Rückverweise
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass dann, wenn ein befangener Organwalter an einem Bescheid mitgewirkt und dies Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt hat oder hätte haben können, dieser Bescheid vom Verwaltungsgericht jedenfalls aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen sei. Diese Auffassung ist aber schon deshalb unzutreffend, weil durch die Befangenheit grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verfahren vorliegt, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - Verwaltungsgerichtes zu sanieren ist.