Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Geschäftsfälle beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7. Juni 2021 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des §55 Abs1 litk iVm §43 Abs1 Vorarlberger Baugesetz (im Folgenden: Vbg BauG) und des §55 Abs1 lita iVm §18 Abs1 lita Vbg BauG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 7.000,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von insgesamt fünf Tagen verhängt.
2. Die dagegen an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 7. Juni 2022 mit näherer Begründung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die Zitierung ihrer jeweiligen Fundstelle im Landesgesetzblatt konkretisiert wurden.
3. Mit Erkenntnis vom 21. September 2023 gab der Verfassungsgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde statt und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 7. Juni 2022 wegen einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf (vgl VfSlg 20.630/2023).
4. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg am 15. November 2023 zugestellt. Der Geschäftsfall wurde in weiterer Folge auf Grundlage der am 21. November 2023 in Kraft getretenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg für das Jahr 2023 (LVwG-GV 2023), Nr 4, einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg zugeteilt.
5. Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7. Juni 2021 im zweiten Rechtsgang mit näherer Maßgabe keine Folge.
6. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird dazu auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
In der zum Zeitpunkt der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden LVwG-GV 2023, Nr 3, sei keine explizite Regelung für die neuerliche Zuweisung im Unzuständigkeitsfall vorgesehen. In §9 finde sich lediglich die Formulierung, dass Verfahren fortlaufend in der Reihenfolge den dort näher bezeichneten Mitgliedern zugewiesen würden. In §9 Abs1 und 3 LVwG-GV 2023, Nr 3, sei zudem ausdrücklich keine Zuweisung fortlaufend nach dem Zeitpunkt des Einlangens, sondern lediglich eine fortlaufende Zuweisung in der sodann wiedergegebenen Reihenfolge normiert.
In der am 21. November 2023 in Kraft getretenen LVwG-GV 2023, Nr 4, sei nunmehr eine Regelung angefügt worden, mit welcher der offenbar bisher herrschenden Praxis einer getrennten Verteilung nach Tageshälften eine rechtliche Grundlage gegeben werden solle. Zudem solle fortan bei Einlangen mehrerer Verfahren in derselben Tageshälfte eine Zuweisung nach dem Alphabet erfolgen. In den Schlussbestimmungen (§19) werde für den vorliegenden Fall ausdrücklich normiert, dass dieser so zu behandeln sei, als wäre dieser Geschäftsfall neu eingelangt. Hierin sei ein Verstoß gegen das Prinzip der Generalität ebenso wie ein Verstoß gegen das Prinzip der Vorausverteilung zu erblicken. Die Regelung entfalte Rückwirkung auf eine bereits gerichtsanhängige Rechtssache. Mit der Formulierung in §19 Abs6 der Geschäftsverteilung solle offenbar erreicht werden, dass rechtswidrige Zuteilungen und daraus folgende Verletzungen des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nachträglich saniert würden.
7. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat die Verwaltungsakten vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Gerichtsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der es den Beschwerdebehauptungen mit der folgenden – auszugsweise wiedergegebenen – Begründung entgegentritt:
Die am 15. November 2023 gültige LVwG-GV 2023, Nr 3, habe die Regelung des §17 Abs4 enthalten, wonach das Verfahren wiederum der Richterin, die das "Erkenntnis vom 2. Februar 2024" erlassen habe, zuzuweisen gewesen wäre. "Um Irritationen zu vermeiden" habe die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg die Regelung des §19 Abs4 LVwG-GV 2023, Nr 4, beschlossen. Nach dieser Regelung sei ein Geschäftsfall so zu behandeln als wäre der Geschäftsfall neu eingelangt. Da die LVwG-GV 2023, Nr 4, erst nach dem Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes am 15. November 2023 in Kraft getreten sei, habe die Vollversammlung — "um jede Unklarheit auszuschließen" — in §19 Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, explizit geregelt, dass auf das Verfahren LVwG-1-346/2021-R12 mit Inkrafttreten dieser Geschäftsverteilung Abs4 sinngemäß anzuwenden sei. Da zwischen 0:00 Uhr und 12:00 Uhr des 21. November 2023 keine anderen Verfahren eingelangt seien, die nach der Regelung des §9 Abs3 und 4 LVwG-GV 2023, Nr 4, zuzuweisen gewesen wären, sei das Verfahren dem Mitglied, das in diesem Bereich als nächstes an der Reihe gewesen sei, zugewiesen worden. Dieses habe das Verfahren weitergeführt und durch das nun angefochtene Erkenntnis abgeschlossen.
