Keine Stattgabe der Anfechtungen der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl vom 27.04.2025 durch die Wählergruppe "Unbestechliche Partei Österreichs" soweit sie sich gegen die Nichtveröffentlichung der Wahlvorschläge der Anfechtungswerberin bei der Bezirksvertretungswahl für den 11. Wiener Gemeindebezirk sowie bei der Wiener Gemeinderatswahl für den Wahlkreis Simmering und das zweite Ermittlungsverfahren richten; keine Darlegung der "Anleitung" der Wahlbehörde betreffend die – der Wr GemeindewahlO 1996 widersprechende – Nichtbekanntgabe der Bezeichnung des Wahlvorschlags sowie die Nichtzulassung der Wahlvorschläge durch die EDV-technische Erfassung der Wählergruppe; Erforderlichkeit der Unterstützungserklärungen für Kreis- und Bezirkswahlvorschläge für nicht bereits im Gemeinderat bzw der Bezirksvertretung vertretene Parteien; keine Auswirkungen des Unterbleibens der Ladung einer Vertrauensperson zu den Sitzungen der Wahlbehörde auf deren gültige Zusammensetzung oder Beschlussfähigkeit
I. Den Anfechtungen wird, soweit sie sich gegen die Nichtveröffentlichung der Wahlvorschläge der Anfechtungswerberin bei der Bezirksvertretungswahl für den 11. Wiener Gemeindebezirk sowie bei der Wiener Gemeinderatswahl für den Wahlkreis Simmering und für das zweite Ermittlungsverfahren richten, nicht stattgegeben.
II. Im Übrigen werden die Anfechtungen zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Anfechtungen und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen WI7/2025 und WI8/2025 zwei jeweils auf Art141 B VG gestützte Anfechtungen anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Am 27. April 2025 fanden – unter anderem auch im hier maßgeblichen 11. Wiener Gemeindebezirk – die vom Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien gemäß §3 Abs1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (im Folgenden: GWO 1996) durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien, Ausgabe 05A vom 27. Jänner 2025, ausgeschriebenen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2025 in der Bundeshauptstadt Wien statt. Die Anfechtungswerberin "UNBESTECHLICHE PARTEI ÖSTERREICHS (UPÖ)" ist als wahlwerbende Partei aufgetreten und hat am 24. Februar 2025 gemäß §43 Abs1 GWO 1996 gesondert ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates für den Wahlkreis Simmering und am 28. Februar 2025 für die Wahl der Bezirksvertretung für den 11. Wiener Gemeindebezirk der zuständigen Bezirkswahlbehörde sowie gemäß §87 Abs3 GWO 1996 einen Stadtwahlvorschlag der Stadtwahlbehörde vorgelegt. Weder der Kreiswahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des Gemeindesrates für den Wahlkreis Simmering noch der Bezirkswahlvorschlag für den 11. Wiener Gemeindebezirk wurden mit unterstützenden Unterschriften eingebracht. Mit Schreiben vom 14. März 2025 verständigte die Bezirkswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Anfechtungswerberin gemäß §47 Abs3 GWO 1996 davon, dass der Kreis- und der Bezirkswahlvorschlag mangels Beifügung der jeweils erforderlichen Unterstützungserklärungen nicht den Bestimmungen der §§43 Abs3 iVm 44 Abs1 bzw Abs2 GWO 1996 entsprechen und daher als nicht eingebracht gelten. In der Veröffentlichung der Wahlvorschläge durch die Bezirkswahlbehörde (§50 GWO 1996) waren die Wahlvorschläge der Anfechtungswerberin nicht enthalten.
Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate wurden – wie den vorgelegten Wahlakten zu entnehmen ist – von der Bezirkswahlbehörde für den 11. Wiener Gemeindebezirk durch Anschlag an der Amtstafel am 28. April 2025, im Amtsblatt der Stadt Wien, Ausgabe 21A vom 23. Mai 2025, sowie im Internet gemäß §85 Abs6 GWO 1996 verlautbart. Das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens wurde – wie ebenfalls den Wahlakten zu entnehmen ist – von der Wiener Stadtwahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel am 8. Mai 2025, im Amtsblatt der Stadt Wien, Ausgabe 21A vom 23. Mai 2025, sowie im Internet gemäß §88 Abs3 GWO 1996 verlautbart.
2. Mit ihren jeweils auf Art141 B VG gestützten Anfechtungen beantragt die anfechtungswerbende Wählergruppe durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter unter anderem (nebst Eventualanträgen), der Verfassungsgerichtshof möge "das gesamte Verfahren der Wahl der Mitglieder der Bezirksvertretung für den 11. Wiener Gemeindebezirk, Wien Simmering, vom 27. April 2025 […] aufheben und für nichtig erklären" sowie "das gesamte Verfahren der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates vom 27. April 2025 […] aufheben und für nichtig erklären".
Begründend führt die anfechtungswerbende Wählergruppe (in beiden Anfechtungsschriften im Wesentlichen gleichlautend) auszugsweise Folgendes aus (ohne die Hervorhebungen im Original):
"1. Anfechtungslegitimation
[…]
Gemäß §90 Abs1 GWO 1996 kann binnen drei Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung an der Amtstafel (§§85 Abs6 und 88 Abs3) von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) einer Partei gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde bzw Stadtwahlbehörde und die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln schriftlich Einspruch erhoben werden.
Der Wortlaut ist eindeutig und lässt keinen anderen Interpretationsspielraum zu. Jeder zustellungsbevollmächtigte Vertreter kann diesen schriftlichen Einspruch bei jedem Wahlkreis erheben.
Ebenso widersinnig wäre, wenn jeder zustellbevollmächtigte Vertreter nur im Hinblick auf das Einspruchsverfahren gem. §90 Abs1 GWO 1996 vor dem VfGH anfechtungslegitimiert ist.
In dieser Wahlanfechtung ist der zustellbevollmächtigter Vertreter jedenfalls für alle Wahlkreise [das gesamte Wahlverfahren] vor dem VfGH aufgrund der konkreten gesetzlichen Textierung der novellierten Wiener Gemeindewahlordnung anfechtungslegitimiert. Die 2025 novellierte Wiener Gemeindewahlordnung wurde vom VfGH aufgrund mangelnder Anlassfälle noch nie überprüft.
Auch der Telos und Sinn des Gesetzes spricht für die Anfechtungslegitimation für alle Wahlkreise [das gesamte Wahlverfahren] von Parteien, deren Wahlvorschlag zurückgewiesen wurde. Der Gesetzgeber möchte mit diesem Popularanfechtungsrecht sicherstellen, dass die wenigen zur Wahl zugelassenen Parteien sich nicht trauen, rechtswidrige Ergebnisse im Konsens nach dem Motto 'Wo kein Kläger, da kein Richter' einstimmig feststellen bzw auspackeln. Parteien, die nicht auf dem Wahlvorschlag aufscheinen [bzw nicht in allen Wahlkreisen einen Wahlvorschlag eingebracht haben], haben eine geringere Beißhemmung, eine effektive Kontrollfunktion wahrzunehmen. […]
Somit ist der Anfechtungswerber für alle Wahlkreise des Wahlverfahrens [das gesamte Wahlverfahren] auch aus diesen Gründen anfechtungslegitimiert, unabhängig von der Frage, ob der ein Wahlvorschlag in allen Wahlkreisen eingebracht wurde oder nicht. […]
In den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West, Nord-West, 2., 3., 10., 12., 13., 14., 15., 16., 19., 20., 21., 22. und den 23. Bezirk haben die Bezirkswahlbehörden die Amtsstunden nicht kundgemacht, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet sind. Die Amtsstunden hätten im Amtsblatt der Stadt Wien, durch Anschlag an der Amtstafel, im Internet und ortsüblich kundgemacht werden müssen.
Die Amtsstunden wurden nirgendwo kundgemacht, weil es keine Amtsstunden gab.
Gemäß §43 Abs1 GWO 1996 haben wahlwerbende Parteien ihre Wahlvorschläge spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden vorzulegen.
Der Wahlleiter darf gemäß §15 Abs3 GWO 1996 zur alleinigen Entgegennahme der Wahlvorschläge nicht ermächtigt werden.
Ohne Amtsstunden ist eine Vorlage der Wahlvorschläge bei den zitierten Bezirkswahlbehörden nicht möglich. Somit ist der Anfechtungswerber in allen Wahlkreisen anfechtungslegitimiert. […]
2. Rechtzeitigkeit
[…]
An der Amtstafel im Magistratischen Bezirksamt für den 3. und 11. Bezirk, Expositur Simmering erfolgte eine Verlautbarung gemäß §85 Abs6 GWO 1996. Diese Verlautbarung wurde an der Amtstafel am 28. April 2025 um 17:51 Uhr angeschlagen. Diese Verlautbarung enthält in ihren nicht einsehbaren Beilagen nicht nur die Namen der Gewählten Bewerber und Ersatzbewerber und die Zahl der Restmandate, sondern auch die Parteistimmen und Vorzugsstimmen. Die Verlautbarung befindet sich hinter verschlossenem Glas. Sie ist somit nicht einsehbar. Diese Verlautbarung stellt aufgrund ihres konkreten Inhaltes eine Verordnung dar. Auch die festgestellten Parteistimmen sind normativ, da insbesondere bei der Wahl des Bezirksvorstehers bzw Stellvertreters bei Mandatsgleichstand die stimmenstärkere Partei das Vorschlagsrecht hat. Diese Verordnung ist gesetzwidrig. Sie ist nicht gehörig bzw nicht ortsüblich kundgemacht. Die gewählten Bewerber und Ersatzbewerber sind auf der Amtstafel nicht sichtbar. Weder der Wahlleiter noch die Beisitzer der Bezirkswahlbehörde sind namentlich sichtbar. Unterschrieben wurde die Verlautbarung auch nicht.
[…]
VI. Vorbringen
1. Verletzung Artikel 8 B VG
Nach Artikel 8 B VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Dies bedeutet, dass sie die offizielle Sprache ist, in der die Anordnungen der Staatsorgane ergehen müssen, und in der alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (VfSlG 9233).
Während des Wahlverfahrens haben die Wahlbehörden und der Magistrat der Stadt Wien neben Deutsch als Staatssprache auch Kroatisch, Bosnisch, Serbisch, Türkisch und Englisch als Staatssprache zugelassen und verwendet.
Auf der Webseite der Stadt Wien www.wien.gv.at wurden in Deutsch, Kroatisch, Bosnisch, Serbisch, Türkisch und Englisch Hoheitsakte und hoheitliches Handeln mit Bezug zum Wahlverfahren veröffentlicht. Beispielsweise wurden die amtlichen Endergebnisse der Bezirkswahlbehörden und der Stadtwahlbehörde auf der Webseite der Stadt Wien www.wien.gv.at vollständig auf Englisch veröffentlicht.
Die Wahlbehörden und der Magistrat der Stadt Wien haben mit den Parteien auch in Kroatisch, Bosnisch, Serbisch, Türkisch und Englisch verkehrt bzw den Verkehr zugelassen. […]
Die Wahlbehörden und der Magistrat der Stadt Wien haben somit den Artikel 8 VG verletzt.
Diese Rechtswidrigkeiten konnten von Einfluss auf das Wahlergebnis sein. Es besteht rechtlich keine Möglichkeit, jene Verfahrensabschnitte, die möglicherweise teilweise bzw zur Gänze in Deutsch abgehandelt wurden, von den nicht-deutschen Verfahrensabschnitten zu trennen. Somit kommt nur eine Wiederholung der gesamten Wahl in Betracht.
2. Keine Wahlberechtigung für intersexuellen Personen
Alle intersexuellen Personen sind aufgrund der Wiener Gemeindewahlordnung GWO 1996 weder wahlberechtigt noch wählbar. Gemäß §16 Abs1 GWO 1996 sind nur Männer und Frauen wahlberechtigt. Gemäß §42 Abs1 GWO 1996 sind wählbar nur Männer und Frauen. §16 und §42 GWO 1996 widersprechen Artikel 8 EMRK und dem Demokratieprinzip. §16 und §42 GWO 1996 widersprechen Artikel 1, Artikel 7, Artikel 20 und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. […] Wären die intersexuellen Menschen nicht wegen ihrer geschlechtlichen Identität vom aktiven und passiven Wahlrecht ex lege ausgeschlossen bzw hätte man aufgrund der diskriminierenden gesetzlichen Textierung der §16 und §42 GWO 1996 die Gefühle der intersexuellen Menschen nicht verletzt bzw wäre das Substantiv — wie bei Männer und Frauen - des intersexuellen Geschlechts in §16 und §42 GWO 1996 ausdrücklich angeführt bzw hätte man die intersexuellen Menschen auf sonstige Weise nichtdiskriminierend zum Wahlverfahren zugelassen, dann hätten sich mehr intersexuelle Menschen zu ihrer geschlechtlichen Identität bekannt, hätten an der Wahl teilgenommen, hätten auch von ihrem passiven Wahlrecht Gebrauch gemacht, hätten zumindest versucht an der Wahl teilzunehmen, hätten der UPÖ die erforderlichen Unterstützungserklärungen gegeben und das Wahlergebnis wäre ganz anders gewesen. Insbesondere die UPÖ hätte mindestens ein Mandat errungen Mandate errungen.
