Der Revisionswerber erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss "in seinem Recht verletzt, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt durch den Revisionsgegner (Bürgermeister) beeinträchtigt worden zu sein". Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner (Maßnahmen)Beschwerde, in Betracht. Dieses Recht ist aber von dem ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.
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