Die Zuweisung des Verfahrens sei nach klaren Regeln erfolgt, eindeutig nachvollziehbar und im Aktenvermerk vom 21. November 2023 (auf Grund der Besonderheit des Falles) gesondert dokumentiert worden. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise darzulegen, dass das Verfahren nicht entsprechend der Geschäftsverteilung zugewiesen worden wäre. Es erfolge auch kein Vorbringen dazu, welche Richterin bzw welcher Richter sonst für die Erledigung des Verfahrens zuständig gewesen sein soll.
8. Der Beschwerdeführer erstattete im Hinblick auf die Gegenschrift eine Replik, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in weiterer Folge eine Duplik. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer ergänzendes Vorbringen.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vbg Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (LVwG-G), LGBl 19/2013, idF LGBl 69/2019 lauten auszugweise:
"§11
Geschäftsverteilung
(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln:
a) die Zahl der Senate und ihre Zusammensetzung,
b) die Verteilung der Geschäfte auf die Senate und auf die Einzelmitglieder,
c) die Heranziehung von Richtern und Richterinnen als Ersatz (§12 Abs2).
(3) Jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann mehreren Senaten angehören.
(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.
(5) Die Geschäftsverteilung kann durch die Vollversammlung während des Jahres geändert werden, wenn dies infolge der Zuweisung neuer Angelegenheiten, infolge von Veränderungen im Personalstand oder infolge der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelmitgliedern erforderlich ist.
[…]
§12
Geschäftszuweisung
(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die anfallenden Rechtssachen jenen Senaten oder Einzelmitgliedern zuzuweisen, die nach der Geschäftsverteilung zuständig sind.
(2) Die einem Richter oder einer Richterin zufallenden Aufgaben dürfen nur durch Verfügung der Vollversammlung abgenommen werden, wenn er oder sie verhindert ist oder sonst wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung binnen angemessener Frist gehindert ist. Der Präsident oder die Präsidentin hat die Vertretung des Richters oder der Richterin durch jene Person zu verfügen, die nach der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist."
2. Die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg für das Jahr 2023 (LVwG-GV 2023), Nr 3, hat – auszugsweise – folgenden Wortlaut:
"§1
Zuständigkeitsbereiche
(1) Die Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes werden aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen auf seine Senate und Einzelmitglieder verteilt.
(2) Zum Zwecke der Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Senate und Mitglieder werden folgende Zuständigkeitsbereiche gebildet:
[…]
i) Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht:
Insbesondere AbfallwirtschaftsG, AbfallG, AltlastensanierungsG, ArtenhandelsG, AusbildungsvorbehaltsG, BauG, BerufsausbildungsG, BauprodukteG, BilanzbuchhaltungsG, BundesluftreinhalteG, BundesstatistikG, Bundes-EnergieeffizienzG, Bundes-UmwelthaftungsG, CampingplatzG, ElektrizitätswirtschaftsG, FeuerpolizeiO, GasG, GewO, HandelsstatistikG, ImmissionsschutzG-Luft ohne Geschwindigkeitsüberschreitungen, IPPC- und Seveso II-AnlagenG, KanalisationsG, KlärschlammG, Landes-LuftreinhalteG, LuftreinhalteG für Kesselanlagen, MarkenschutzG, MarktordnungsG, Maß- und EichG, MineralrohstoffG, MING, Naturschutz- und LandschaftsentwicklungsG, PreisG, PreistransparenzG, ProduktsicherheitsG, RaumplanungsG ohne die Verfahren nach dem V. Hauptstück, Umweltgutachter- und StandorteverzeichnisG, UmweltinformationsG Bund und Land, UVP-G, UWG, VermessungsG, WKG, WRG, WasserversorgungsG, WirtschaftstreuhänderberufsO, WohnungsgemeinnützigkeitsG, ZiviltechnikerG, ZiviltechnikerkammerG.
[…]
§4
Verteilung der Geschäfte auf die Einzelmitglieder
In den Angelegenheiten, in denen das Landesverwaltungsgericht nach den gesetzlichen Vorschriften durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat, werden die Geschäfte nach den §§5 bis 16 verteilt.
