Die Frage, wem eine konkrete Eingabe zuzurechnen ist, betrifft lediglich den Einzelfall (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0057, 0058; 11.10.2018, Ra 2018/16/0154). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge daher nur dann vor, wenn die entsprechende Beurteilung durch das VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).
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