3. Auflösung Bezirksamt Wien Simmering
[…] Der Wiener Stadtsenat hat das Magistratische Bezirksamt für den 11. Bezirk aufgelöst und das Magistratische Bezirksamt für den 3./11. Bezirk eingerichtet (Zustimmung SPÖ, NEOS und ÖVP, Ablehnung GRÜNE und FPÖ)
Die Auflösung des Bezirksamtes für den 11. Bezirk schadete überwiegend der SPÖ Simmering. Sie konnte die absolute Mandatsmehrheit nicht erreichen.
Diese Falschinformation der Magistratsdirektion, wonach der Stadtsenat einstimmig die Auflösung des Bezirksamtes Wien 11 beschlossen hätte, konnte von Einfluss auf das Wahlergebnis sein.
Im übrigen war die 'Zusammenlegung' rechtswidrig. Der in der Presseaussendung des Magistrates verwendete Begriff 'Verschlankung' ist ein unsachlicher Begriff, der rechtlich die Zusammenlegung nicht rechtfertigt. […]
Gemäß §109 Abs3 der Wiener Stadtverfassung kann der Stadtsenat, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ein magistratisches Bezirksamt für zwei benachbarte Bezirke einrichten. Die rechtlichen Bedingungen des §109 WStV, für die der Stadtsenat beweispflichtig ist, sind nicht erfüllt. Es fehlen nachvollziehbare Begründungen für den Beschluss des Stadtsenates.
Der Beschluss des Wiener Stadtsenates ist aufgrund seiner Rechtswidrigkeit ungültig.
Die Bezirkswahlbehörde Wien Simmering ist aufgrund ihrer Aufgabenstellungen mit dem Bezirksamt Simmering eng verzahnt. Eine Trennung ist organisatorisch nicht zu bewältigen und hatte zur Folge, dass die Wahlen nicht mehr rechtskonform erledigt werden konnten. […]
4. Gemeinderat beschloss Auflösung
Der Wiener Gemeinderat beschloss am 21.01.2025 seine Auflösung gemäß §13 Absatz 2 der Wiener Stadtverfassung.
Dieser Beschluss wurde nicht (ortsüblich) kundgemacht.
Der Antrag gemäß §13 Abs2 WStV vom 21. 2025 weist Mängel auf: Die Unterschriften des Antrages im Sinne §35 Abs2 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Wien sind abgesehen von einer Ausnahme nicht lesbar. Bei zumindest einem Schriftzug kann nicht mehr von einer Unterschrift sondern nur mehr von einer Paraphe, die keine Unterschrift darstellt, ausgegangen werden. Die Verordnung enthält keine inhaltliche Begründung, warum der Gemeinderat vorzeitig aufgelöst werden soll. […]
5. Bürgermeister schreibt Wahlen aus
Der Bürgermeister hat die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen für den 27. April 2025 im Amtsblatt der Stadt Wien Ausgabe 05A – 27. Jänner 2025 Jahrgang 130 ausgeschrieben. […]
Die Wahlausschreibung hat seine gesetzliche Grundlage im §3 GWO 1996. §3 GWO 1996 ist nicht hinreichend bestimmt. Der Bürgermeister kann den Tag der Wahl nahezu beliebig festlegen. Es ist nicht einmal eine Frist gesetzlich verankert, innerhalb derer er die Wahl ausschreiben muss.
§3 GWO widerspricht dem Artikel 18 B VG. […]
6. Verrat von Amtsgeheimnissen
[…]
Die Rathauskorrespondenz veröffentlichte am 28.02.2025 eine Presseaussendung mit folgendem Inhalt:
'Wien-Wahl 2025 Wahlvorschläge wurden eingebracht
…
Weitere Wahlvorschläge ohne eine ausreichende Anzahl an Unterstützungserklärungen für die Wien-Wahl 2025 wurden von der 'UPÖ - Unbestechliche Partei Österreich', von 'SONNE - SONNE' und von 'SLAW - SLAW - Demokratische Partei' vorgelegt. Ebenfalls wurde von einer weiteren wahlwerbenden Partei, die sich als 'FPÖ-Freiheitliche Partei Österreichs' bezeichnet, jedoch nicht mit der bereits sowohl im Gemeinderat als auch in allen Bezirksvertretungen vertretenen wahlwerbenden Partei FPÖ ident ist, ein nicht ausreichend unterstützter Bezirkswahlvorschlag für die Bezirksvertretung des 11. Bezirkes eingebracht. […]'
Die zu besorgenden Geschäfte der Wahlbehörden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die zitierten Presseaussendungen stellen eine Verletzung der Artikel 20 Abs3 B VG und 18 B VG (Veröffentlichungen ohne gesetzliche Grundlage) dar.
Die zitierten Presseaussendungen verletzen die Datenschutzgrundverordnung und die österreichischen Datenschutzgesetze, weil sie auf der Webseite www.wien.gv.at bzw presse.wien.gv.at. ohne Zustimmung des Anfechtungswerbers veröffentlicht wurden. […] Wären diese Presseaussendungen nicht veröffentlicht worden, hätte die UPÖ die erforderlichen Unterstützungserklärungen erhalten und hätte mindestens ein Mandat errungen. […]
7. Rechtswidrige Zulassung von Unterstützungserklärungen
Der Magistrat hat in allen Wahlkreisen Unterstützungserklärungen gemäß §44 Absatz 3 GWO 1996 bestätigt, wenn die eigenhändige Unterschrift notariell beglaubigt war. Diese Unterstützungserklärungen wurden als gültig bewertet. Diese Vorgangsweise war zum Zeitpunkt der Geltung der GWO 1996 idF LGBl Nr 39/2020 rechtlich einwandfrei. Der Magistrat übersieht, dass in der GWO 1996 idF LGbl. Nr 6/2025 die gerichtliche und notarielle Beglaubigung im §44 GWO 1996 nicht mehr enthalten ist. Der Magistrat stützt seine Rechtsansicht nicht auf den Text in §44 Abs3 GWO 1996 sondern direkt auf die Anlage 7 der GWO 1996. In der Anlage 7 der GWO 1996 sind tatsächlich noch die Formulierungen 'Raum für allfällige gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der nebenstehenden Unterschrift', 'Die eigenhändige Unterschrift auf der Unterstützungserklärung X wurde vor dem Magistrat geleistet X war gerichtlich beglaubigt X war notariell beglaubigt' enthalten. Nach Ansicht des Magistrats enthalten die Anlagen zur GWO 1996 verbindliche Rechte und Pflichten, die im Gesetzestext der GWO 1996 nicht enthalten sind. […] Es konnte somit sein, dass Parteien am Stimmzettel standen, die am Stimmzettel nicht hätten stehen dürfen. […] (Aus prozessualer Vorsicht wird hier hingewiesen, dass man das Gesetz auch so auslegen kann, dass das obige kritisierte Sachverhaltselement bzw Rechtsauslegung des Magistrates rechtlich geboten ist.)
8. Behinderung bei Unterstützungserklärungen
Die UPÖ wurde beim Sammeln Unterstützungserklärungen behindert. Die Leistung einer Unterstützungserklärung ist von einer IT-Registrierung abhängig. Die zuständigen Beamten mussten bei der Leistung von Unterstützungserklärungen anleiten, im Formular Anlage 7 der GWO 1996 nur die Felder Vornamen, Familiennamen, wohnhaft in Wien, Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr) und die eigenhändige Unterschrift einzutragen. Die Felder Bezirk und Bezeichnung der wahlwerbenden Partei mussten leer bleiben. […] Die Felder Bezirk und Bezeichnung der wahlwerbenden Partei füllt dann später der Magistrat bzw wer anderer aus. Diese Grundsätze gelten auch für die Anlage 6. Für die erforderliche IT-Registrierung gibt es keinen Rechtsgrund. Bezüglich der Anleitung liegt ein Verstoß von §44 Abs3 Satz 2 GWO 1996 vor. (Aus prozessualer Vorsicht wird hier hingewiesen, dass man das Gesetz auch so auslegen kann, dass das obige kritisierte Sachverhaltselement rechtlich geboten ist.) […] Kaum jemand ist bereit eine Blanko-Unterstützungserklärung – ohne Parteibezeichnung – abzugeben. Es wäre auch möglich, dass der Magistrat bzw Dritte, eine falsche Parteibezeichnungen nachträglich in die Blankounterstützungserklärung eintragen, was Einfluss auf das Wahlergebnis hätte. […]
9. Stadtwahlleiter diskriminiert UPÖ
Mit E-Mail vom 28.01.2025 hat der Anfechtungswerber Ing. Mag. Andreas Radl und *** in die Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk und in die Stadtwahlbehörde entsendet. *** erhielt nie Einladungen zu den Sitzungen der Bezirkswahlbehörde. Ing. Mag. Andreas Radl erhielt von Anfang an Einladungen zu den Sitzungen der Bezirkswahlbehörde. Ing. Mag. Andreas Radl erhielt anfangs keine Einladungen zu den Sitzungen der Stadtwahlbehörde. Mit E Mail vom 10.03.2025 gerichtet an den Stadtwahlleiter begründete Ing. Mag. Andreas Radl detailliert, warum er berechtigt sei, an den Sitzungen der Stadtwahlbehörde teilzunehmen. Mit Kundmachung vom 12.03.2025 wurde Ing. Mag. Radl als Vertrauensperson in der Stadtwahlbehörde akzeptiert. Die Position als Vertrauensposition in der Stadtwahlbehörde endete für *** und Ing. Mag. Radl am am 17.03.2025. Die Position als Vertrauensposition in der Bezirkswahlbehörde 11. Bezirk endete für Ing. Mag. Radl am 27.04.2025. […] Die Nicht-Einladung von Ing. Mag. Radl zu den Sitzungen in die Stadtwahlbehörde von Anfang an war rechtswidrig. Die Nicht-Einladung von *** zu den Sitzungen in die Bezirkswahlbehörde 11 war ebenso rechtswidrig. […] Die Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk und die Stadtwahlbehörde waren nicht gesetzeskonform zusammengesetzt. Es liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor, wenn beide Behörden Sitzungen abhalten bzw in Sitzungen Entscheidungen treffen ohne die zu den Sitzungen Teilnahmeberechtigten einzuladen. […]
10. Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk beschließt Ermächtigungen
Die Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk beschloss am 18.02.2025 Ermächtigungen: Auszug aus der Niederschrift vom 18.02.2025
'3.) Der Bezirkswahlleiter und dessen Stellvertreter*innen wurden einstimmig zur Vornahme folgender Handlungen unter Beiziehung von Hilfspersonal und dessen Beaufsichtigung ermächtigt:
1. Überprüfung der Wahlvorschläge auf ausreichende Unterstützung und Wählbarkeit der Bewerber*innen und – falls erforderlich – Verständigung des*der zustellungsbevollmächtigten Vertreter*in (§47 GWO 1996)
2. Entgegennahme von Ergänzungsvorschlägen (§48 GWO 1996)
3. Überprüfung der Wahlvorschläge auf mehrfache Nennungen einzelner Bewerber*innen im selben Wahlkreis oder Bezirk bzw in mehr als einem Viertel der Wahlkreise und Aufforderung der Bewerber*innen zur Erklärung für welchen Wahlvorschlag /für welche Wahlvorschläge der*die Bewerber*in sich entscheidet (§41 Abs3 GWO 1996) […]' […]
Aus folgenden Gründen sind diese beschlossenen Ermächtigungen rechtswidrig: a) Die Amtshandlungen sind gemäß 15 Abs1 GWO 1996 nicht unaufschiebbar.
b) Es fehlen im Akt die Begründungen für die Notwendigkeit dieser Ermächtigungen.
c) Es handelt sich um Verordnungen, die überhaupt nicht kundgemacht wurden.
[…]
Da die Ermächtigungen ungültig sind, hätte der Wahlleiter und seine Stellvertreter die Wahlvorschläge nicht auf ausreichende Unterstützung prüfen dürfen.
[…]
11. Keine Prüfung der Wählbarkeit von Bewerbern
Während des gesamten Wahlverfahrens wurde die Wählbarkeit der Bewerber nicht geprüft. […]
Die entsprechende Passage in §42 der Wiener Gemeindewahlordnung ist eigentlich recht eindeutig: Wer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, darf sechs Monate ab Rechtskraft des Urteils nicht als Kandidat für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen antreten. Dennoch findet sich auf der Liste der FPÖ für die Donaustädter Bezirksvertretungswahl ein Mann, auf den genau das zutrifft. Das berichtet der Standard. Gereiht auf Rang sieben, hätte er theoretisch sogar gute Chancen, in das Bezirksparlament einzuziehen. […] Der Politiker wurde im Dezember 2024 nach dem NS-Verbotsgesetz zu 17 Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt. […] Auf dem Stimmzettel wird er trotzdem stehen bleiben. Die entsprechenden Fristen, um hier Änderungen durchzuführen, sind längst verstrichen. […] Wenn im Wahlakt kein Strafregisterauszug vorliegt, hätten die Wahlbehörden Strafregisterauskünfte gemäß §9 Absatz 1 Ziffer 1 Strafregistergesetz 1968 beantragen müssen. Ob Bewerber gemäß §18 litk Verbotsgesetz auf Lebenszeit vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind, hätte ebenfalls überprüft werden müssen. […] Die mangelnde Prüfung der Wählbarkeit von Bewerbern hält Unterstützungswillige davon ab, Parteien mit Unterstützungserklärungen zu unterstützen, weil die Unterstützungswilligen aufgrund der rechtswidrigen Unterlassung der Prüfung der der Wählbarkeit von Bewerbern, nicht mehr darauf vertrauen können, dass ein Wahlvorschlag nur mit wählbaren Bewerbern veröffentlicht wird. […]
12. UPÖ hätte am Stimmzettel aufscheinen müssen
[…]
Unterstützungserklärungen sind nicht notwendig.