[…]
§9
Zuständigkeit der Einzelmitglieder
für Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht
(1) Verfahren aus dem Bereich Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht (§1 Abs2 liti) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Mag. Nikolaus Brandtner, Mag.a Birgit König, Dr. Dietmar Ellensohn, Mag.a Eva Ostermeier, Dr. Reinhold Köpfle, Dr.in Magdalena Honsig-Erlenburg, Mag. Manuel Fleisch und Dr. Wilhelm Wachter LL.M. zugewiesen. Dies erfolgt getrennt für Administrativ- und Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Mag.a Birgit König, Dr. Dietmar Ellensohn, Mag.a Eva Ostermeier, Mag. Manuel Fleisch und Dr. Wilhelm Wachter LL.M., sind bei der Zuweisung nach Abs1 jedes zweite Mal zu übergehen.
(3) Abweichend von Abs1 werden Verfahren, welche nur Entscheidungen nach dem BauG zum Gegenstand haben, den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Mag.a Birgit König, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr.in Eva-Maria Längle, Mag. Otto-Imre Pathy, Mag.a Eva Ostermeier, Mag.a Katharina Feuersinger, Dr. Reinhold Köpfle, Mag.a Claudia Schuler, Dr.in Stefanie Wachter, Dr.in Magdalena Honsig-Erlenburg, Mag. Manuel Fleisch und Mag.a Hava Ostoverschnigg zugewiesen.
(4) Mag.a Birgit König, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr.in Eva-Maria Längle, Mag. Otto-Imre Pathy, Mag.a Eva Ostermeier, Mag.a Katharina Feuersinger, Dr. Reinhold Köpfle, Mag.a Claudia Schuler, Dr.in Stefanie Wachter, Dr.in Magdalena Honsig-Erlenburg und Mag.a Hava Ostoverschnigg sind bei der Zuweisung nach Abs3 jedes zweite Mal zu übergehen.
(5) Abweichend von Abs1 werden Verfahren, welche nur Entscheidungen nach dem WRG zum Gegenstand haben, den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Reinhold Köpfle und Mag.a Birgit König zugewiesen.
[…]
§17
Verbindung von Verfahren, Folgeverfahren
[…]
(4) Wird in einer Rechtssache erneut ein Verfahren, dem im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, beim Landesverwaltungsgericht anhängig, ist jenes Mitglied für die Erledigung dieses Verfahrens zuständig, das auch schon für die Erledigung des ersten Verfahrens in dieser Sache zuständig war.
[…]
§19
Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsverteilung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
(2) In den Zuständigkeitsbereichen, in denen sich die Zuständigkeit nach der Reihenfolge des Einlangens richtet, wird mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsverteilung an die Reihenfolge der zuvor gültigen Geschäftsverteilung angeknüpft. Ist eine Änderung erforderlich, hat dies keine Auswirkungen auf die bereits vorgenommenen anderen Zuteilungen. Bei den nachfolgenden Zuteilungen erfolgt der entsprechende Ausgleich.
[…]
(6) Soweit in dieser Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach der im Zeitpunkt des Einlangens geltenden Geschäftsverteilung bzw im Falle der Abnahme einer Aufgabe nach der daran anschließenden Zuweisung."
3. Die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg für das Jahr 2023 (LVwG-GV 2023), Nr 4, elektronisch kundgemacht im Rechtsinformationssystem am 21. November 2023, hat – auszugsweise – folgenden Wortlaut (Hervorhebung in §19 hinzugefügt):
"§1
Zuständigkeitsbereiche
(1) Die Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes werden aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen auf seine Senate und Einzelmitglieder verteilt.
(2) Zum Zwecke der Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Senate und Mitglieder werden folgende Zuständigkeitsbereiche gebildet:
[…]
i) Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht:
Insbesondere AbfallwirtschaftsG, AbfallG, AltlastensanierungsG, ArtenhandelsG, AusbildungsvorbehaltsG, BauG, BerufsausbildungsG, BauprodukteG, BilanzbuchhaltungsG, BundesluftreinhalteG, BundesstatistikG, Bundes-EnergieeffizienzG, Bundes-UmwelthaftungsG, CampingplatzG, ElektrizitätswirtschaftsG, FeuerpolizeiO, GasG, GewO, HandelsstatistikG, ImmissionsschutzG-Luft ohne Geschwindigkeitsüberschreitungen, IPPC- und Seveso II-AnlagenG, KanalisationsG, KlärschlammG, Landes-LuftreinhalteG, LuftreinhalteG für Kesselanlagen, MarkenschutzG, MarktordnungsG, Maß- und EichG, MineralrohstoffG, MING, Naturschutz- und LandschaftsentwicklungsG, PreisG, PreistransparenzG, ProduktsicherheitsG, RaumplanungsG ohne die Verfahren nach dem V. Hauptstück, Umweltgutachter- und StandorteverzeichnisG, UmweltinformationsG Bund und Land, UVP-G, UWG, VermessungsG, WKG, WRG, WasserversorgungsG, WirtschaftstreuhänderberufsO, WohnungsgemeinnützigkeitsG, ZiviltechnikerG, ZiviltechnikerkammerG.
