Nach den Erläuterungen betreffend die in § 4a Abs. 1 SDG 1975 geregelte Zusammensetzung der Kommission (ErlRV 1384 BlgNR 20. GP 11) werden die erforderlichen Kenntnisse des Verfahrens- und Sachverständigenrechts vom vorsitzenden Richter abgedeckt, während die Sachkunde und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 1a SDG 1975 von den in die Kommission berufenen Fachleuten zu prüfen sind. Nicht erwähnt, und damit keinem der Kommissionsmitglieder eindeutig zugewiesen, wird darin die Überprüfung der Kenntnisse der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung. Dies spricht dafür, dass die Prüfung in diesem Teilbereich sowohl allgemeine als auch fachgebietsspezifische Aspekte umfasst und daher je nach beantragtem Fachgebiet unterschiedlich ausgestaltet sein kann.
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