JudikaturVwGH

Ra 2016/19/0137 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2016

Mit Revisionsausführungen, die eine Unterscheidung in Zulässigkeitsgründe und weitere Revisionsgründe gänzlich vermissen lassen, wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (Hinweis B vom 18. Mai 2016, Ra 2016/20/0029).

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