[…]
§4
Verteilung der Geschäfte auf die Einzelmitglieder
(1) In den Angelegenheiten, in denen das Landesverwaltungsgericht nach den gesetzlichen Vorschriften durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat, werden die Geschäfte nach den §§5 bis 16 verteilt.
(2) Neu einlangende Verfahren werden für die erste und für die zweite Tageshälfte getrennt zugewiesen (00:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr). Zu diesem Zweck ist bei allen einlangenden Verfahren neben dem Datum auch die Tageshälfte, in der sie eingelangt sind, festzuhalten. Wenn in einem Zuständigkeitsbereich mehrere Verfahren in derselben Tageshälfte eingelangt sind, die aufgrund derselben Zuständigkeitsregelung mehreren Einzelmitgliedern zuzuweisen sind, dann richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung nach der Reihenfolge der Namen im Alphabet gemäß §4a.
(3) Dr.in Eva-Maria Längle werden keine Verfahren zugewiesen, bei denen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz belangte Behörde ist; §18 gilt in diesem Fall sinngemäß.
§4a
Namensbezeichnungen
(1) In Verwaltungsstrafverfahren ist auf den Nachnamen der beschuldigten Person abzustellen.
(2) In Administrativverfahren ist auf den Nachnamen der antragstellenden Person abzustellen oder, wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, auf den Nachnamen der betroffenen Person. Wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, dann gilt die in der Beschwerde angeführte Bezeichnung als Name.
(3) Kommen nach Abs1 oder 2 mehrere Personen in Betracht, ist auf den Namen der alphabetisch erstgereihten Person abzustellen.
(4) Besteht die Namensbezeichnung aus mehreren Wörtern, sind sie wie ein Wort zu lesen. Bei Gleichheit des Nachnamens ist die alphabetische Reihung des Vornamens maßgeblich.
[…]
§9
Zuständigkeit der Einzelmitglieder
für Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht
(1) Verfahren aus dem Bereich Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht (§1 Abs2 liti) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Mag. Nikolaus Brandtner, Mag.a Birgit König, Dr. Dietmar Ellensohn, Mag.a Eva Ostermeier, Dr. Reinhold Köpfle, Dr.in Magdalena Honsig-Erlenburg, Mag. Manuel Fleisch und Dr. Wilhelm Wachter LL.M. zugewiesen. Dies erfolgt getrennt für Administrativ- und Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Mag.a Birgit König, Dr. Dietmar Ellensohn, Mag.a Eva Ostermeier, Mag. Manuel Fleisch und Dr. Wilhelm Wachter LL.M., sind bei der Zuweisung nach Abs1 jedes zweite Mal zu übergehen.
(3) Abweichend von Abs1 werden Verfahren, welche nur Entscheidungen nach dem BauG zum Gegenstand haben, den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Mag.a Birgit König, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr.in Eva-Maria Längle, Mag. Otto-Imre Pathy, Mag.a Eva Ostermeier, Mag.a Katharina Feuersinger, Dr. Reinhold Köpfle, Mag.a Claudia Schuler, Dr.in Stefanie Wachter, Dr.in Magdalena Honsig-Erlenburg, Mag. Manuel Fleisch und Mag.a Hava Ostoverschnigg zugewiesen.
(4) Mag.a Birgit König, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr.in Eva-Maria Längle, Mag. Otto-Imre Pathy, Mag.a Eva Ostermeier, Mag.a Katharina Feuersinger, Dr. Reinhold Köpfle, Mag.a Claudia Schuler, Dr.in Stefanie Wachter, Dr.in Magdalena Honsig-Erlenburg und Mag.a Hava Ostoverschnigg sind bei der Zuweisung nach Abs3 jedes zweite Mal zu übergehen.
(5) Abweichend von Abs1 werden Verfahren, welche nur Entscheidungen nach dem WRG zum Gegenstand haben, den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Reinhold Köpfle und Mag.a Birgit König zugewiesen.
