Ra 2014/08/0042 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Laut Art. 65 Abs. 5 lit b VO (EG) 883/2004 ist auf "unechte Grenzgänger", die nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats bereits Leistungen in Anspruch genommen haben, bei der Rückkehr in den Wohnsitzstaat Art. 64 anzuwenden, dem zufolge vorerst der Beschäftigungsstaat für grundsätzlich drei Monate weiter leistungspflichtig bleibt bzw. die Leistungen in den Wohnsitzstaat "exportiert", währenddessen Leistungen in diesem Umfang ausgesetzt bleiben (vgl. Felten in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht (58. Lfg.), Art. 65 VO 883/2004 Rz 11). Die aufgezeigte Regelung setzt voraus, dass der Versicherte nach den zuletzt für ihn geltenden Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit beanspruchen kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VO 883/2004 sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 98/08/0274 (noch zur VO 1408/71)).