Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Tiroler TourismusG 2006 betreffend die Pflichtmitgliedschaft einer Mediatorin beim Tourismusverband Innsbruck; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Beitragspflicht auch für atypische – keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehende – Fälle
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des §30 Abs1 zweiter Satz Tiroler TourismusG 2006, idF LGBl 76/2023.
Das LVwG Tirol hegt ausschließlich das Bedenken, §30 Abs1 zweiter Satz Tiroler TourismusG 2006 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da diese Regelung eine unwiderlegbare Vermutung enthalte, nach der sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr unterstellt würde. In einer nicht nur untergeordneten Anzahl von Fällen würden jedoch unternehmerische Tätigkeiten gesetzt und Umsätze erzielt, ohne dass ein Konnex zum Tourismus bestehe. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Anfechtungsumfang nicht als zu eng gefasst.
Der Großteil der in Tirol von Unternehmen erzielten Umsätze ist zumindest mittelbar vom Tourismus beeinflusst und der Umsatz ein sachgerechter Maßstab, den Nutzen aus dem Tourismus zu erfassen. Das entspricht auch der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Es ist auch nicht zu ersehen, dass die Annahme, dass Unternehmer in Tirol im Allgemeinen einen Nutzen aus dem Tourismus ziehen, jeglicher wirtschaftlicher Erfahrung widerspräche.
Hinzu kommt, dass sich die Behauptung, es läge mangels eines Nutzens aus dem Fremdenverkehr in concreto eine Ausnahme von der Beitragspflicht vor, auch unter Inkaufnahme eines erheblichen Ermittlungsaufwandes wohl nur in seltenen Fällen verifizieren lässt.
Die vom LVwG vorgebrachten Bedenken sind sohin nicht geeignet, den VfGH zu veranlassen, von seiner Rechtsauffassung abzugehen. Eine Regelung, die zu einer Beitragspflicht auch für jene – gemessen an einer Durchschnittsbetrachtung atypischen – Fälle führt, in denen Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes behaupten, dass kein Konnex zum Tourismus bestehe, begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, zumal §33 Tiroler TourismusG 2006 die Einrichtung eines sachgerechten Systems der nach der Größe des Nutzens gestaffelten Beitragsberechnung vorsieht.
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