[…]
§17
Verbindung von Verfahren, Folgeverfahren
[…]
(4) Wird in einer Rechtssache erneut ein Verfahren, dem im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, beim Landesverwaltungsgericht anhängig, ist jenes Mitglied für die Erledigung dieses Verfahrens zuständig, das auch schon das erste Verfahren in dieser Sache geführt hat.
[…]
§19
Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsverteilung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) In den Zuständigkeitsbereichen, in denen sich die Zuständigkeit nach der Reihenfolge des Einlangens richtet, wird mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsverteilung an die Reihenfolge der zuvor gültigen Geschäftsverteilung angeknüpft. Ist die Änderung einer Zuweisung erforderlich, hat dies keine Auswirkungen auf die bereits vorgenommenen anderen Zuteilungen. Bei den nachfolgenden Zuteilungen erfolgt der entsprechende Ausgleich.
(3) Übertragung von Verfahren aufgrund der Verhinderung von Mitgliedern:
Verfahren, für die bis 24.05.2023 Dr.in Claudia Drexel BA zuständig war, werden nach diesem Zeitpunkt Mag.a Hava Ostoverschnigg übertragen. Dies gilt nicht für Verfahren nach §12 (Vergaberecht).
(4) Wird festgestellt, dass ein Geschäftsfall nicht im Sinne der Geschäftsverteilung zugeteilt wurde oder werden kann, erfolgt die Zuteilung so, als wäre der Geschäftsfall neu eingelangt.
(5) Auf das Verfahren LVwG-1-346/2021-R12 ist mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsverteilung Abs4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Alle Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieser Geschäftsverteilung anhängig sind, werden den Mitgliedern zugewiesen, denen die Verfahren bei In-Kraft-Treten dieser Geschäftsverteilung zugewiesen waren."
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Art135 Abs2 B VG bestimmt, dass die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen sind. Dieser Grundsatz der festen Geschäftsverteilung entspricht den Regelungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit in Art87 Abs3 B VG. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass durch generelle Vorschriften von vornherein festgelegt ist, wer der zuständige Richter in einem Verfahren sein wird. Es darf dabei kein Spielraum für eine wie immer geartete Einflussnahme bleiben und es muss jedenfalls eindeutig nachvollziehbar und verlässlich überprüfbar sein, warum eine Rechtssache gerade einem bestimmten Richter oder einer bestimmten Richterin zugeteilt wurde (vgl Piska , Art87 Abs3 BVG, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. 2009, Rz 26 f.). Für das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg sieht §11 LVwG-G vor, dass die Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes zu erlassen ist (vgl VfSlg 20.630/2023; VfGH 27.2.2024, E3937/2023; 16.6.2025, E177/2024).
3. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B VG) geltend, weil für seinen Fall ausdrücklich in der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg normiert sei, dass dieser so zu behandeln sei, als wäre dieser Geschäftsfall beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg neu eingelangt. Die Regelung entfalte Rückwirkung auf eine bereits gerichtsanhängige Rechtssache. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer – im Ergebnis – eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf.
3.1. Die Geschäftsverteilung ist eine Aufgabe der Justizverwaltung, welche in Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen gemäß Art135 Abs2 B VG durch ein richterliches Kollegialorgan zu besorgen ist, sodass die Mitwirkung der Mitglieder dieses Kollegialorgans gemäß Art134 Abs7 iVm Art87 Abs2 B VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes und sohin unabhängig erfolgt (vgl VfSlg 19.825/2013). Die Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes ist demnach keine Verordnung im Sinne des Art89 und des Art139 BVG, sondern ein genereller Akt der Gerichtsbarkeit (vgl VfGH 18.9.2014, V79/2014 ua; 18.6.2018, G39/2018; VfSlg 20.630/2023; VfGH 27.2.2024, E3937/2023; VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, Rz 22; 7.10.2021, Ra 2021/06/0140, Rz 9). Aus diesem Grund ist dem Verfassungsgerichtshof die Überprüfung einer Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß Art139 B VG verwehrt.
In Betracht kommt allerdings das Aufgreifen einer in der Geschäftsverteilung – allenfalls im Verein mit der Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes bei der Dokumentation des Einlangens von Geschäftsfällen – begründeten Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in einem Verfahren gemäß Art144 BVG (vgl VfSlg 20.630/2023, 20.699/2024; VfGH 27.2.2024, E3937/2023; 16.6.2025, E177/2024).