[…]
Im Text des §44 Abs3 GWO 1996 ist die Möglichkeit einer gerichtlichen und notariellen Beglaubigung nicht mehr enthalten. Im Formular Anlage ./6 [Anlage ./7], das Teil der GWO 1996 ist, gibt es noch die Felder 'Raum für allfällige gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der nebenstehenden Unterschrift', 'war gerichtlich beglaubigt' und 'war notariell beglaubigt'. […]
Der Anlage ./6 [Anlage ./7] befindet sich mit dem §44 Absatz 3 Satz 2 GWO in Widerspruch. Da beide – Anlage ./6 [Anlage ./7] und §44 Absatz 3 GWO 1996 auf gleicher einfachgesetzlicher Stufe stehen, liegt ein unauflöslicher Widerspruch vor. Diese Bestimmungen können nicht angewendet werden. Somit gibt es keine gesetzliche Verpflichtung Unterstützungserklärungen dem Wahlvorschlag beizulegen, mangels anwendbaren §44 Absatz 3 GWO 1996. […]
Es gibt in §44 Abs3 noch einen Mangel. Der Wahlbezirk bzw Bezirk ist vom §44 Abs3 GWO 1996 nicht als Pflichtfeld deklariert. Somit sind hier auch Missbräuche möglich, indem irgendwer andere Bezirke als gesetzlich zulässig einträgt. […]
VII. Wiener Gemeindewahlordnung verfassungswidrig
Es gibt noch weitere Argumente, die für Verfassungswidrigkeit der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 — GWO 1996 sprechen.
1. Keine Gesetzesmaterialien
Der Wiener Landtag hat die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996 ohne Inhaltsverzeichnis und ohne Gesetzesmaterialien beschlossen. Dies ist ein in der Europäischen Union unüblicher Vorgang. Gemäß §6 ABGB (Auslegung) darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Um ein Gesetz auslegen zu können, benötigt man einen Wortlaut in deutscher Sprache und Gesetzesmaterialen, um die klare Absicht des Gesetzgebers erkennen zu können. Ohne Gesetzesmaterialen kann man ein Gesetz nicht im Sinne von §6 ABGB auslegen. Die GWO 1996 widerspricht somit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Artikel 7 B VG und den verfassungsrechtlich vorgefundenen Auslegungsmethoden, die in ihrem Kern Bestandteil des Bundesverfassungsrechts sind. […]
2. §47 Abs1 GWO 1996 verfassungswidrig
§47 Abs1 GWO 1996 verpflichtet die Bezirkswahlbehörden die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Wahlwerber zu prüfen. Eine Überprüfung der Wählbarkeit von vorgeschlagenen Wahlwerbern ist verfassungsrechtlich geboten. Das 'Ob' steht außer Frage. Das 'Wie' fehlt jedoch. Die GWO 1996 regelt nicht, 'wie' die Wählbarkeit von vorgeschlagenen Wahlwerbern geprüft werden soll. Die GWO 1996 ist hinsichtlich der Prüfung der Wählbarkeit von Wahlwerbern nicht hinreichend bestimmt. […]
3. Bezirkswahlbehörde und Stadtwahlbehörde verfassungswidrig
Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen können nur Personen sein, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Nicht wählbare Personen gemäß §42 GWO 1996 können Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen sein. Somit können Personen, die nicht wählbar sind, weil sie nach dem Verbotsgesetz verurteilt wurden, Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen sein. §11 Absatz 2 GWO 1996 widerspricht dem Artikel 7 Abs1 B -VG, dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip. […]
4. Diskriminierung von Personengruppen
Gemäß §43 Abs2 Z2 GWO 1996 müssen die Berufe der Bewerber auf dem Wahlvorschlag angegeben sein. Fehlt die Angabe des Berufes nur bei einer einzigen Bewerberin gilt der gesamte Wahlvorschlag gemäß §47 Abs3 GWO 1996 als nicht eingebracht. Lediglich die Kurzbezeichnung einer wahlwerbenden Partei muss der Wahlvorschlag nicht enthalten ('allfällige Kurzbezeichnung').
Drei Fallgruppen werden thematisiert:
a) Prostituierte
In der Regel möchten Prosituierte ihren Beruf nicht auf Wahlvorschlägen angeben, weil sie sich nicht dem Spott ausliefern möchten.
b) Menschen ohne Beruf
Es gibt Menschen, in der Regel Frauen, die überhaupt keinen Beruf haben.
c) V-Leute
Wenn V-Leute des Bundesministeriums für Innere Sicherheit im Magistrat der Stadt Wien arbeiten um zum Beispiel die Probleme im öffentlichen Auftragswesen zu evaluieren, kann die Veröffentlichung des Berufes 'V-Mann' die innere Sicherheit gefährden.
Menschen, die keinen Beruf haben oder ihren Beruf nicht angeben möchten bzw dürfen, können somit keinen Beruf auf einen Wahlvorschlag angeben. Sie dürfen somit nicht als Bewerberinnen auf Wahlvorschlägen gemäß §43 GWO 1996 aufscheinen. Anderenfalls die Wahlvorschläge nicht veröffentlicht werden.
Für eine solche Regelung gibt es keine sachliche Rechtfertigung.
§43 GWO 1996 zielt darauf ab, viele wahlberechtigte Menschen, vor allem Frauen, von der politischen Teilhabe fernzuhalten.
§43 GWO 1996 widerspricht somit Artikel 7 Abs1 B VG, Artikel 95 BVG, Artikel 3 Satz 1 StGG, Artikel 7 Satz 1 StGG, dem Demokratieprinzip und Artikel 1, Artikel 20 und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union."
Zur Zahl WI8/2025 bringt die Anfechtungswerberin überdies vor, der Wahlvorschlag der "SPÖ" widerspreche insbesondere §43 Abs2 Z1 GWO 1996. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, die es erlaube, den öffentlich-rechtlichen Amtstitel Bürgermeister in einer politischen Parteibezeichnung einer wahlwerbenden Partei aufzunehmen.
3. Die Wiener Stadtwahlbehörde hat die Wahlakten vorgelegt und zur Zahl WI8/2025 gemäß §68 Abs2 VfGG eine Gegenschrift erstattet. Die Bezirkswahlbehörde für den 11. Wiener Gemeindebezirk hat zur Zahl WI7/2025 eine Gegenschrift erstattet. In den Gegenschriften wird dem Anfechtungsvorbringen (im Wesentlichen gleichlautend) auszugsweise Folgendes entgegengehalten (ohne die Hervorhebungen im Original):
"1.1. Zur Legitimation der Anfechtungswerberin
[…]
Der Antrag der Anfechtungswerberin bezieht sich auf das gesamte Wahlverfahren. Er umfasst sowohl vor als auch nach der Prüfung der Wahlvorschläge liegende Sachverhalte bzw behauptete Rechtswidrigkeiten. Dahingehend ist anzumerken, dass die UPÖ als von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossene Wählergruppe zur Anfechtung des Wahlverfahrens über die Frage der Gültigkeit des von ihr vorgelegten Wahlvorschlags hinaus nicht legitimiert ist (vgl zuletzt hinsichtlich der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2020 VfGH 9.6.2021, WI13/2020-25, WI15/2020-28, Rz 49; davor z. B. VfSlg 11.995 mwN). Im Einzelnen hat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung VfSlg 20.460 in Punkt III. 1.4. der Erwägungen ausgeführt, dass es Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als nicht eingebracht erklärt oder als unzulässig zurückgewiesen wurden, freisteht, diesen Teilakt des Wahlverfahrens im Weg einer Wahlanfechtung gemäß Art141 B VG mit der Behauptung zu bekämpfen, dass die ihre Vorschläge behandelnde Entscheidung der Wahlbehörde auf verfassungswidrigen Rechtsgrundlagen beruhe oder sonst rechtswidrig ergangen sei. Halten diese Vorwürfe im verfassungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren einer Nachprüfung nicht stand, sind die — von der Teilnahme an der Wahl rechtmäßig ausgeschlossenen — Wählergruppen darüber hinaus zur Anfechtung des Wahlverfahrens nicht befugt (vgl VfSlg 11.995 mwN, 19.733). […] Die Anfechtungsberechtigung der UPÖ ist somit auf den Teilakt der Nichtzulassung zur gegenständlichen Wahl beschränkt.
Da diese aufgrund der Nichtvorlage jeglicher Unterstützungserklärungen zu Recht erfolgte, ist die vorliegende Anfechtung, soweit sie über die Frage der Zulässigkeit des Wahlvorschlages hinausgeht, zurückzuweisen.
Wie bereits ausgeführt, hat die 'Unbestechliche Partei Österreichs' (UPÖ) nur für einen Bezirk (für den 11. Wiener Gemeindebezirk — Wien Simmering) [Wahlkreis (den Wahlkreis Wien Simmering)] einen Wahlvorschlag vorgelegt und dieser war nicht ausreichend unterstützt. Die Anfechtungswerberin vermeint allerdings […], in Bezug auf das gesamte Wahlverfahren [alle Wahlkreise] anfechtungslegitimiert zu sein, auch wenn ihr Wahlvorschlag [ihre Wahlvorschläge] zu Recht zurückgewiesen wurde[n]. Die Anfechtungswerberin vertritt dahingehend die Auffassung, dass sich eine entsprechende Anfechtungsbefugnis jedes zustellungsbevollmächtigten Vertreters — unabhängig davon, ob ein Wahlvorschlag zugelassen wurde […] [in wie vielen Wahlkreisen Wahlvorschläge eingebracht wurden] — aus dem Wortlaut des §90 Abs1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 — GWO 1996, LGBl für Wien Nr 16/1996 in der Fassung LGBl für Wien Nr 6/2025 (in der Folge: Wiener Gemeindewahlordnung 1996 oder GWO 1996), ergeben würde. Dem für das gesamte Wahlverfahren behaupteten Umfang der Wahlanfechtungsbefugnis steht die bisherige — im obigen Absatz dargelegte — Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes klar entgegen. Die Bestimmung des §90 Abs1 leg. cit. wurde anlässlich der Novellierung der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durch das LGBl für Wien Nr 6/2025 nicht geändert, weshalb die genannte Vorjudikatur unverändert relevant ist. Im Übrigen ist dazu auszuführen, dass die Bestimmung des §90 Abs1 leg. cit. lediglich eine sachlich eng begrenzte Möglichkeit der Überprüfung einzelner Vorgänge des Wahlverfahrens — wie insbesondere der ziffernmäßigen Ermittlung bestimmter Wahlbehörden — ermöglicht. Inwiefern sich daraus eine das gesamte Wahlverfahren betreffende Anfechtungslegitimation ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Anfechtungswerberin keinen Einspruch im Sinne des §90 Abs1 leg. cit. anlässlich der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen am 27. April 2025 erhoben hat. Sie hätte somit den — ihr vermeintlich zustehenden —Rechtsweg gar nicht ausgeschöpft und wäre daher auch insoweit für eine weiterführende Wahlanfechtung nicht antragslegitimiert (vgl dazu z. B. VfGH 24.2.2020, W IV I/2020).
[…]
1.3. Zum Punkt Rechtzeitigkeit
Unter Punkt III.2. auf den Seiten 9 bis 11 [Seiten 12 bis 14] des Anfechtungsschriftsatzes behauptet die Anfechtungswerberin, die in §85 Abs6 GWO 1996 vorgesehene Kundmachung durch Anschlag, insbesondere jene der gewählten Bewerber und Ersatzbewerber, sei nicht rechtskonform erfolgt. Insoweit sei unklar, wann bzw ob der Fristenlauf für eine Wahlanfechtung überhaupt begonnen hat.
Gemäß §85 Abs6 GWO 1996 sind die Namen der gewählten Bewerber und Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate von der Bezirkswahlbehörde durch
Anschlag an der Amtstafel, im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
Die Kundmachung des Wahlergebnisses durch die Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk wurde am 28. April 2025 um 17:51 Uhr an der Amtstafel (Glaskasten) des MBA 3/11-Expositur Simmering angeschlagen. Sie bestand aus einem Deckblatt, den Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie der Zahl der Restmandate. Aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse im genannten Glaskasten konnte in diesem nicht jede einzelne Liste getrennt angebracht werden. Unmittelbar neben der Amtstafel befindet sich die Portierloge des Amtsgebäudes und es wird für jede interessierte Person jede Kundmachung bzw Verlautbarung aus dem betreffenden Glaskasten herausgenommen.
Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Anfechtungswerberin, Herrn Ing. Mag. Radl, wurde am 2. Mai 2025 bereits beim Hereinkommen in das Amtsgebäude von der Wahlreferentin des 11. Bezirks gesehen und es wurde für ihn der genannte Anschlag (Deckblatt und sämtliche Listen) des Wahlergebnisses aus dem Glaskasten herausgenommen. Herr [Ing.] Mag. Radl konnte daher vollumfänglich in die betreffende Kundmachung Einsicht nehmen.
Weiters erfolgte die in §85 Abs6 GWO 1996 vorgesehene Kundmachung im Internet unter www.wien.gv.at/wahlen und im Amtsblatt der Stadt Wien vom 23. Mai 2025, Jahrgang 130, Ausgabe 21A. Die Kundmachung gemäß §85 Abs6 GWO 1996 ist somit rechtmäßig erfolgt, womit auch der Beginn der Anfechtungsfrist klar determiniert ist. Insoweit wurde die vierwöchige Anfechtungsfrist gemäß §68 Abs1 VfGG von der Anfechtungswerberin eingehalten.
1.4. Zum Erfordernis der Substantiierung
[…]
Wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird, fehlt es bei der vorliegenden Anfechtung in zentralen Punkten an der erforderlichen Substantiierung. Vielfach werden bloß Behauptungen aufgestellt. In zahlreichen Punkten ist auch nicht erkennbar, auf welche Rechtsvorschriften sich die Anfechtungswerberin stützt. So wird beispielsweise in etlichen Passagen von Verfassungswidrigkeiten gesprochen, ohne zu sagen, gegen welche Verfassungsnormen verstoßen würde. Auch der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeiten ist oft nicht erkennbar, wenn entweder gar keine Paragraphen der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 genannt werden oder diese nicht durch Nennung der konkreten, nach Ansicht der Anfechtungswerberin bedenklichen, Stellen spezifiziert werden.
[…]
3. Zu den geltend gemachten Anfechtungsgründen
3.1. Zur behaupteten Verletzung des Art8 B VG
[…]
Dazu ist festzuhalten, dass die konkreten Informationen zu den Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2025 im relevanten Zeitraum auf der in allen Aussendungen genannten Homepage unter www.wien.gv.at/wahlen ausschließlich in der Amtssprache Deutsch gehalten waren. Dies trifft auch auf alle die Wahlen betreffenden Aussendungen des Wiener Wahlservice (insbesondere die Amtliche Wahlinformation und ein Informationsschreiben zur Beantragung von Wahlkarten) an die Wahlberechtigten und auf die an jeden Haushalt ergehende Zeitung 'Mein Wien', in welcher in den Ausgaben von Februar bis April 2025 ebenfalls (jeweils samt Anführung der vorgenannten Internetadresse) eingehend über die Wahlen informiert wurde, zu. Die Führung der einschlägigen Webseite unter www.wien.gv.at/wahlen ausschließlich in deutscher Sprache entspricht der verfassungsrechtlichen Stellung von Deutsch als Staatssprache gemäß Art8 Abs1 B VG (vgl dazu z. B. VfSlg 9233; Muzak, B VG 6[2020] Art8 Rz 1). Die Aussagen der Anfechtungswerberin dürften sich auf die allgemeine Webseite der Stadt Wien beziehen, die gewisse Informationen nicht nur auf Deutsch, sondern neben Kroatisch auch auf Englisch, Bosnisch, Serbisch und Türkisch, enthält. Die Angaben auf der allgemeinen Webseite der Stadt Wien auch in den Sprachen Englisch, Bosnisch, Kroatisch, Serbisch und Türkisch erfolgen nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung und stellen eine Serviceleistung der Stadt Wien dar. Rechtliche Bedenken gegen diese Serviceleistung sind nicht nachvollziehbar (vgl VfGH 9.6.2021, WI13/2020-25, WI15/2020-28, Rz 78).
3.2. Zur behaupteten fehlenden Wahlberechtigung für intersexuelle Personen
[…]
Zutreffend ist, dass sowohl §16 Abs1 GWO 1996 hinsichtlich des aktiven Wahlrechts als auch §42 Abs1 GWO 1996 hinsichtlich des passiven Wahlrechts jeweils auf 'Männer und Frauen' Bezug nehmen. In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass auch Art26 Abs1 B VG für Nationalratswahlen und Art95 Abs1 B VG für Landtagswahlen jeweils für das aktive Wahlrecht sowie Art26 Abs4 B VG für Nationalratswahlen und Art95 Abs2 B VG für Landtagswahlen jeweils für das passive Wahlrecht einen gleichartigen Regelungsinhalt haben. Es ist anerkannt, dass von diesen Formulierungen schon grundsätzlich alle Personen unabhängig vom Geschlecht erfasst sind (vgl nur Schreiner in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht (1. Lfg. 2001) Art26 B VG Rz 22; Muzak, B VG 6(2020) Art2 StGG Rz 6).
[…]
Auf Seite 18 [21] im 4. [letzten] Absatz des Anfechtungsschriftsatzes wird von der Anfechtungswerberin behauptet, dass sich ohne die von ihr vermeintlich erkannten Rechtswidrigkeiten 'mehr intersexuelle Menschen zu ihrer geschlechtlichen Identität bekannt [hätten], [diese] an der Wahl teilgenommen [hätten], [diese] auch von ihrem passiven Wahlrecht Gebrauch gemacht [hätten], [diese] zumindest versucht [hätten] an der Wahl teilzunehmen, [diese] der UPÖ die erforderlichen Unterstützungserklärungen gegeben [hätten] und das Wahlergebnis [...] ganz anders gewesen [wäre].' Behauptet wird, dass die Anfechtungswerberin dann zumindest ein Mandat [zwei Mandate] errungen hätte. Mit dieser Aussage will die Anfechtungswerberin offenbar ausdrücken, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten Einfluss auf das Wahlergebnis haben hätten können. Dabei fehlt es hier, wie auch an anderen Stellen des Schriftsatzes, an der erforderlichen Substantiierung. Es handelt sich um rein spekulative und völlig unrealistische Behauptungen, für welche weder eine Begründung noch Belege angeführt werden. Dies ganz besonders vor dem Hintergrund, dass intersexuelle Menschen genauso wie Personen anderen Geschlechts ohnedies und ohne Einschränkung sowohl als aktiv als auch passiv Wahlberechtigte an den Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen am 27. April 2025 teilgenommen haben.
3.3. Zum Vorbringen 'Auflösung Bezirksamt Wien Simmering'
[…]
Unbeschadet des Umstandes, dass die Anfechtungswerberin zu diesem Punkt erneut rein spekulative und völlig unrealistische Behauptungen aufstellt […], kann eine mehr als 2 (!) Jahre vor einem Wahltag erfolgte Zusammenlegung zweier Wiener Magistratischer Bezirksämter wohl nicht mehr dem 'Wahlverfahren' der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen am 27. April 2025 zugeordnet werden. Selbst wenn daher eine Presseaussendung zu einem — veröffentlichten und daher für die Rechtsunterworfenen jederzeit zugänglichen — Beschluss des Wiener Stadtsenates nicht gänzlich korrekt gewesen sein sollte, kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass dies eine Auswirkung auf das Wahlverhalten der wahlberechtigten Personen gehabt hätte. Die von der Anfechtungswerberin daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sind wie dargelegt rein spekulativ. Ebenso vermag der Umstand, dass die Anfechtungswerberin zur Zusammenlegung der betreffenden Magistratischen Bezirksämter offenbar eine andere Auffassung vertritt, nichts an der Rechtmäßigkeit des dahingehenden Beschlusses des Wiener Stadtsenates zu ändern.
[…]
3.4. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit 'Gemeinderat beschloss Auflösung'
In Punkt VI.4. auf Seite 21 [Seite 24] des Anfechtungsschriftsatzes stellt die Anfechtungswerberin die Behauptung auf, dass der Auflösungsbeschluss des Wiener Gemeinderates vom 21. Jänner 2025 nicht ortsüblich kundgemacht worden sei. Näher präzisiert wird diese Behauptung nicht. Weiters wird die 'Unleserlichkeit' der Unterschriften auf dem gemäß §13 Abs2 der Wiener Stadtverfassung gestellten Antrag vom 21. Jänner 2025 zur Auflösung des Wiener Gemeinderates geltend gemacht. Schließlich wird das Fehlen einer Begründung für die Auflösung des Wiener Gemeinderates moniert.
Unbeschadet des Umstandes, dass die zu diesem Punkt aufgestellten Behauptungen schlicht unzutreffend sind, ist vorweg zu bezweifeln, dass der auf Grundlage der Wiener Stadtverfassung erfolgte Vorgang der Auflösung des Wiener Gemeinderates dem 'Wahlverfahren' der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen am 27. April 2025 zugeordnet werden kann und daher rechtliche Belange zu diesem Vorgang überhaupt im Rahmen einer Wahlanfechtung releviert werden können.
[…]
3.5. Zum Vorbringen 'Bürgermeister schreibt Wahlen aus'
Zu den Ausführungen der Anfechtungswerberin in diesem Punkt ist festzuhalten, dass der Wiener Gemeinderat unbestritten am 21. Jänner 2025 seine Auflösung beschlossen hat. Der Bürgermeister der Stadt Wien hat in der Folge die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien vom 27. Jänner 2025, Ausgabe 05A, für den 27. April 2025 ausgeschrieben.
Die Anfechtungswerberin unterliegt einem Rechtsirrtum in Bezug auf das vermeintliche Nichtbestehen eines Fristengefüges für eine Wahlausschreibung, zumal die Wahl des Gemeinderates aufgrund des §13 der Wiener Stadtverfassung einerseits so auszuschreiben ist, dass ein neu gewählter Gemeinderat jedenfalls vor Ablauf einer Wahlperiode zusammentreten kann (vgl Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien 2 [2004] Anm. zu §13). Durch die Festlegung von Fristen für die Konstituierung von Wahlbehörden, für die Durchführung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie für die Einreichung und den Abschluss der Wahlvorschläge schafft andererseits auch die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 selbst ein Fristengefüge, welches den Spielraum zur Festlegung des Wahltages einschränkt bzw determiniert.
Vor dem Hintergrund des genannten Fristengefüges handelt es sich bei dem konkret festgelegten Wahltag 27. April 2025 um einen der ehest möglichen Wahltermine. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass §3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 in Bezug auf die hier relevanten Fragestellungen §1 Abs2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl Nr 471/1992 idF. BGBl I Nr 130/2023, entspricht. Auch diese Regelung wurde — ebenso wie §3 GWO 1996 — vom Verfassungsgerichtshof bislang nicht beanstandet.
[…]
3.6. Zum Vorbringen 'Verrat von Amtsgeheimnissen'
[…]
Auf Seite 25 [Seite 28] […] des Anfechtungsschriftsatzes behauptet die Anfechtungswerberin, dass potentiell Unterstützungswillige aufgrund der erfolgten Bekanntgabe der Nichtzulassung des Wahlvorschlages der UPÖ damit rechnen würden, dass ihre Unterstützungserklärungen veröffentlicht werden würden. Aus diesem Grund hätten sie für die Anfechtungswerberin keine Unterstützungserklärungen abgegeben. Einmal mehr stellt die Anfechtungswerberin damit unzutreffende, rein spekulative und völlig unrealistische Behauptungen auf. Die konkrete Behauptung stellt auch einen — doppelten — Zirkelschluss da, zumal die monierte Veröffentlichung einerseits nach dem Zeitraum für die Sammlung von Unterstützungserklärungen für die Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen am 27. April 2025 erfolgt ist. Wollte man aber — wie etwa die Anfechtungswerberin aufgrund ihrer Bezugnahme auf eine Presseaussendung vom 14. August 2020 — darauf abstellen, dass schon bei vergangenen Wahlen eine gleichartige Presseausendung gegeben hat, so stellt gerade dies die Argumentation der Anfechtungswerberin als unzutreffend dar. Dies deshalb, weil damals ebenso keine konkreten Namen von unterstützenden Personen veröffentlicht wurden. Insoweit kann auch die von der Anfechtungswerberin behauptete Darstellung nicht richtig sein, wonach 'potentielle Unterstützungswillige' sie aus Sorge vor der Veröffentlichung ihrer Unterstützungserklärungen nicht unterstützt hätten.
[…]
3.7. Zum Vorbringen 'Rechtswidrige Zulassung von Unterstützungserklärungen'
Wie die Anfechtungswerberin zutreffend ausführt, ist seit der Novelle LGBl Nr 6/2025 im Text des §44 Abs3 GWO 1996 die Möglichkeit einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung einer Unterstützungserklärung nicht mehr enthalten. Gleichzeitig wurde die Anlage [6 bzw] 7 zur Wiener Gemeindewahlordnung 1996 mit dem Formular der Unterstützungserklärung für Bezirkswahlvorschläge [Kreiswahlvorschläge] nicht geändert. Nach diesem Formular besteht nach wie vor die Möglichkeit einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung einer Unterstützungserklärung.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund vertrat und vertritt der Magistrat der Stadt Wien die Rechtsauffassung, dass für die Unterstützungsklärungen weiterhin auch eine notarielle oder gerichtliche Beglaubigung möglich war. Nicht erkennbar ist, inwieweit diese Rechtsauffassung der Anfechtungswerberin — oder einer anderen wahlwerbenden Partei — zum Nachteil gereicht haben sollte. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kreis potentieller Unterstützungswilliger damit sogar erweitert wurde.
