Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der B* C* GmbH , ** des Landesgerichtes Eisenstadt, **, vertreten durch Lackner und Hausmann Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, wider die beklagte Partei D* , geboren **, **, vertreten durch Paulitsch Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 1,532.891,59 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 6.2.2025, ** 201, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 17.704,50 (darin EUR 2.950,75 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Der Kläger als Masseverwalter der B* C* GmbH (idF B* C*) begehrt vom Beklagten Schadenersatz aufgrund grob fahrlässiger Verletzung der Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten bei Erbringung der steuerlichen Beratungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der B* C* bzw im B* (idF B*)-Konzern. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B* C* seien EUR 16.368.053,99 angemeldet worden, wovon der Kläger Forderungen iHv EUR 8.690.583,13 anerkannt habe. Eine Forderungsanmeldung betreffe die E* (idF E*), mit der sie einerseits einen Kreditsaldo von EUR 1.118.930,21 und andererseits EUR 8.705.622,48 im Zusammenhang mit malversiven Zahlungsflüssen von der E* an die B* C* geltend mache. Der Kläger habe von der angemeldeten Forderung der E* einen Teilbetrag von EUR 6.964.497,98 anerkannt. Der Beklagte sei seit zumindest 2008 steuerlicher Vertreter und Steuerberater des gesamten Konzerns der B* gewesen. Daneben sei er auch jahrelang steuerlicher Vertreter und Steuerberater der E* sowie anderer Unternehmen gewesen, die als Hauptsponsoren der B* C* aufgetreten und in die malversiven Geldflüsse involviert gewesen seien, wie etwa der F* e.U./G* oder der H* GmbH. Der Beklagte habe für die B* C* im Rahmen seines Auftragsverhältnisses laufende steuerliche Beratungs- und Vertretungsleistungen erbracht, darunter die Lohnverrechnung, die Erstellung und das Einbringen von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie das Erstellen und das Einbringen von Jahresabschlüssen. Ebenso habe er die Konzernabschlüsse der B* erstellt und eingebracht. Zudem sei er über Jahre hinweg einer der Rechnungsprüfer der B* gewesen. Dem Beklagten sei als Rechnungsprüfer der B* die laufende Geschäftskontrolle gemäß § 18 der Statuten der B* vom 07.09.2011 übertragen worden. Die „laufende Geschäftskontrolle“ bedeute nichts anderes, als dass der Rechnungsprüfer ständig und laufend jedes Geschäft der B* zu kontrollieren, zu überwachen und zu prüfen gehabt habe. All diese Pflichten eines Rechnungsprüfers - und zwar sowohl gesetzliche als auch statutarische Pflichten - habe der Beklagte grob fahrlässig verletzt.
Klagsgegenständlich seien die vom Beklagten für die B* C* im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen, insbesondere daher die Jahresabschlüsse der B* C* sowie die Konzernabschlüsse des Konzerns der B* zum 30.6.2018 und zum 30.6.2019. Der Beklagte habe seine Pflichten insbesondere dadurch grob fahrlässig verletzt, dass er ohne ausreichende Informationen und Unterlagen grob fahrlässig Buchungen in der Buchhaltung der B* C*, aber auch den sonstigen mit ihr im Konzern der B* verbundenen Unternehmen durchgeführt habe, bei Unklarheiten der Buchungsvorgänge keine weiteren Aufklärungen, Informationen oder Unterlagen von der B* C* sowie den sonstigen im Konzern der B* verbundenen Unternehmen und deren Geschäftsführungen abverlangt habe, dadurch unrichtige Jahresabschlüsse der B* C* sowie auch unrichtige Konzernabschlüsse des Konzerns der B* zum 30.6.2018 und zum 30.6.2019 erstellt habe, nicht zu einer geordneten Buchführung und Belegsammlung angehalten habe und die für ihn klar erkennbaren Malversationen in der und um die E*, die diesbezüglichen Berührungspunkte zur B* C* und den sonstigen im Konzern der B* verbundenen Unternehmen und die in diese Unternehmen geflossenen malversiven Geldflüsse ebenso wenig erkannt habe