3.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B VG) wird durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (vgl zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002 und 20.392/2020). Dies ist im Hinblick auf den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art135 Abs2 BVG auch dann der Fall, wenn ein nach der Geschäftsverteilung nicht zuständiger Richter oder Senat des Verwaltungsgerichtes entscheidet (vgl VfSlg 20.630/2023, 20.699/2024; VfGH 16.6.2025, E177/2024; zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten und zum Asylgerichtshof vgl zB VfSlg 19.514/2011, 19.556/2011, 19.764/2013).
Eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt vor diesem Hintergrund (auch) immer dann vor, wenn sich für einen konkreten Geschäftsfall aus der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes gemäß Art135 Abs2 BVG und, soweit diese auf den Zeitpunkt des Einlangens eines Geschäftsfalles abstellt, aus der Dokumentation des Verwaltungsgerichtes über diesen Zeitpunkt keine zweifelsfrei nachvollziehbare und überprüfbare, sohin eindeutige Zuständigkeit eines Richters oder eines Senates ergibt (vgl VfSlg 20.630/2023, 20.699/2024; VfGH 27.2.2024, E3937/2023; vgl in diesem Zusammenhang auch VfSlg 15.937/2000, 17.771/2006, 19.425/2011, 19.764/2013 zu den auf Grund des Art83 Abs2 B VG erhöhten Bestimmtheitsanforderungen an Zuständigkeitsregelungen).
3.3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg am 15. November 2023 zugestellt; zu diesem Zeitpunkt stand noch die LVwG-GV 2023, Nr 3, in Kraft. Die LVwG-GV 2023, Nr 4, trat erst mit 21. November 2023 in Kraft; sie ordnete in §19 Abs4 iVm Abs5 für das Verfahren LVwG-1-346/2021-R12 – also den vorliegenden Fall – ausdrücklich an, dass er so zuzuteilen sei, als wäre er neu eingelangt. Die Zuteilung an ein konkretes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg erfolgte sodann nach den Regelungen der §§4 und 4a LVwG-GV 2023, Nr 4.
3.4. §4 Abs2 iVm §4a LVwG-GV 2023, Nr 4, sieht (nunmehr) zwar eine Regelung vor, die auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens mehrerer Geschäftsfälle eine eindeutige und nachvollziehbare Zuteilung ermöglicht (vgl VfSlg 20.699/2024). Durch die Anordnung in §19 Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, wonach auf den vorliegenden Fall die Regelung des §19 Abs4 LVwG-GV 2023, Nr 4, anzuwenden ist, erfolgte die Zuteilung des vorliegenden Falles, der nach der früheren Geschäftsverteilung nicht eindeutig, nachvollziehbar und überprüfbar zugeteilt werden konnte (vgl VfSlg 20.630/2023), jedoch abermals nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien (vgl VfSlg 20.699/2024).
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 20.699/2024 ausgesprochen, dass auch die mit der LVwG-GV 2023, Nr 4, eingeführte Bestimmung des §19 Abs4 für Fälle wie den vorliegenden, die nach der früheren Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg nicht eindeutig, nachvollziehbar und überprüfbar zugeteilt werden konnten, keine ausreichende Grundlage für eine diesen Anforderungen entsprechende Zuteilung darstellt. Zwar kann eine Sanierung des in den Entscheidungen VfSlg 20.630/2023 sowie VfGH 27.2.2024, E3937/2023, festgestellten Mangels der Geschäftsverteilung dadurch erfolgen, dass die von diesem Mangel betroffenen Geschäftsfälle nach dem neu eingeführten System des §4 Abs2 iVm §4a LVwG-GV 2023, Nr 4, zugeteilt werden und zu diesem Zweck als zu einem bestimmten Zeitpunkt neu eingelangt gelten, wobei dieser Zeitpunkt so zu bestimmen ist, dass eine Einflussnahme auf die konkrete Zuteilung auszuschließen ist. Die Zuteilung nach §19 Abs4 iVm Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, entspricht dieser Anforderung jedoch nicht:
3.4.2. Die (ausschließlich) den vorliegenden Fall erfassende Regelung des §19 Abs4 iVm Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, ist erst nach dem Einlangen des – aufhebenden – Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes am 15. November 2023 beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, nämlich am 21. November 2023, in Kraft getreten. Damit war jedoch die Zuteilung an ein konkretes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg – wesentlich – vom Zeitpunkt abhängig, an dem die LVwG-GV 2023, Nr 4, veröffentlicht wurde (vgl §19 Abs1 leg. cit., wonach die Geschäftsverteilung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt). Die Zuteilung des vorliegenden Falles erfolgte somit auch aus diesem Grund abermals nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien (vgl VfSlg 20.699/2024).
IV. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
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