Ro 2021/04/0035 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 88 Abs. 2 letzter Halbsatz BVergG 2018 enthält eine Sonderregelung dahingehend, dass die Vorgabe des letzten Satzes, wonach die Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten müsse, beim Verhandlungsverfahren nur für die endgültigen Angebote gilt.