wie die bereits bestehende materielle Insolvenz der B* C* und des gesamten Konzerns der B*. Die Malversationen hätten im wesentlichen in nicht realem Sponsoring/Fake-Sponsoring, fiktiven Kartenumsätzen (VIP-Karten, Tageskarten, Jahreskarten, Gutscheine, etc.), sowie fiktiven Umsätzen im Gastrobereich im Zusammenhang mit der B* I* GmbH (idF B* I*) bestanden. Bei gewissenhafter und sorgfältiger Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen hätten ihm die die B* C* betreffenden Malversationen auffallen müssen und es wäre ihm auch die bereits eingetretene materielle Insolvenz der B* C*, die spätestens zum 30.6.2018 vorgelegen sei, erkennbar gewesen. Durch die grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Beklagten sowie die von ihm unrichtig erstellten Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse zum 30.6.2018 und zum 30.6.2019 im Zeitraum von August 2018 bis zur Insolvenzeröffnung am 19.8.2020 habe die B* C* einen beträchtlichen Schaden erlitten, resultierend unter anderem aus einem Ansteigen der Verbindlichkeiten und einer erheblichen Vermögensverringerung bzw. erheblicher Betriebsverluste. Die detaillierte Schadensberechnung ergebe einen Gesamtschaden von August 2018 bis zur Insolvenzeröffnung iHv EUR 5.579.226,48, von dem nur ein Teilbetrag in Höhe der Klagsforderung geltend gemacht werde.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst ein, er sei seinen klar abgegrenzten Aufträgen stets ordnungsgemäß und mit Sorgfalt nachgekommen. Sein Auftrag habe ausschließlich beratende und niemals prüfende Tätigkeit umfasst. Zu keinem Zeitpunkt habe er Kenntnis von den Malversationen rund um die
E* und die Konzerngesellschaften des B* gehabt. Ein allfälliger Schaden der B* C* sei auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren der WKStA zurückzuführen, insbesondere der zwei Hauptbeschuldigten J* und K*, die bereits umfangreiche Geständnisse abgelegt hätten, dies auch im Zusammenhang mit der B* C*. Der Beklagte sei nicht Beschuldigter im Strafverfahren und habe weder Tathandlungen unterstützt noch solche zu verantworten. Bei sämtlichen von ihm betreuten Klienten habe es bis zu den Medienberichten ab Juli 2020 niemals eine Veranlassung gegeben, die Rechtmäßigkeit oder Echtheit von Sachverhalten, Dokumenten und Zahlungsströmen in Zweifel zu ziehen. Als Steuerberater sei der Beklagte berechtigt, die erhaltenen Informationen als vollständig und richtig anzusehen und sei – anders als ein Abschlussprüfer – nicht verpflichtet, diese kritisch zu hinterfragen. Dem Auftragsverhältnis seien die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Treuhandberufe (AAB 2018) zugrunde gelegen, die die Haftung der Berufsberechtigten auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden beschränkten. Schon unter diesem Gesichtspunkt käme eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht.
II. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und stellte nachstehenden, teilweise bekämpften Sachverhalt fest:
„Zur Konzernsituation:
Die Schuldnerin, für die der Masseverwalter Mag. A* in diesem Prozess agiert, die B* C*, wurde mit Errichtungserklärung vom 28.6.2016 gegründet und ist seit 1.7.2016 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Unternehmensgegenstand ist der Betrieb von Sportvereinen auf professioneller Basis. Mit Einbringungsvertrag vom 28.3.2017 wurde der Teilbetrieb „C*“ der B* in die B* C* eingebracht. Alleingesellschafterin der B* C* mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von EUR 35.000,-- ist die B*. Geschäftsführer mit selbstständiger Vertretungsbefugnis war seit der Ersteintragung der Gesellschaft J*, seine Löschung im Firmenbuch erfolgte am 28.7.2020 kurz vor der Eröffnung des Konkursverfahrens am 19.8.2020. Prokuristen der B* C* waren die ganze Zeit über eine Tochter des J*, L*, sowie M*. Das Unternehmen der B* C* wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 26.8.2020 geschlossen.
