverweise
Der Auslegung des Begriffs "Willenserklärung" (§ 76 Abs. 4 letzter Satz ELWOG 2010 sowie § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011) ist jenes Verständnis zu Grunde zu legen, das durch das allgemeine Zivilrecht vorgegeben wird. Demnach ist für das Vorliegen und die Bedeutung einer Willenserklärung nicht primär der Wille des Erklärenden, sondern vielmehr das Verständnis maßgeblich, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser hat gewinnen dürfen und gewonnen hat.