[…]
Festzuhalten ist, dass auch die Anfechtungswerberin selbst die vom Magistrat der Stadt Wien vertretene Rechtsauffassung offenbar als 'geboten' erachtet […].
3.8. Zur behaupteten 'Behinderung bei Unterstützungserklärungen'
Die Ausführungen der Anfechtungswerberin sind dabei schon vorweg sachlich zu hinterfragen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Anfechtungswerberin bereits mehrfach und die hinter der Anfechtungswerberin stehenden Proponenten sogar unter verschiedenen Bezeichnungen als wahlwerbende Parteien bei Wahlen in Wien angetreten sind und die Systematik in Bezug auf die Einreichung von Unterstützungserklärungen nicht geändert wurde.
Die Ausführungen der Anfechtungswerberin suggerieren zudem, dass dritte Personen bei der Abgabe von Unterstützungserklärungen für diese 'behindert' worden wären. Tatsächlich bezieht sich der von der Anfechtungswerberin erstellte und dem Anfechtungsschriftsatz als Beilage 26 angeschlossene 'AV vom 24.02.2025' einzig darauf, dass Herr Ing. Mag. Radl selbst am 24. Februar 2025 um die Mittagszeit im Wahlreferat des 11. Bezirks Unterstützungserklärungen für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl für 'seine' UPÖ abgeben wollte.
Die UPÖ war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der EDV-Wahlanwendung des Magistrats der Stadt Wien registriert. Zu dieser 'Registrierung' ist festzuhalten, dass der Magistrat die Bestätigung für eine erfolgte Unterstützung durch eine unterstützungswillige Person gemäß §44 Abs4 GWO 1996 nur für einen Kreis- und für einen Bezirkswahlvorschlag ausstellen darf. Um dies Wien-weit sicherzustellen, erfolgt beim erstmaligen Einlangen einer Unterstützungserklärung für eine wahlwerbende Partei deren EDV-technische Erfassung. Diese Erfassung kann Wien-weit durch jedes Magistratische Bezirksamt oder auch durch die Magistratsabteilung 62 erfolgen. Sie nimmt kaum Zeit in Anspruch und ist — wie ausgeführt — nur ein einziges Mal erforderlich. Gewöhnlich treten die wahlwerbenden Parteien selbst an die Magistratsabteilung 62 heran, um die erfolgte EDV-technische Erfassung mit dem korrekten Wortlaut der wahlwerbenden Partei sicherzustellen.
Die Registrierung der Anfechtungswerberin wurde am 24. Februar 2025 im Beisein von Herrn Ing. Mag. Radl rasch vorgenommen. Die Mitarbeiter*innen des betreffenden Wahlreferats übergaben Herrn Ing. Mag. Radl in der Folge zwei Blanko Unterstützungserklärungen, wobei der Parteiname händisch eingetragen wurde. Der Hauptwohnsitz von Herrn Ing. Mag. Radl lag jedoch nicht im 11. Bezirk, sondern im 23. Bezirk. Es wurde daher davon ausgegangen, dass Herr Ing. Mag. Radl die Unterstützungserklärungen jeweils für den Wahlkreis bzw Bezirk Liesing (vgl §44 Abs1 und 2 GWO 1996, wonach die unterstützungswillige Person am Stichtag im Wahlkreis bzw Bezirk wahlberechtigt sein muss) abgeben wollte. Herr Ing. Mag. Radl erklärte hierauf, dass er die Unterstützungserklärungen für Simmering abgeben wolle.
[…]
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die behauptete 'Behinderung' der Anfechtungswerberin beim Sammeln von Unterstützungserklärungen — insbesondere auch eine Behinderung dritter Personen bei der Abgabe von Unterstützungserklärungen — nicht stattfand. Auch die Anfechtungswerberin selbst räumt zudem ein, dass die Vorgangsweise des Magistrats der Stadt Wien bei der Administration der Unterstützungserklärungen 'rechtlich geboten erscheinen kann' […].
3.9. Zum Vorbringen 'Stadtwahlleiter diskriminiert UPÖ'
Der […] erhobene Vorwurf der Diskriminierung der Anfechtungswerberin wird ausdrücklich zurückgewiesen. Wie die Anfechtungswerberin selbst ausführt, war diese in den Sitzungen der Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk sowie der Stadtwahlbehörde jeweils mit zumindest einer der von ihr namhaft gemachten Vertrauensperson vertreten und erlangte somit Kenntnis über den Inhalt der Sitzungen. Wie sich aus den von der Anfechtungswerberin vorgelegten Unterlagen zudem ergibt, hat deren weitere Vertrauensperson auf eine Teilnahme in den Sitzungen der Stadtwahlbehörde 'aus Zeitmangel' ab dem 10. März 2025 ausdrücklich verzichtet.
Der Verfassungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass Vertrauenspersonen nur ein Teilnahmerecht, nicht jedoch ein Stimmrecht zukommt (vgl VfGH 15.6.2018, WI11/2018). Dies gilt in gleicher Weise nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung 1996. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat eine — allenfalls auch rechtswidrige — Nichtberücksichtigung einer Vertrauensperson bei der Ladung zu einer Sitzung einer Wahlbehörde keine Auswirkungen auf die gültige Zusammensetzung oder Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde (vgl VfGH 15.6.2018, WI11/2018). Insbesondere kann das Fehlen einer einzelnen Vertrauensperson, der kein Stimmrecht bzw keine Befugnis zur Mitwirkung an der Entscheidung der Wahlbehörde zukommt, keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter begründen.
Zudem verlieren Vertrauenspersonen nach der Bestimmung des §12 Abs4 iVm. §11 Abs8 GWO 1996 das Recht, als Vertrauensperson an den Sitzungen einer Bezirkswahlbehörde teilzunehmen, wenn der Wahlvorschlag der entsendungsbefugten wahlwerbenden Partei nicht veröffentlicht wird. […]
3.10. Zum Vorbringen 'Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk beschließt Ermächtigungen'
[…]
Die genannten Aufgaben sind zeitnah nach dem Einlangen von Wahlvorschlägen durchzuführen. Gleichzeitig langen die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten ein. Der Zeitpunkt kann beispielsweise vom Erreichen der erforderlichen Unterstützungserklärungen, von politischen Einigungsgesprächen (z. B. bei der Zusammensetzung von wahlwerbenden Parteien aus unterschiedlichen Gruppierungen) oder schlicht von parteitaktischem Kalkül (z. B. dem erwarteten Rang auf dem Stimmzettel) abhängen. Die Rechtsmeinung der Anfechtungswerberin würde bedeuten, dass die Bezirkswahlbehörden über einen längeren Zeitraum de facto in Permanenz tagen müssten. Dies ist völlig unrealistisch und praxisfremd. Im Hinblick auf die wie dargestellt zeitnah zu erledigenden Aufgaben der Bezirkswahlbehörde ist daher eine entsprechende Ermächtigung der*des Bezirkswahlleiter*in bzw deren*dessen Stellvertreter*innen zur Vornahme der entsprechenden Handlungen nicht nur zweckmäßig, sondern vielmehr sachlich geboten.
[…]
3.11. Zum Vorbringen 'Keine Prüfung der Wählbarkeit von Bewerbern'
Die Anfechtungswerberin führt in diesem Punkt an, dass ein Bewerber für die Donaustädter Bezirksvertretungswahl trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes auf dem Wahlvorschlag einer anderen wahlwerbenden Partei verblieben wäre. Das Vorbringen bezieht sich somit auf einen anderen Wiener Bezirk und nicht auf die gegenständliche Bezirksvertretungswahl im 11. Bezirk [den gegenständlichen Wahlkreis Simmering]. Schon insoweit wäre auf die allfällige rechtliche Relevanz dieses Vorbringens nicht weiter einzugehen. Dass die betreffende Person zwischenzeitlich verstorben ist, wird lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt. Selbst wenn allerdings in einem bedauerlichen Einzelfall eine von der Wahl ausgeschlossene Person auf einem Wahlvorschlag verblieben sein sollte — was beispielsweise auch durch eine technische Fehlfunktion bedingt sein könnte — ist zudem festzuhalten, dass die Rechtsordnung für derartige Fälle grundsätzlich auch andere Rechtsbehelfe (wie etwa einen Antrag auf Mandatsverlust im Sinne des Art141 Abs1 litc B VG) vorsieht.
[…]
Abschließend ist festzuhalten, dass eine Prüfung der Ausschlussgründe der Wahlwerber*innen systematisch erst nach der Prüfung der erforderlichen Unterstützungserklärungen erfolgt. Die Anfechtungswerberin releviert somit einen Prüfschritt, der im Falle ihres eigenen Wahlvorschlages [Kreiswahlvorschlages und damit einhergehend auch ihres Stadtwahlvorschlages] gar nicht mehr zum Tragen kommt und somit nicht von ihrer Anfechtungslegitimation gedeckt ist. Weiters ist es aufgrund der zeitlichen Abfolge des Bekanntwerdens bzw der Veröffentlichung der von der Anfechtungswerberin in diesem Punkt genannten Medienberichte bzw Presseaussendungen faktisch unmöglich, dass auch nur eine einzige Person deshalb von der Abgabe einer Unterstützungserklärung für die Anfechtungswerberin abgesehen hat.
3.12. Zum Vorbringen 'UPÖ hätte am Stimmzettel aufscheinen müssen'
Die Ausführungen in diesem Punkt sind unsystematisch, widersprüchlich und im Ergebnis schlicht nicht nachvollziehbar. […]
Offenbar vermeint die Anfechtungswerberin einen 'unauflösbaren Widerspruch' darin zu erkennen, dass das Ausfüllen der Bezeichnung der wahlwerbenden Partei durch die unterstützende Person durch die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 nicht ausdrücklich angeordnet werde. Nach Auffassung der Anfechtungswerberin führt das — vermeintliche — Fehlen einer Anordnung zum Ausfüllen der Bezeichnung der wahlwerbenden Partei dazu, dass überhaupt keine Unterstützungserklärungen abzugeben wären.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich an der Systematik bzw Anordnung zum Ausfüllen der Anlage [6 bzw] 7 durch die Novelle LGBl für Wien Nr 6/2025 nach deren klaren Wortlaut nichts geändert hat. Sowohl §44 Abs3 GWO 1996 in der Fassung vor und nach der genannten Novelle sahen in gleicher Weise vor, dass die Unterstützungserklärung 'die Bezeichnung des Wahlvorschlages' enthält. Was die Anfechtungswerberin jedoch übersieht ist, dass auch §44 Abs2 GWO 1996 wie schon bislang sehr wohl eine Anordnung zur 'Ausfüllung' der Anlage [6 bzw] 7 enthält.
Gesetzlich ist somit klargestellt, dass eine Unterstützungserklärung nur gültig sein kann, wenn sie insbesondere auch die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei enthält. In der Praxis werden die entsprechenden Vorlagen nach dem Muster der Anlage [6 bzw] 7 von den wahlwerbenden Parteien selbst erstellt, wobei hier von der wahlwerbenden Partei deren Bezeichnung regelmäßig vorbedruckt wird. Dies um sicherzustellen, dass die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei einheitlich und korrekt ist. Es gibt allerdings keine gesetzliche Anordnung in der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, dass das in Anlage [6 bzw] 7 mit der Wortfolge 'Bezeichnung der wahlwerbenden Partei' überschriebene Feld nicht auch von der unterstützungswilligen Person ausgefüllt werden darf. Wesentlich ist lediglich, dass das in Anlage [6 bzw] 7 'stark' umrandete und klar bezeichnete Feld nur von der unterstützungswilligen Person ausgefüllt wird.
Zusammenfassend versucht die Anfechtungswerberin in diesem Punkt eine Rechtswidrigkeit zu konstruieren. Tatsächlich hat sich die zugrundeliegende Rechtslage zu diesem von der Anfechtungswerberin dargelegten Punkt überhaupt nicht geändert und wurde die Rechtslage vom Verfassungsgerichtshof daher schon wiederholt geprüft. Auch der behauptete 'weitere Mangel' in §44 Abs3 GWO 1996 […] besteht nicht, zumal §44 Abs2 GWO 1996 auch die Ausfüllung des Bezirks ausdrücklich (mit-) anordnet.
4. Behauptete Verfassungswidrigkeit der Wiener Gemeindewahlordnung
[…]
Dazu ist anzumerken, dass überhaupt nicht erkennbar ist, welche konkreten Teile der genannten gesetzlichen Bestimmungen aus welchen Gründen geprüft werden sollen. Wie schon an anderer Stelle werden verfehlter Weise Fakten als Prüfungsmaßstab für Rechtsnormen angesehen. Es bleibt auch offen, inwieweit die zitierten Bestimmungen im vorliegenden Verfahren überhaupt präjudiziell sind, was die Voraussetzung für die Einleitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art140 Abs1 litb B VG bildet (vgl z. B. VfSlg 14.768; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts 11 [2015] Rz 1158). Wie bereits oben dargestellt sind auch die inhaltlichen Behauptungen der Anfechtungswerberin zur mangelnden Verfassungskonformität von Regelungen — soweit diese überhaupt aufgrund ihrer mangelnden Substantiierung erkennbar sind — unzutreffend.