Die B* entstand bereits 1946. Es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein. Präsident der Vereinigung ist seit 29.7.2020 N*. Davor war über viele Jahre J* Präsident der B*. Kassier des Vereins war zu dieser Zeit M*, Schriftführerin L*.
Außerdem war J* seit dem Jahr 1995, also seit der Gründung der E* bis 21.7.2020 deren Vorstandsvorsitzender und Geschäftsleiter. Ab der Gründung bis 20.9.2018 war weiters O* im Vorstand. K* war von Beginn an Prokuristin, seit 2.12.1997 war sie auch im Vorstand und gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder Pokuristen vertretungsberechtigt. M* vertrat die E* seit 05.06.1998 als Prokurist gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied. Seit 2019 war er drittes Vorstandsmitglied.
Mit Erklärung vom 16.11.2000 wurde die B*-P* GmbH (idF B*-P*) gegründet. Eingetragen im Firmenbuch wurde die Gesellschaft am 23.12.2000. Geschäftsführer dieser Firma war zunächst bis August 2007 Q* H*, der auch Geschäftsführer der H* GmbH war. Diese trat als ein Hauptsponsor des B* bzw. der B*-C* auf und war Kunde der E*. Ihm folgten R*, ein ehemaliger Mitarbeiter der E* und G*, Inhaber der Firma F* e.U., die ebenso Sponsor im B*-Konzern und Kunde der E* war, nach. G*, der ab 15.2.2019 Geschäftsführer der B*-P* war, entwickelte für diese nie faktische Tätigkeiten. G* hatte auch nichts mit der Buchhaltung oder den Geschäften der B*-Gesellschaften oder des Vereines B* zu tun. Alleingesellschafter dieser GmbH war zunächst die B*, danach die B* C*. Die Eintragung des Gesellschafterwechsels erfolgte allerdings erst am 01.07.2020.
Mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 02.03.2001 samt Nachtrag vom 26.03.2001, wurde die B* I* GmbH (FN **) (idF B* I* genannt) gegründet. Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 29.03.2001. Geschäftsführer dieser GmbH war von Anfang bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens an S*. Alleingesellschafterin auch dieser GmbH war zunächst die B* und danach die B* C*. Der Gesellschafterwechsel wurde auch hier erst am 01.07.2020 im Firmenbuch eingetragen.
Nachdem die B*-P* und auch die B* I* also bereits am Beginn der 2000er-Jahre gegründet wurden, wurde die B* C* erst 2016 im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Fußballprofibetriebs vom B* in eine eigene GmbH gegründet.
Über das Vermögen der E* wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28.7.2020, ** das Konkursverfahren eröffnet und die T* GmbH zur Masseverwalterin bestellt. Es folgte am 14.8.2020 der Konkurs der B*. Kurz danach wurde mit Beschluss vom 19.8.2020 zu ** auch über das Vermögen der B* C* der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Am 20.8.2020 wurden ferner das Konkursverfahren über die Vermögen der beiden weiteren zum B*-Konzern gehörigen Gesellschaften B* P* und B* I* eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter in den Konkursverfahren aller drei GmbHs des B*-Konzerns und des Vereins bestellt. Sämtliche genannten Insolvenzverfahren stehen im Zusammenhang mit den Malversationen, die es im Bereich der E* gab.
