Zurückweisung einer Anfechtung des Verfahrens der Wahlen in die Landwirtschaftskammern 2025 mangels Stellung eines bestimmten Begehrens; keine Klarheit, welche Wahl angefochten werden soll
Die vorliegende Anfechtung behauptet die Rechtswidrigkeit "des Wahlverfahrens der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammerwahl am 09.03.2025" bzw des "Wahlverfahrens zur Wahl der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammerwahl am 09.03.2025" und begehrt, der VfGH möge "die Landwirtschaftskammerwahl Niederösterreich vom 09.03.2025" aufheben.
Mit diesem – undifferenzierten – Begehren legt die Anfechtung vor dem Hintergrund der spezifischen Ausgestaltung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern in Niederösterreich nicht mit hinreichender Deutlichkeit dar, gegen konkret welche Wahl(en) sie sich wendet.
Gemäß §1 Abs1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz setzen sich die "Landwirtschaftskammern" aus der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer sowie den 21 Bezirksbauernkammern zusammen. Die Landes-Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern sind jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Die Mitglieder der Vollversammlungen der Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Bezirksbauernkammern ("Landeskammer- und Bezirkskammerräte") sind gemäß §23 NÖ Landwirtschaftskammergesetz auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Diese Wahlen laufen weitgehend parallel ab. Gleichwohl handelt es sich bei den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlungen der Landes-Landwirtschaftskammer und der einzelnen Bezirksbauernkammern, wie die Systematik der Wahlordnung erhellt, um eigenständige und getrennte Wahlen, die je für sich angefochten werden müssen: Gemäß §28 NÖ LK-WO sind für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern und in die Landes-Landwirtschaftskammer etwa separate Wahlvorschläge vorzulegen; die Abstimmung erfolgt durch separate (und unterschiedlich gefärbte) Stimmzettel; die Stimmen sind für die Bezirksbauernkammern und die Landes-Landwirtschaftskammer getrennt zu zählen; die Ergebnisse sind getrennt zu ermitteln.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage lässt die Anfechtung nicht erkennen, auf welche Wahl(en) sie sich konkret bezieht, weil mit ihr (lediglich) begehrt wird, der VfGH möge "die Landwirtschaftskammerwahl Niederösterreich vom 09.03.2025" aufheben. Auch das weitere Anfechtungsvorbringen trägt nichts zur Bestimmtheit dieses Begehrens bei, zumal die behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens keiner konkreten Wahl bzw keinen konkreten Wahlen (in die Vollversammlungen der Landes-Landwirtschaftskammer bzw sämtlicher oder einzelner Bezirksbauernkammern) zugeordnet werden. Es ist dem VfGH daher im Hinblick auf die Eigenständigkeit jeder einzelnen Wahl auf Grund der NÖ LK-WO verwehrt, die Anfechtung "des Wahlverfahrens der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammerwahl am 09.03.2025" bzw der "Landwirtschaftskammerwahl Niederösterreich vom 09.03.2025" ohne Weiteres als Anfechtung etwa nur der Wahlen in die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer und/oder der Wahlen in die Vollversammlungen einzelner bzw sämtlicher Bezirksbauernkammern zu deuten.
Das Vorbringen der anfechtungswerbenden Wählergruppe in ihren ergänzenden Schriftsätzen an den VfGH, die Wahlanfechtung richte sich "gegen die Durchführung und Ergebnisermittlung der Landwirtschaftskammerwahl 2025 in Niederösterreich sowie der Bezirksbauernkammerwahlen in sämtlichen 21 Sprengeln", ist unbeachtlich, weil das bestimmte Begehren sowie die behaupteten Rechtswidrigkeiten nach der Rsp des VfGH bereits in der Wahlanfechtungsschrift (substantiiert) erhoben bzw dargelegt werden müssen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die anfechtungswerbende Wählergruppe durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter lediglich für zehn von 21 Wahlen in die Bezirksbauernkammern einen Wahlvorschlag vorgelegt hat.
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