[…]"
Zur Zahl WI8/2025 führt die Stadtwahlbehörde zum Anfechtungsvorbringen, der Wahlvorschlag der "SPÖ" widerspreche insbesondere §43 Abs2 Z1 GWO 1996, aus, dass sich die Anfechtungsberechtigung der Anfechtungswerberin auf den Teilakt der Nichtzulassung zur Wahl beschränke und das Vorbringen schon insoweit verfehlt sei. Die Parteibezeichnung der anderen wahlwerbenden Partei sei unbestritten zu keinem Zeitpunkt mit der Parteibezeichnung der Anfechtungswerberin in Konflikt gestanden. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Parteibezeichnung der von der Anfechtungswerberin genannten — oder einer anderen — wahlwerbenden Partei der Wiener Gemeinderatswahl am 27. April 2025 von Relevanz sein könnte.
4. Die anfechtungswerbende Wählergruppe hat zur Zahl WI7/2025 und WI8/2025 jeweils eine weitere Stellungnahme erstattet. Darin bringt sie zusammengefasst vor, die Stadtwahlbehörde habe zur Zahl WI7/2025 keine Gegenschrift erstattet, weshalb die eingebrachte Wahlanfechtung als vollinhaltlich zugestanden zu bewerten sei. In den Gegenschriften der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörde würden die Namen der jeweiligen Mitglieder, die über die Gegenschrift entschieden hätten, fehlen. Die Gegenschriften seien daher rechtlich irrelevant. Die Stadtwahlbehörde habe den Auftrag vom 28. Mai 2025, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, welche Wählergruppen (Parteien) an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben oder sonst zur Anfechtung dieser Wahl berechtigt sind, nicht vollständig ausgeführt. Der Anfechtungswerber habe den subjektiven Eindruck über einen Anschein, dass auf Grund der vorgelegten Wahlakten der Verfassungsgerichtshof möglicherweise "hereingelegt" werden könnte.
Der Anfechtungsschriftsatz habe nicht "widerlegt" werden können. Die amtlichen Endergebnisse seien in Englisch verfasst worden. Der Wortlaut [gemeint wohl: des §16 Abs1 GWO 1996] schließe eindeutig intersexuelle Menschen vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit aus. Ohne Amtsstunden sei eine Vorlage der Wahlvorschläge bei den Bezirkswahlbehörden nicht möglich. Die Gegenschrift habe nicht darlegen können, wann und wie die Wählbarkeit von Bewerbern geprüft worden sei. Es sei nachgewiesen worden, dass Beamte Unterstützungswillige anleiten würden, dass Unterstützungswillige den Wahlkreis und die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei nicht ausfüllen dürfen. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Parteien die Unterstützungserklärungen selbst erstellen.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl 16/1996, idF LGBl 39/2025 lauten auszugsweise wie folgt:
"3. Abschnitt
Wahlbehörden
§4. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Mitglieder der Wahlbehörden bleiben bis zur Angelobung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt, sofern sie nicht über eigenes Verlangen, auf Grund der Zurückziehung durch die vorschlagsberechtigten Parteien oder auf andere gesetzliche Weise ausgeschieden sind.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede Person im Sinne des Abs3 verpflichtet ist.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des §12 Abs4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
(6) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
(7) Die Mitglieder einer Wahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde sein.
(8) Der Wahlleiter, dessen Stellvertreter, die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß §12 Abs4 und die Hilfskräfte einer Wahlbehörde sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
[…]
§12. (1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden werden vom Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden gemäß §71 vom Bezirkswahlleiter berufen.
(2) Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) werden auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach den bei der letzten Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Parteien im ganzen Gemeindegebiet entfallenen Stimmen unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens aufgeteilt.
(3) Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörden und der Stadtwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat mit weniger als drei Mitgliedern oder überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§4 Abs3, 11, 12 Abs1 und 5 und 13 Abs2 sinngemäß Anwendung.
(5) Die Vor- und Familiennamen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag und im Internet kundzumachen.
[…]
§15. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteiverhältnisse, Vertrauensleute heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß §11 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Außer in den Fällen der Abs1 und 2 sowie des §43 Abs1 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
[…]
1. Abschnitt
Wahlrecht, Stichtag
§16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§3 Abs2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§3 Abs4)
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
3. im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Wahlberechtigt zu den Bezirksvertretungswahlen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs1 erfüllen.
[…]
2. Abschnitt
Wahlwerbung
§43. (1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des §6 Abs2 vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge). Der Bezirkswahlleiter oder eine von der Bezirkswahlbehörde hierfür ermächtigte geeignete Person hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bezirkswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens dreimal so vielen Bewerbern, wie Mandatare für den Gemeinderat im Wahlkreis, bzw von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie Mandatare für die Bezirksvertretung im Gemeindebezirk zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, Berufes, Geburtsdatums und der Wohnadresse jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters und eines Stellvertreters (Vorname und Familienname, Beruf und Adresse).
Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) muss geschäftsfähig im Sinne des §865 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung BGBl I Nr 33/2024, sein und die Voraussetzungen des §42 Abs1 und 2 sowie in Bezug auf Wahlvorschläge für Bezirksvertretungen §42 Abs3 erfüllen.
(3) Wahlvorschlägen, welche von einer wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die nicht aufgrund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl im Gemeinderat vertreten ist, sind Unterstützungserklärungen beizulegen, für welche §44 die näheren Vorschriften enthält. Bezirkswahlvorschläge solcher wahlwerbender Parteien, die aufgrund des Ergebnisses der letzten Bezirksvertretungswahl in der Bezirksvertretung des betreffenden Bezirkes vertreten sind, bedürfen in diesem Bezirk keiner Unterstützungserklärung. Desgleichen bedarf ein Kreis- oder Bezirkswahlvorschlag, welcher von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist, keiner Unterstützungserklärung.
[…]
§44. (1) Kreiswahlvorschläge für den Gemeinderat müssen von jeweils wenigstens 100 Personen, die am Stichtag in den entsprechenden Wahlkreisen als zum Gemeinderat wahlberechtigt in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster der Anlage 6 ausgefüllten und gemäß Abs3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen ./6 anzuschließen.
(2) Bezirkswahlvorschläge für die Bezirksvertretung müssen von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag im entsprechenden Gemeindebezirk als zur Bezirksvertretung wahlberechtigt (§16) in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger gemäß §19a Abs1 eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Bezirkswahlvorschlag die nach Muster der Anlage 7 ausgefüllten und gemäß Abs3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. ./7
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Magistrates zu enthalten, dass die in der Erklärung bezeichnete Person am Stichtag in einer von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes) oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes) gemäß §19a Abs1 eingetragen war. Diese Bestätigung ist vom Magistrat zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person vor dem Magistrat geleistet wurde. Die betreffende Person hat ihre Identität durch eine mit Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachzuweisen.
(4) Der Magistrat hat solche Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Die Bestätigung darf für eine Person nur für einen Kreis- und für einen Bezirkswahlvorschlag ausgestellt werden. Die Ausfertigung der Bestätigung ist zu verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere auch dann, wenn der Unterstützungswillige in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger Wählerevidenz der Wahlberechtigten gemäß §19a Abs1 in einem anderen Wahlkreis (Bezirk) eingetragen ist, als es dem zu unterstützenden Wahlvorschlag entspricht. Im Falle der Verweigerung einer Bestätigung ist ein schriftlicher Bescheid an den unmittelbar Betroffenen nur auf dessen Antrag zu erlassen.
[…]
§47. (1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die Wahlvorschläge von der erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
[…]
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen auf, entspricht er nicht den Voraussetzungen gemäß §43 Abs2 oder wurde der Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens nicht gemäß §43 Abs4 fristgerecht in voller Höhe entrichtet, so gelten die Wahlvorschläge als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der Partei zu verständigen. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Auch in diesem Falle ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der wahlwerbenden Partei zu verständigen.
[…]
§48. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Im Fall der irrtümlichen Doppelnennung von Bewerbern auf demselben Wahlvorschlag hat die Partei anzugeben, an welcher Stelle der Bewerber zu streichen ist. Diesfalls kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Andernfalls ist der Bewerber an der Stelle der höheren Reihungsnummer zu streichen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.
§49. (1) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge im selben Wahlkreis bzw mehrere Bezirkswahlvorschläge im selben Bezirk den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bezirkswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Wahlwerber in mehr als einem Viertel der Wahlkreise auf Kreiswahlvorschlägen aufscheint, mit der Maßgabe, dass die entsprechende Aufforderung von jener Bezirkswahlbehörde auszusprechen ist, bei welcher ein derartiger Kreiswahlvorschlag früher einlangte.
[…]
3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren
§87. (1) Die in den Niederschriften der Bezirkswahlbehörden ausgewiesenen Restmandate des Gemeinderates werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zweck wird bei der Stadtwahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
(3) Den wahlwerbenden Parteien steht es frei, spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde durch einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter), der bereits auf einem ihrer Kreiswahlvorschläge als solcher ausgewiesen ist, einen besonderen Wahlvorschlag (Stadtwahlvorschlag) einzubringen. […]
(4) Am zweiten Ermittlungsverfahren nehmen nur Parteien (Wahlparteien) teil, die im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis wenigstens ein Mandat im Gemeinderat erlangt oder im ganzen Gemeindegebiet mindestens 5 % der für die Wahl des Gemeinderates abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
[…]
§88. (1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Stadtwahlvorschlag eingebracht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Stadtwahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. Hat aber einer der in der Kundmachung (§87 Abs3) aufscheinenden Kandidaten eine Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten, die zumindest dem 1,25 fachen der laut §87 festgestellten Wahlzahl entspricht, ist er als erster zu bedenken.
(2) Wenn ein Stadtwahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im §87 Abs6 bis 8 festgesetzten Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.
[…]
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen und
Zurechnungen von Stimmzetteln
§90. (1) Binnen drei Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung an der Amtstafel (§§85 Abs6 und 88 Abs3) kann von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) einer Partei gegen
a) die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß §85 Abs2 bei der Stadtwahlbehörde,
b) die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß §89 Abs2 beim Stadtsenat und
c) die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel oder eine Bezirkswahlbehörde
bei der Stadtwahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung, die Berichtigung von Ergebnissen oder die Beurteilung einzelner Stimmzettel nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspricht. Fehlt die Begründung oder gibt der Einspruch nur Mutmaßungen wieder, ist er ohne weitere Prüfung abzuweisen.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so ist das Wahlergebnis auf Grund der Wahlakten und der vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die behaupteten Mängel erwiesen, hat die angerufene Behörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen zu beschließen, die unrichtigen Verlautbarungen entweder selbst zu widerrufen und die zutreffenden Ergebnisse zu verlautbaren oder diese Maßnahmen durch die zuständige Behörde zu veranlassen.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat dies die Stadtwahlbehörde festzustellen. Die Entscheidung ist vom Magistrat dem betroffenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei (Abs1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen"
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat in den in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren erwogen:
1. Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Bundeshauptstadt Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – für den Bereich des Art141 B VG – neben dem Gemeinderat (vgl Art117 Abs1 lita iVm Art112 B VG) auch die landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg 11.739/1988, 15.028/1997, 15.033/1997, 16.479/2002). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden.
1.2. Nach §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter.
1.3. Hinsichtlich des Wahlvorschlages nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam erstattet wurde (vgl zB VfSlg 7387/1974, 10.217/1984, 18.932/2009, 20.024/2015, 20.439/2021). Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als nicht eingebracht erklärt oder als unzulässig zurückgewiesen wurden, steht es folglich frei, diesen Teilakt des Wahlverfahrens im Weg einer Wahlanfechtung gemäß Art141 B VG mit der Behauptung zu bekämpfen, dass die (ihre Vorschläge behandelnde) Entscheidung der Wahlbehörde auf verfassungswidrigen Rechtsgrundlagen beruhe oder sonst rechtswidrig ergangen sei. Halten diese Vorwürfe im verfassungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren einer Nachprüfung nicht stand, sind die – von der Teilnahme an der Wahl rechtmäßig ausgeschlossenen – Wählergruppen darüber hinaus zur Anfechtung des Wahlverfahrens nicht befugt (vgl VfSlg 11.995/1989 mwH, 19.733/2013, 20.460/2021).
1.4. §43 Abs1 GWO 1996 ordnet an, dass wahlwerbende Parteien ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des §6 Abs2 GWO 1996 vorzulegen haben (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge). Gemäß §87 Abs3 GWO 1996 steht es den wahlwerbenden Parteien frei (für die Ermöglichung der Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren; vgl §§87 ff. GWO 1996), spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde durch einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter), der bereits auf einem ihrer Kreiswahlvorschläge als solcher ausgewiesen ist, einen besonderen Wahlvorschlag (Stadtwahlvorschlag) einzubringen.
1.4.1. Die Anfechtungswerberin hat am 28. Februar 2025 einen Bezirkswahlvorschlag für den 11. Wiener Gemeindebezirk bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde vorgelegt. Sie ist daher zur Anfechtung der Bezirksvertretungswahl für den 11. Wiener Gemeindebezirk legitimiert.
