JudikaturVfGH

B283/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1975

Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion.

Aus § 63 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 24 und 51 Abs. 3 VStG 1950 ergibt sich zwingend, daß die Berufung in Verwaltungsstrafverfahren, wenn sie nicht mündlich angebracht wird, eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Die hier in Rede stehende telegraphisch erhobene Berufung enthält keinen begründeten Berufungsantrag. Sie enthält nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides gelegen sein soll; es fehlt jeglicher Berufungsgrund. Schon allein aus diesem Grunde mangelt dem telegraphischen Anbringen der Charakter einer Berufung i. S. der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. die Rechtsprechung des VfGH z. B. Erk. Slg. 6378/1971 und die hier zitierte Vorjudikatur; siehe auch VwGH Slg. 4192 A/1956) .

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