Im Zuge der Malversationen, die letztlich zu den genannten Insolvenzverfahren führten, flossen seit vielen Jahren mittels von J* veranlasster, unrechtmäßiger Entnahmen ohne wahre wirtschaftliche Grundlage hohe Geldbeträge von der E* als Zuwendungen an die B* bzw in die genannten Konzerngesellschaften. J* verschleierte auch unter Mitwirkung von K* diese Entnahmen bzw. Zahlungsflüsse durch verschiedene malversive Vorgehensweisen, so z.B. durch Scheinkredite, gefälschte Bankbestätigungen und ge-/verfälschte Sponsorverträge. Damit wurde die wahre wirtschaftliche Situation der E* und der o.g. Gesellschaften, denen die Geldbeträge zugewendet wurden, verfälscht. Die malversiven Geldflüsse wurden über Jahre in der Finanzbuchhaltung, den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaften des B*-Konzerns als reale Umsätze geführt und dargestellt, wodurch sich in den Abschlüssen nicht die wahre wirtschaftliche Lage der Teile des B*-Konzerns zeigte.
Für das Handeln des J* gab es zwei Motive, nämlich einerseits die Vermeidung eines Konkurses der E* und andererseits den Willen, den B* bzw die B* C* zu sponsern. Ihm war bewusst, dass er unrechtmäßig handelte und es keinen Anspruch auf die entnommenen Beträge gab, dass er dadurch jene Gesellschaften, denen das Geld zufloss, bereicherte und er wissentlich seine Befugnisse missbrauchte und damit die E* schädigte. Ihm war auch klar, dass seine Handlungen strafrechtlich relevant waren.
Bereits ab dem Jahr 2003 fingierte oder verfälschte J* über viele Jahre Sponsorverträge zwischen der B* bzw der B* C* einerseits und diversen im Burgenland ansässigen Unternehmen andererseits, um auf dieser Grundlage Zahlungen an die B* bzw B* C* tätigen zu können. J* unterfertigte diese Scheinverträge sowohl für die B* C* als auch für die B*. Neben echten unveränderten Sponsorenverträgen gab es auch echte, nachträglich von oder über Veranlassung von J* hinsichtlich der Höhe der Sponsorenbeträge adaptierte bzw verfälschte Verträge und auch grundsätzlich gefälschte Verträge. J* passte die Sponsorenbeträge an, um höhere Einnahmen der B* C* darstellen zu können. Die Scheinverträge wurden im Auftrag des J* verfasst und die Unterschriften auf diesen Verträgen von ihm gefälscht. Die Erstellung von gefakten Sponsorverträgen und unrichtigen Überweisungsbelegen diente dazu, die wirtschaftliche Situation der B*-Gesellschaften falsch positiv darzustellen. Mit dem Erstellen der Sponsorverträge und der Überweisungsbelege sollten die finanziellen Gegebenheiten buchhalterisch als wahr dargestellt werden.
Um weitere Einnahmen für die B* C* zu lukrieren, veranlasste J* die Entnahme von Geldern aus der E* zum Erwerb von Eintrittskarten (Tageskarten, Jahreskarten) für Spiele des B*. Das Geld aus den fingierten Kartenverkäufen wurde über Anweisung von J* auf das Konto der B* C* überwiesen bzw bar einbezahlt.
J* fingierte auch Umsätze der Kantine des B* und veranlasste dazu die Entnahme von Geldern aus der E* und deren spätere Zahlung an die B* I*. Ihm war bewusst, dass diese Zahlungsflüsse, die es von der E* an die Teile des B* Konzerns gab, ungerechtfertigt bzw unrechtmäßig waren und weder die B* C* noch die B* I* oder der B* einen Anspruch auf diese Beträge hatte, sondern dadurch unrechtmäßig bereichert wurde, während die E* entsprechend geschädigt wurde.
Der Kläger als bestellter Masseverwalter prüfte gemeinsam mit seinem Stellvertreter die Geltendmachung von Ansprüchen, was zur Klagseinbringung gegen zwei verschiedene Wirtschaftsprüfungskanzleien, die als Jahresabschlussprüfer tätig wurden, führte und zu drei beim Landesgericht Eisenstadt anhängigen Verfahren gegen den Beklagten als Steuerberater, darunter das gegenständliche. Der Masseverwalter im Insolvenzverfahren der E* zog zur Aufarbeitung der dortigen Situation die Wirtschaftsprüfungskanzlei U* bei. In der Folge beauftragte der Kläger auch die U* mit der Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen hinsichtlich der B* C* und des B*, die unter anderem Grundlagen für die gegenständliche Klagsführung wurden.