1.4.2. Zudem hat die Anfechtungswerberin am 24. Februar 2025 gesondert einen Kreiswahlvorschlag für den Wahlkreis Simmering bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde sowie einen Stadtwahlvorschlag bei der Stadtwahlbehörde vorgelegt. Da die Anfechtungslegitimation gemäß §67 Abs2 zweiter Satz VfGG an die Vorlage des Wahlvorschlages für die angefochtene Wahl bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde geknüpft ist und somit grundsätzlich nur jenen Wahlparteien gewährt wird, die sich bei der Wahl tatsächlich und rechtmäßig um Wählerstimmen beworben haben (vgl VfSlg 11.995/1989, 12.721/1991), ist die Anfechtungswerberin, die lediglich einen Kreiswahlvorschlag für den Wahlkreis Simmering und einen Stadtwahlvorschlag für die Ermöglichung der Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren eingebracht hat, zur Anfechtung der Wiener Gemeinderatswahl nicht zur Gänze legitimiert, also nicht auch betreffend jene Wahlkreise, in denen sie nicht kandidiert hat (vgl VfSlg 20.460/2021; vgl weiters zur Nationalratswahl VfSlg 3091/1956, 20.242/2018 sowie zur Wahl des Niederösterreichischen Landtages VfSlg 20.259/2018). Soweit die Anfechtungswerberin vorbringt, die Amtsstunden von Bezirkswahlbehörden seien nicht kundgemacht worden, legt sie nicht dar, weshalb konkret sie dadurch daran gehindert gewesen sei, in allen Wahlkreisen Kreiswahlvorschläge einzubringen. Ihre Legitimation im Hinblick auf die Wiener Gemeinderatswahl ist sohin auf die Anfechtung betreffend den Wahlkreis Simmering sowie das zweite Ermittlungsverfahren (§§87 ff. GWO 1996) begrenzt; soweit sich die Anfechtungen auch auf die anderen Wahlkreise beziehen, sind sie zurückzuweisen.
1.5. Nach §68 Abs1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist im vorliegenden Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (vgl VfSlg 1904/1950, 20.024/2015), das ist die amtliche Verlautbarung der Namen der gewählten Bewerber und Ersatzbewerber durch Anschlag an der Amtstafel gemäß §85 Abs6 GWO 1996 am 28. April 2025 durch die Bezirkswahlbehörde für den 11. Wiener Gemeindebezirk bzw gemäß §88 Abs3 GWO 1996 am 8. Mai 2025 durch die Wiener Stadtwahlbehörde (vgl VfSlg 20.460/2021). Die am 22. Mai 2025 eingebrachte Anfechtung der Bezirksvertretungswahl für den 11. Wiener Gemeindebezirk und die am 23. Mai 2025 eingebrachte Anfechtung der Wiener Gemeinderatswahl erweisen sich sohin als rechtzeitig (vgl VfSlg 20.045/2016, 20.460/2021).
1.6. §90 Abs1 GWO 1996 sieht administrative Einsprüche vor, und zwar gemäß §90 Abs1 lita GWO 1996 gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß §85 Abs2 GWO 1996 (somit im ersten Ermittlungsverfahren bei der Wahl des Gemeinderates bzw im einzigen Ermittlungsverfahren bei der Wahl der Bezirksvertretung) bei der Stadtwahlbehörde sowie weiters gemäß §90 Abs1 litb GWO 1996 gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß §89 Abs2 GWO 1996 (somit im zweiten Ermittlungsverfahren bei der Wahl des Gemeinderates) beim Stadtsenat und schließlich gemäß §90 Abs1 litc GWO 1996 gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde bei der Stadtwahlbehörde. Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (§68 Abs1 erster Satz VfGG) offen (vgl VfSlg 20.460/2021).
Der Umfang des Wahlverfahrens ist im Rahmen eines Verfahrens nach Art141 Abs1 lita B VG weit zu verstehen (vgl dazu VfSlg 19.995/2015) und erstreckt sich insbesondere auch auf der eigentlichen Wahl vorgelagerte Aspekte, etwa die Registrierung von Unterstützungserklärungen und die Einbringung von Wahlvorschlägen. Auch Rechtswidrigkeiten, die diese Abläufe betreffen, sind somit mittels Wahlanfechtung gemäß Art141 B VG zu bekämpfen (siehe etwa VfSlg 10.610/1985, 11.256/1987, ferner 17.192/2004). Dies trifft auch dann zu, wenn in diesem Zusammenhang Entscheidungen von Wahlbehörden oder Verwaltungsgerichten als – nicht selbständig anfechtbare – Teilakte des Wahlverfahrens (vgl VfSlg 8973/1980, 9093/1981, 12.532/1990, 16.164/2001, 18.729/2009) ergehen.
Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihren Anfechtungsschriften nicht die Nachprüfung der ziffernmäßigen Ermittlung oder der Zurechnung von Stimmzetteln durch die Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr ua die in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende Nichtzulassung ihrer Wahlvorschläge, wofür die unmittelbare Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B VG eingeräumt ist. Soweit die Anfechtungswerberin ihre Anfechtungslegitimation für die gesamte Gemeinderatswahl auf §90 GWO 1996 stützt, geht dieses Vorbringen daher schon aus diesem Grund und auch deshalb ins Leere, weil die Anfechtungswerberin keinen Einspruch gemäß §90 GWO 1996 erhoben hat.
1.7. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die Wahlanfechtungen, soweit sie sich gegen die Nichtveröffentlichung der Wahlvorschläge der Anfechtungswerberin bei der Bezirksvertretungswahl für den 11. Wiener Gemeindebezirk sowie bei der Wiener Gemeinderatswahl für den Wahlkreis Simmering und für das zweite Ermittlungsverfahren wenden, zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die Wahlanfechtungen sind, soweit sie zulässig sind, nicht begründet.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl VfSlg 20.067/2016, 20.242/2018, 20.259/2018, 20.629/2023).
2.3. Zunächst bringt die Anfechtungswerberin unter dem Titel "Rechtswidrige Zulassung von Unterstützungserklärungen" Folgendes vor:
2.3.1. Der Magistrat der Stadt Wien habe in allen Wahlkreisen Unterstützungserklärungen gemäß §44 Abs3 GWO 1996 bestätigt, wenn die eigenhändige Unterschrift notariell beglaubigt gewesen sei. Diese Unterstützungserklärungen seien als gültig "bewertet" worden. Der Magistrat übersehe, dass in der GWO 1996 idF LGBl 6/2025 die gerichtliche und notarielle Beglaubigung in §44 GWO 1996 nicht mehr enthalten sei.
2.3.2. Die Stadtwahlbehörde und die Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk führen dazu gleichlautend aus, dass seit der Novelle LGBl 6/2025 im Text des §44 Abs3 GWO 1996 die Möglichkeit einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung einer Unterstützungserklärung nicht mehr enthalten sei. Gleichzeitig seien die Anlagen 6 und 7 zur GWO 1996 mit dem Formular der Unterstützungserklärung für Bezirks- bzw Kreiswahlvorschläge nicht geändert geworden. Nach diesem Formular bestehe nach wie vor die Möglichkeit einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung einer Unterstützungserklärung. Nicht erkennbar sei, inwieweit diese Rechtsauffassung der Anfechtungswerberin — oder einer anderen wahlwerbenden Partei — zum Nachteil gereicht haben sollte.
2.3.3. Der Verfassungsgerichtshof vertritt für das Wahlanfechtungsverfahren in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die von der Wählergruppe (Partei) behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in der Anfechtungsschrift (selbst) hinreichend substantiiert werden muss (vgl VfSlg 9441/1982 , 15.695/1999 , 17.305/2004 , 19.245/2010 , 20.273/2018 , 20.688/2024).
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann dahinstehen, ob die Möglichkeit einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person seit der Novelle der GWO 1996, LGBl 6/2025, weiterhin besteht. Die Anfechtungswerberin legt nämlich nicht substantiiert dar, konkret welche Unterstützungserklärungen rechtswidrig gewertet worden sein sollen. Insbesondere führt sie nicht aus, inwiefern damit die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge tangiert ist, zumal sie selbst — spekulativ — festhält, dass "[e]s sein [konnte], dass Parteien am Stimmzettel standen, die am Stimmzettel nicht hätten stehen dürfen".
2.4. Die Anfechtungswerberin bringt überdies vor, sie sei beim Sammeln von Unterstützungserklärungen behindert worden.
2.4.1. Die Leistung einer Unterstützungserklärung sei von einer IT-Registrierung abhängig. Die zuständigen Beamten hätten bei der Leistung von Unterstützungserklärungen anleiten müssen, im Formular Anlage 6 bzw 7 der GWO 1996 nur die Felder "Vornamen, Familiennamen, wohnhaft in Wien, Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr)" und die eigenhändige Unterschrift einzutragen. Die Felder "Bezirk" und "Bezeichnung der wahlwerbenden Partei" hätten leer bleiben müssen und würden später vom Magistrat oder von "jemand anderes" ausgefüllt. Kaum jemand sei bereit, eine "Blanko-Unterstützungserklärung" ohne Parteibezeichnung abzugeben. Es sei auch möglich, dass der Magistrat bzw Dritte eine falsche Parteibezeichnung nachträglich in die "Blanko-Unterstützungserklärung" eintragen. Für die erforderliche IT-Registrierung gebe es keinen Rechtsgrund. Bezüglich der Anleitung liege ein Verstoß gegen §44 Abs3 zweiter Satz GWO 1996 vor. Das Gesetz könne aber auch so ausgelegt werden, dass das "obige kritisierte Sachverhaltselement" rechtlich geboten sei.
2.4.2. Die Stadtwahlbehörde und die Bezirkswahlbehörde halten dem gleichlautend entgegen, dass beim erstmaligen Einlangen einer Unterstützungserklärung für eine wahlwerbende Partei deren EDV-technische Erfassung erfolge. Diese Erfassung könne durch jedes Magistratische Bezirksamt oder auch durch die Magistratsabteilung 62 erfolgen. Sie nehme kaum Zeit in Anspruch und sei nur ein einziges Mal erforderlich. Gewöhnlich würden die wahlwerbenden Parteien selbst an die Magistratsabteilung 62 herantreten, um die erfolgte EDV-technische Erfassung mit dem korrekten Wortlaut der wahlwerbenden Partei sicherzustellen. Die Registrierung der Anfechtungswerberin sei am 24. Februar 2025 im Beisein des Zustellungsbevollmächtigten rasch vorgenommen worden. Die behauptete "Behinderung" der Anfechtungswerberin beim Sammeln von Unterstützungserklärungen — insbesondere auch eine Behinderung dritter Personen bei der Abgabe von Unterstützungserklärungen — habe nicht stattgefunden.
2.4.3. Mit dem Vorbringen der Anfechtungswerberin wird keine konkrete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufgezeigt. Die Anfechtungen legen nicht dar, in welchen konkreten Fällen eine §44 Abs3 zweiter Satz GWO 1996 widersprechende "Anleitung" der Wahlbehörde dahingehend, dass die Bezeichnung des Wahlvorschlages nicht auszufüllen sei, stattgefunden haben soll. Soweit die Anfechtungen bloß ausführen, es sei "möglich", dass der Magistrat bzw Dritte eine falsche Parteibezeichnung nachträglich in die "Blanko-Unterstützungserklärung" eintragen habe können, ist dies eine lediglich spekulative und nicht näher substantiierte Behauptung. Die Anfechtungsschriften legen auch nicht dar, inwiefern die EDV-technische Erfassung einer Wählergruppe beim erstmaligen Einlangen einer Unterstützungserklärung eine Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung der Wahlvorschläge der Anfechtungswerberin bewirkt haben soll.
2.5. Auch das weitere Vorbringen der Anfechtungswerberin im Zusammenhang mit der Nichtvorlage von Unterstützungserklärungen durch diese (intersexuellen Personen sei das Wahlrecht nicht zugestanden worden; die Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk habe wegen der Auflösung des Bezirksamtes die Wahlen nicht mehr rechtskonform durchführen können und habe zudem Ermächtigungen gemäß §15 Abs3 GWO 1996 rechtswidrig erteilt; Presseaussendungen der "Rathauskorrespondenz" würden ua Art18 und Art20 Abs3 B VG verletzen; die verpflichtende Berufsangabe gemäß §43 GWO 1996 sei verfassungswidrig) entspricht dem Erfordernis der (hinreichenden) Substantiierung des Anfechtungsvorbringens nicht. Daran vermögen auch die bloß spekulativen und nicht näher konkretisierten Behauptungen, wonach die Anfechtungswerberin ohne die von ihr ins Treffen geführten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens sowie einzelner Bestimmungen der GWO 1996 die erforderlichen Unterstützungserklärungen erhalten hätte, nichts zu ändern (zum Vorbringen, die GWO 1996 schließe intersexuelle Personen vom Wahlrecht aus, weshalb diese keine Unterstützungserklärungen für die Anfechtungswerberin abgegeben hätten, vgl im Übrigen Art117 Abs2 iVm Abs6 B VG). Das Anfechtungsvorbringen entzieht sich daher (auch) in diesen Punkten einer Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl VfSlg 20.273/2018, 20.460/2021 jeweils mwN).
