Ra 2015/08/0141 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, dessen Wohnort sich durchgehend nicht im (letzten) Beschäftigungsmitgliedstaat befindet und der vorerst auch nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, unterliegt ausschließlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats und ist dieser folglich für die Erbringung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Anders verhält es sich beim weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden vollarbeitslosen (echten) Grenzgänger sowie beim in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden vollarbeitslosen Nicht-Grenzgänger, der sich zwar zusätzlich zur Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats auch jener des (letzten) Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, bei dem aber für die Leistungserbringung ausschließlich - beim später in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger nach Maßgabe der näheren Regelungen des Art. 64 VO 883/2004 - der Wohnmitgliedstaat zuständig ist.