Der Kläger als Masseverwalter brachte im April 2021 außer der gegenständlichen Klage auch als Masseverwalter der B* und der B* I* Klagen gegen D* als Steuerberater ein.
Der Beklagte war über viele Jahre bis Juli 2020 als selbstständiger Steuerberater der E* tätig. Darüber hinaus war er aber auch Steuerberater der B*, der B* C*, der B* P* und der B* I*. Er war jedoch nie als Abschlussprüfer tätig.
Zusätzlich war der Beklagte ab dem Jahr 1990/1991 als einer der Rechnungsprüfer der B* tätig (F 1). Genaueres zur und weitere Tätigkeiten des Beklagten, so z.B. für einen wesentlichen Sponsor des Konzerns, sowie die faktisch verrichteten Arbeiten werden unten näher dargestellt.
Der Beklagte legte im Dezember 1994 die Steuerberatungsprüfung ab und war gleich danach selbständig als Steuerberater tätig. Daneben war er jedoch auch Mitarbeiter der E*. Dort war der Beklagte von Mitte der 1990er-Jahre bis ins Jahr 2005 tätig. Aufgabe des Beklagten bei seiner Tätigkeit in der E* war, ein Rechnungswesen und ein Meldewesen zu implementieren. Teilweise war er dort vollzeit- und zum Teil nur teilzeitbeschäftigt. Weil der Beklagte in weiterer Folge jedoch nur noch selbständig tätig sein wollte, wurde das Beschäftigungsverhältnis zur E* aufgelöst. Als dies der Fall war, bat J* den Beklagten die Gesellschaften des B* als selbstständiger Steuerberater zu betreuen, was der Beklagte in der Folge auch tat. Weiters war der Beklagte nach dem Ende seines Angestelltenverhältnisses zur E* weiter für die E* tätig und mit der Erstellung der Steuererklärungen rein auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen betraut. Dabei hatte er jedoch keinen Zugang mehr zu irgendwelchen Systemen der Bank, sondern bekam für die Erstellung der Steuererklärungen von der Bank die Unterlagen, die bereits vom Wirtschaftsprüfer testiert waren und die in der Folge bereits das interne Controlling der Bank durchlaufen hatten.
Im Bereich des B*-Konzerns war der Beklagte jeweils ab der GmbH-Gründung als Steuerberater für die B*-P*, die B* I* und die B* C* tätig, dies jeweils bis zur Konkurseröffnung, ja, sogar darüber hinaus, da er vom Masseverwalter mit der Fortsetzung seiner Tätigkeit beauftragt war, dies allerdings nur bis 01.10.2020. Trotz der mehr als 20-jährigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten bzw. den diesbezüglichen Kontakten mit J* entwickelte sich zwischen diesen nie ein freundschaftliches Verhältnis.
Für den Verein B* war der Beklagte etwa ab dem Jahr 1990/1991 als Rechnungsprüfer bestellt und tätig (F2). Die konkreten Tätigkeiten, die der Beklagte in diesem Zusammenhang erbrachte, werden unten noch näher dargestellt. Als Rechnungsprüfer der B* war der Beklagte unentgeltlich tätig ( F3 ).
