Kein Verstoß einer Verwaltungsstrafbestimmung des Stmk PflegeheimG 2003 gegen das Determinierungsgebot; hinreichende Bestimmtheit der Strafbestimmung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden hinsichtlich der Verstöße gegen Vorschriften im Bereich "Organisation, Qualitätssicherung und Leitung" sowie im Bereich der bloßen Betreuung
Abweisung von Anträgen des LVwG Steiermark auf Aufhebung des §18 Abs2 Z3 Stmk PflegeheimG 2003 (StPHG) idF LGBl 66/2011.
Gemäß 18 Abs2 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer "als Pflegedienstleitung die gemäß §8 Abs3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (zB fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans)". Gemäß §8 Abs3 leg cit hat der Träger eines Pflegeheimes "für den Bereich 'Pflege'" eine (näher geregelten Anforderungen entsprechende) Fachkraft als Pflegedienstleitung zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt. Gemäß §8 Abs5 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 hat der Träger eines Pflegeheimes "für den Bereich 'Organisation, Qualitätssicherung und Leitung'" "neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung" zu beschäftigen. Daraus ergibt sich zunächst, dass §18 Abs2 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 Verstöße gegen Vorschriften des Pflegeheimgesetzes oder der hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen unter Strafe stellt, die dem "Bereich 'Pflege'" zuzuordnen sind, deren Einhaltung nämlich in die Verantwortung der Pflegeheimleitung fällt, sofern sich diese Vorschriften nicht ausdrücklich oder erschließbar an andere Adressaten richten und sofern Verstöße gegen solche Vorschriften nicht durch speziellere Strafbestimmungen erfasst sind (vgl etwa hinsichtlich der "Pflegedokumentation" §18 Abs2 Z5 leg cit). Verstöße gegen Vorschriften im Bereich der "Organisation, Qualitätssicherung und Leitung", sofern sie nicht den Bereich der "Pflege" zum Gegenstand haben, sind hingegen von §18 Abs2 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 nicht erfasst (arg.: "neben ... auch" in §18 Abs5 leg cit). Aus der Differenzierung des Gesetzes zwischen "Betreuung" und "Pflege" (vgl insb. §2 Abs1 leg cit) folgt weiters, dass §8 Abs2 Z3 leg cit Verstöße gegen Vorschriften im Bereich der bloßen Betreuung nicht erfasst (auch wenn der Pflegedienstleitung gemäß §4 Abs1 Stmk Personalausstattungsverordnung 2017 idF LGBl 25/2022 neben der Leitung des Pflegedienstes auch jene des "Betreuungs-"Dienstes oblag). Weiters folgt aus §14 Abs2 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 klar, dass "Dienstpläne" zu erstellen sind; aus dem Klammerausdruck in §18 Abs2 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 ergibt sich ebenfalls klar, dass die Verantwortung für die Erstellung und Einhaltung des Dienstplanes, soweit er den "Bereich 'Pflege'" betrifft (§8 Abs3 leg cit), bei der Pflegedienstleitung liegt.
Der VfGH vermag daher (insbesondere, was die Anlassfälle anlangt) nicht zu erkennen, dass der Normgehalt des §18 Abs2 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden in verfassungswidriger Weise unbestimmt ist.
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