Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch mangelnde Begründung der - mündlich verkündeten - Entscheidung betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen der Türkei
Mit den äußerst knapp und formelhaft gehaltenen, keinerlei fallbezogene Beweiswürdigung enthaltenden Ausführungen im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde ist es dem BVwG in seinem mündlich verkündeten Erkenntnis nicht gelungen, das Mindestmaß einer für die nachprüfende Kontrolle durch den VfGH erforderlichen Begründung zu erreichen. Das BVwG trifft bloß pauschale Aussagen ohne jedwede Individualisierung in Bezug auf den Beschwerdefall; mangels Begründungswertes kommen diese sohin einer Nichtbegründung gleich. Eine solche "Begründung" widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen, wodurch das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet ist.
Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung erfolgte knapp zwei Monate nach der mündlichen Verkündung und enthält Begründungselemente zu den angesprochenen Punkten; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
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