Der Aufgabenbereich des Beklagten als Steuerberater, der mit dem tatsächlichen Tätigkeitsfeld des Beklagten übereinstimmte, war für alle Teile des B*-Konzerns derselbe. Die Steuerberatungskanzlei des Beklagten war zum einen mit der Erstellung der Buchführung samt Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen beauftragt. Weiters wurde der Beklagte unterstützend bei der Erstellung des Jahresabschlusses tätig, machte weiters die Lohn- bzw. Personalverrechnung, dies mit Ausnahme der B* P*, die keine Beschäftigten hatte. Weiters war er mitbetraut, Arbeiten in Zusammenhang mit der Lizenzierung des B* in der Bundesliga durchzuführen. Obgleich hier Konzessionsträger der B* als Verein war, waren nämlich der Bundesliga Unterlagen des gesamten Konzerns zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der GmbHs war der Beklagte auch damit betraut, die Steuererklärungen zu errichten und beim Finanzamt einzureichen, weiters Korrespondenz mit Behörden durchzuführen, also mit der Vertretung vor Steuerbehörden beauftragt, sowie laufende Steuerberatungsleistungen in Einzelfragen zu erbringen. Einen Konzernabschluss zu erstellen gehörte jedoch nicht zu den Aufgaben des Beklagten (F4). Der Beklagte war weder damit beauftragt, noch machte er derartige Arbeiten (F5) .
Sowohl betreffend die Unternehmen des B*-Konzerns als auch den Verein betreffend hatte der Beklagte nicht uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Unternehmensunterlagen, sondern nur punktuell zu dem, was mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun hatte (F6). Es war also nicht allenfalls so, dass der Beklagte umfassendes Wissen, umfassende Einblicke oder umfassende Informationen zu allen wirtschaftlichen Vorgängen im Konzern hatte (F7) .
Hinsichtlich der Erstellung der Jahresabschlüsse, welche bei den Einzelgesellschaften des Konzerns bis zum 30.06. eines Jahres zu machen waren, war es so, dass der Beklagte die Aufgabe hatte, aus den Unterlagen, die er vom jeweiligen Unternehmen bekam, heraus den jeweiligen Einzelabschluss zu erstellen, was er auch tat. Er erstellte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Die Tätigkeiten des Beklagten fanden nur insoweit Eingang in die Konzernabschlüsse als er die Daten, die Grundlage für die Jahresabschlüsse der einzelnen Teile des B*-Konzerns waren, an den jeweils bestellten Jahresabschlussprüfer, der in der Folge auch den Konzernabschluss erstellte, weiterleitete. Die Zusammenführung der Zahlen der Einzelteile des Konzerns erfolgte durch den Jahresabschlussprüfer, der dann auch die Konzernabschlussprüfung durchführte. Eine Vollständigkeitserklärung wurde nur im Rahmen des Konzernabschlusses von der Muttergesellschaft, dem B* abgegeben, und zwar den ganzen Konzern betreffend.
Hinsichtlich der Lizenzierung hatte der Beklagte einerseits den Auftrag zur Erstellung eines sogenannten Halbjahresabschlusses, aber auch zusätzliche Aufgaben, wobei diese Tätigkeiten für die Bundesliga nur einmal im Jahr entwickelt wurden, praktisch zum Halbjahr des Geschäftsjahres, also zum Ende des Kalenderjahres, da zu diesem Stichtag die Unterlagen beizubringen waren. Dieser Halbjahresabschluss wurde aus Daten der Buchhaltung, die der Beklagte führte, erstellt. Der Halbjahresabschluss wurde auf verschiedenen Ebenen geprüft, zunächst von der jeweils für den B*-Konzern tätigen Wirtschaftsprüfungskanzlei, in weiterer Folge von der für die Bundesliga tätigen Steuerberatungskanzlei U*, dann vom fünften Senat der Bundesliga, der durch Fachleute, darunter Wirtschaftstreuhändern, besetzt ist. Letztlich ging diese Halbjahresprüfung an die UEFA. In den ganzen Jahren gab es diesbezüglich – abgesehen von geringfügigen Nachfragen – keinerlei Beanstandungen. Die Daten der einzelnen Halbjahresabschlüsse wurden vom Sohn des Beklagten, der mit ihm in der Steuerberatungskanzlei tätig war, zumindest einmalig in Excel-Listen, die vom Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellt wurden, zu denen allerdings kein Wissen über darin hinterlegte Formeln bestand, eingetragen und an den Wirtschaftsprüfer übermittelt, dies mit der Zielsetzung, dass der Wirtschaftsprüfer daraus einen konsolidierten Halbjahresabschluss erstellt.
