Rückverweise
Dass dem Revisionswerber mit der Eintragung für das Fachgebiet
94.70 der Nachweis gelungen ist, in diesem Fachgebiet über ausreichende Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zu verfügen, ändert nichts daran, dass er den Bestand der nach § 2 Abs. 2 SDG 1975 erforderlichen Voraussetzungen (auch) für die weiteren Fachgebiete (der gleichen -
94.10, 94.15, 94.17 und 94.65 - sowie einer anderen - 72.01 - Fachgruppe) nachzuweisen hat, wofür die Absolvierung einer mündlichen Prüfung vor der Kommission erforderlich ist. Die Weigerung, sich der anberaumten Prüfung nach § 4a Abs. 2 SDG 1975 zu unterziehen, war daher unberechtigt.