Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz von zwei Staatsangehörigen des Irans; keine hinreichende Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Konversion zum Christentum
Im vorliegenden Fall, in dem die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylgrundes wesentlich von der Glaubwürdigkeit der Asylwerber in Bezug auf ihre innere Einstellung, nämlich ihrer religiösen Überzeugung (ihres Glaubens), abhängt, für deren Beurteilung der persönliche Eindruck maßgeblich ist, verlangt Art47 Abs2 GRC, dass sich das erkennende Gericht selbst unmittelbar in einer mündlichen Verhandlung diesen Eindruck verschafft.
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