2.6. Die Anfechtungswerberin bringt überdies vor, sie hätte "am Stimmzettel aufscheinen" müssen, weil die Beibringung von Unterstützungserklärungen nicht notwendig gewesen sei.
2.6.1. Der Zustellungsbevollmächtigte der Anfechtungswerberin habe rechtzeitig am 24. Februar 2025 einen Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates samt Beleg über den Kostenbeitrag bei der Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ing. Mag. Andreas Radl, eingebracht. Dieser sei von der Bezirkswahlbehörde wegen mangelnder Unterstützung am 14. März 2025 zurückgewiesen worden. Unterstützungserklärungen seien nicht notwendig. Im Text des §44 Abs3 GWO 1996 sei die Möglichkeit einer gerichtlichen und notariellen Beglaubigung nicht mehr enthalten. In den Anlagen 6 und 7, die jeweils Teil der GWO 1996 seien, gebe es noch die Felder "Raum für allfällige gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der nebenstehenden Unterschrift", "war gerichtlich beglaubigt" und "war notariell beglaubigt". Da die Anlagen 6 und 7 sowie §44 Abs3 GWO 1996 auf gleicher einfachgesetzlicher Stufe stehen würden, liege ein unauflöslicher Widerspruch vor. Diese Bestimmungen könnten nicht angewendet werden. Somit gebe es, mangels Anwendbarkeit des §44 Abs3 GWO 1996, keine gesetzliche Verpflichtung, dem Wahlvorschlag Unterstützungserklärungen beizulegen.
Es gebe in §44 Abs3 GWO 1996 noch einen Mangel: Der Wahlbezirk bzw Bezirk werde von der Bestimmung des §44 Abs3 GWO 1996 nicht als Pflichtfeld deklariert. Somit seien hier auch Missbräuche möglich, indem "irgendwer" andere Bezirke "als gesetzlich zulässig" eintrage.
2.6.2. Die Wahlbehörden führen in ihren Gegenschriften gleichlautend dazu aus, das Anfechtungsvorbringen in diesem Punkt sei unsystematisch, widersprüchlich und im Ergebnis schlicht nicht nachvollziehbar. An der Systematik bzw Anordnung zum Ausfüllen der Anlagen 6 und 7 habe sich durch die Novelle der GWO 1996, LGBl 6/2025, nach deren klaren Wortlaut nichts geändert. §44 Abs3 GWO 1996 in der Fassung vor und nach der genannten Novelle habe in gleicher Weise vorgesehen, dass die Unterstützungserklärung "die Bezeichnung des Wahlvorschlages" enthalte. Was die Anfechtungswerberin jedoch übersehe, sei, dass auch §44 Abs1 GWO 1996 wie schon bislang sehr wohl eine Anordnung zur "Ausfüllung" der Anlagen 6 und 7 enthalte. Gesetzlich sei somit klargestellt, dass eine Unterstützungserklärung nur gültig sein könne, wenn sie insbesondere auch die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei enthalte. In der Praxis würden die entsprechenden Vorlagen nach dem Muster der Anlagen 6 bzw 7 von den wahlwerbenden Parteien selbst erstellt, wobei hier von der wahlwerbenden Partei deren Bezeichnung regelmäßig vorbedruckt werde. Es gebe keine gesetzliche Anordnung in der GWO 1996, dass das in Anlage 6 bzw 7 mit der Wortfolge "Bezeichnung der wahlwerbenden Partei" überschriebene Feld nicht auch von der unterstützungswilligen Person ausgefüllt werden dürfe. Wesentlich sei lediglich, dass das in Anlage 6 und 7 "stark" umrandete und klar bezeichnete Feld nur von der unterstützungswilligen Person ausgefüllt werde.
Auch der behauptete "weitere Mangel" in §44 Abs3 GWO 1996 bestehe nicht, zumal §44 Abs1 GWO 1996 auch die Ausfüllung des Wahlkreises ausdrücklich (mit-)anordne.
2.6.3. Die Anfechtungswerberin ist mit ihrem Vorbringen, es gebe keine gesetzliche Verpflichtung, dem Wahlvorschlag Unterstützungserklärungen beizulegen, nicht im Recht:
2.6.3.1. Gemäß §44 Abs1 GWO 1996 müssen Kreiswahlvorschläge für den Gemeinderat jeweils von wenigstens 100 Personen, die am Stichtag in den entsprechenden Wahlkreisen als zum Gemeinderat wahlberechtigt waren, unterstützt sein. Bezirkswahlvorschläge für die Bezirksvertretung müssen von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag im entsprechenden Gemeindebezirk als zur Bezirksvertretung wahlberechtigt eingetragen waren, unterstützt sein (§44 Abs2 GWO 1996). Kreiswahlvorschlägen, welche von einer wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die nicht auf Grund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl im Gemeinderat vertreten ist, sind Unterstützungserklärungen beizulegen (§43 Abs3, §44 Abs1 GWO 1996). Dasselbe gilt für Bezirkswahlvorschläge, welche von einer wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die auf Grund des Ergebnisses der letzten Bezirksvertretungswahl in der Bezirksvertretung des betreffenden Bezirkes vertreten ist. Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge haben dem Muster der Anlage 6 (Kreiswahlvorschläge) bzw 7 (Bezirkswahlvorschläge) zu entsprechen (§44 Abs1 und 2 GWO 1996).
Mit der Novelle der GWO 1996, LGBl 6/2025, hat der Wiener Landesgesetzgeber in §44 Abs3 zweiter Satz GWO 1996 die Wortfolge "oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist" aufgehoben. Die in Anlage 6 und 7 zur GWO 1996 enthaltenen Formularfelder zur eigenhändigen Unterschrift "war gerichtlich beglaubigt" sowie "war notariell beglaubigt" wurden nicht verändert.
Die Frage, ob der Wiener Landesgesetzgeber vor diesem Hintergrund weiterhin gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschriften bei Unterstützungserklärungen zulässt, kann hier jedoch dahinstehen. Aus §43 Abs3 sowie §44 Abs1 und 2 GWO 1996 ergibt sich eindeutig, dass (auch weiterhin) Unterstützungserklärungen für Kreis- und Bezirkswahlvorschläge erforderlich sind, sofern die wahlwerbende Partei nicht bereits im Gemeinderat oder in der jeweiligen Bezirksvertretung vertreten ist (oder der Wahlvorschlag von fünf Abgeordneten zum Nationalrat unterschrieben ist). §44 Abs3 GWO 1996 regelt demgegenüber, unter welchen Voraussetzungen der Magistrat die Bestätigung einer Unterstützungserklärung zu erteilen hat; das Erfordernis von Unterstützungserklärungen, die einem Wahlvorschlag beizulegen sind, berührt diese Bestimmung in keiner Weise. Dem Rechtsstandpunkt der Anfechtungswerberin, auf Grund des behaupteten Widerspruches zwischen §44 Abs3 GWO 1996 und Anlage 6 und 7 zur GWO 1996 bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, dem Wahlvorschlag Unterstützungserklärungen beizulegen, ist daher nicht zu folgen.
2.6.3.2. Mit ihrem weiteren Vorbringen, der Wahlbezirk bzw Bezirk sei in §44 Abs3 GWO 1996 nicht als "Pflichtfeld" deklariert, zeigt die Anfechtungswerberin ebenfalls keine Rechtwidrigkeit des Wahlverfahrens auf.
Wie die Wahlbehörden zutreffend ausführen, hat die Unterstützungserklärung gemäß §44 Abs3 GWO 1996 ua die "Bezeichnung des Wahlvorschlages" zu enthalten. Wahlvorschläge sind wiederum gemäß §43 Abs1 GWO 1996 "gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen […] (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge)" vorzulegen. Unabhängig davon, ob der Wahlkreis oder Bezirk ein "Pflichtfeld" für die Formulare in Anlage 6 und 7 darstellt, ist damit entgegen dem Anfechtungsvorbringen nachvollziehbar, auf welchen Wahlkreis bzw welchen Bezirk sich eine Unterstützungserklärung bezieht.
2.7. Die Anfechtungswerberin wendet weiters ein, die Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk und die Stadtwahlbehörde seien nicht gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen. Es liege ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor, wenn beide Behörden Sitzungen abhalten bzw in Sitzungen Entscheidungen treffen, ohne die zu den Sitzungen Teilnahmeberechtigten einzuladen.
2.7.1. Die Anfechtungswerberin habe Ing. Mag. Andreas Radl und *** in die Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk und in die Stadtwahlbehörde entsendet. *** habe nie, Ing. Mag. Andreas Radl von Anfang an Einladungen zu den Sitzungen der Bezirkswahlbehörde erhalten. Ing. Mag. Andreas Radl habe "anfangs" keine Einladungen zu den Sitzungen der Stadtwahlbehörde erhalten.
2.7.2. Diesem Vorbringen ist in keiner Weise zu entnehmen, welchen Einfluss das Unterbleiben der Ladung einer Vertrauensperson auf die Nichtzulassung der Wahlvorschläge der Anfechtungswerberin genommen haben soll, obwohl es der Anfechtungswerberin auf Grund der Teilnahme zumindest einer ihrer Vertrauenspersonen an den in Betracht kommenden Sitzungen möglich und zumutbar gewesen wäre, das Vorbringen entsprechend zu spezifizieren (vgl VfSlg 15.033/1997).
Im Übrigen hat allein eine (allenfalls rechtswidrige) Nichtberücksichtigung der Vertrauensperson in der Ladung zu einer Sitzung der Wahlbehörde keine Auswirkungen auf die gültige Zusammensetzung oder Beschlussfähigkeit einer Wahlbehörde (vgl §12 GWO 1996 sowie auch VfSlg 20.259/2018). Der Vertrauensperson wäre jedenfalls nur ein Teilnahmerecht, nicht jedoch ein Stimmrecht zugekommen (vgl §12 Abs4 GWO 1996; VfSlg 20.071/2016, Punkt III.2.5.11.3.; 20.259/2018).
2.7.3. Auf das allgemein gehaltene Vorbringen, die Bezirks- und die Stadtwahlbehörde seien "verfassungswidrig", weil nicht wählbare Personen gemäß §42 GWO 1996 Beisitzer, Ersatzbeisitzer oder Vertrauenspersonen sein könnten, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Anfechtungswerberin in keiner Weise darlegt, weshalb dadurch konkret das hier in Rede stehende Wahlverfahren mit Rechtswidrigkeit belastet sein soll.
2.8. Die von der Anfechtungswerberin behaupteten Rechtswidrigkeiten im Hinblick auf die Nichtveröffentlichung ihrer Wahlvorschläge liegen sohin nicht vor.
2.9. Den Anträgen der Anfechtungswerberin, das gesamte Verfahren der Wahl des Gemeinderates (und damit implizit auch das zweite Ermittlungsverfahren) sowie die Wahlentscheidung der Stadtwahlbehörde für nichtig zu erklären und aufzuheben, ist schon deshalb nicht stattzugeben, weil der von der Anfechtungswerberin eingebrachte Kreiswahlvorschlag für den Wahlkreis Simmering von der Wahlbehörde zu Recht nicht veröffentlicht wurde, die Anfechtungswerberin in weiterer Folge zu Recht nicht am ersten Ermittlungsverfahren beteiligt wurde und somit schon von Vornherein am zweiten Ermittlungsverfahren nicht teilnehmen konnte (vgl §87 Abs4 GWO 1996; vgl auch VfSlg 20.460/2021).
2.10. Im Hinblick auf die in Punkt III.1.3. zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zu Recht nicht zugelassen wurde, nicht zur Anfechtung des weiteren Wahlverfahrens befugt ist, ist auf die weiteren Bedenken der Anfechtungswerberin schon aus diesem Grund nicht einzugehen (vgl VfSlg 20.460/2021). Dasselbe gilt für das in den weiteren Äußerungen der Anfechtungswerberin (siehe Punkt I.4.) enthaltene Vorbringen. Der Verfassungsgerichtshof hat ausschließlich zu prüfen, ob die bereits in der Anfechtung geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens vorliegen (vgl VfSlg 9093/1981, 10.226/1984, 11.256/1987, 13.556/1993, 14.556/1996, 19.893/2014, 20.043/2016, 20.438/2021, 20.688/2024). Soweit sich dieses Vorbringen auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und nicht auf das Wahlverfahren bezieht, vermag es schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (substantiiert) darzulegen.
2.11. Da nach den vorstehenden Darlegungen die behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens nicht vorliegen, ist den Anfechtungen nicht stattzugeben.
2.12. Da somit die von der anfechtungswerbenden Wählergruppe beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).
IV. Ergebnis
1. Den Anfechtungen ist, soweit sie sich gegen die Nichtveröffentlichung der Wahlvorschläge der Anfechtungswerberin bei der Bezirksvertretungswahl für den 11. Wiener Gemeindebezirk sowie bei der Wiener Gemeinderatswahl für den Wahlkreis Simmering und für das zweite Ermittlungsverfahren richten, nicht stattzugeben.
2. Im Übrigen sind die Anfechtungen als unzulässig zurückzuweisen.
3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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