Mit einer prüfenden Tätigkeit hinsichtlich der GmbHs war der Beklagte nie beauftragt. Er hatte insbesondere keinen Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses oder zur Prüfung von internen Kontrollsystemen. Er führte derartige prüfende Tätigkeiten hinsichtlich der GmbHs auch nie durch. Mit der Abschlussprüfung beauftragte die Vereinsleitung bzw. die Gesellschaftsführung stets einen in einer Wirtschaftsprüfungskanzlei tätigen Abschlussprüfer. Von einem ordnungsgemäß agierenden Steuerberater mit Aufträgen, wie sie der Beklagte hatte, war auch unter Beachtung der Vorgaben für den Berufsstand nicht zu erwarten, prüfende Tätigkeiten, dies auch nicht stichprobenartig, auszuführen (F8). Nur als Rechnungsprüfer des Vereins B* entwickelte der Beklagte, wie unten näher dargestellt, teilweise prüfende Tätigkeit.
Der Beklagte war auch mit der Führung der sogenannten Nebenbücher betraut, also auch des Anlagenverzeichnisses. Die Kassabücher führte er jedoch nicht. Einen Auftrag, dass er für ein oder mehrere Unternehmen des Konzerns eine Fortführungsprognose zum laufenden Geschäftsbetrieb zu erstellen hatte, gab es nicht. Lediglich einmal regte der Beklagte die Erstellung einer Fortführungsprognose hinsichtlich der B* I* an, wobei eine solche tatsächlich in der Folge aber nicht gemacht wurde.
Nachdem J* den Beklagten nach Beendigung dessen Tätigkeit als Mitarbeiter der E* ersuchte, die Firmen des B* weiter als selbstständiger Steuerberater zu betreuen, geschah dies auch. Im Zusammenhang mit der Fortsetzung dieses Auftragsverhältnisses kam es 2008 zu einem Gespräch zwischen dem Konzernherrn J* und dem Beklagten, in dem besprochen wurde, zu welchen Konditionen diese Tätigkeit durchgeführt wird. Auch die Geltung der sog. Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (kurz AAB) wurde besprochen. Der Beklagte händigte diese auch damals schon von der Kammer für Wirtschaftstreuhänder veröffentlichten Bedingungen J* aus und gab klar zu verstehen, dass er zu diesen Bedingungen kontrahieren will bzw. die AAB seiner Tätigkeit zugrunde liegen. Es war ein klar strukturiertes unternehmerisches Gespräch, geprägt durch Angebot und Nachfrage, das letztlich in der Beauftragung des Beklagten mündete. Der Beklagte hatte bei dem Gespräch etliche Unterlagen dabei, die J* auch dem Inhalt nach registrierte. Wie in anderen vergleichbaren Situationen auch wollte J* diese Unterlagen jedoch nicht zu sich nehmen, sondern sagte, dass er dieses Zettelwerk nicht benötige, sodass der Beklagte die Unterlagen, darunter die AAB, wieder mitnahm. Zu dem grundsätzlichen üblichen Unterschreiben einer Vollmachtserklärung und dem Unterschreiben der sogenannten AAB bzw. deren Geltung kam es nicht. J* las die AAB auch neben dem Beklagten nicht, verwies jedoch im Gespräch darauf, dass ihm diese Unterlagen aus seiner Geschäftstätigkeit bekannt seien, was tatsächlich auch der Fall war (F9). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Unternehmen im B*-Konzern betreffend die Geltung der AAB gibt es daher nicht. Nach dem Gespräch, in dem Einigkeit über die weitere Beauftragung des Beklagten erzielt wurde, kam es Mitte des Jahres 2008 nur zu einem vergleichsweise kurzen schriftlichen Festhalten der Beauftragung des Beklagten. Die AAB in ihrer schriftlichen Fassung waren erstmals dem Jahresabschluss zum 30.06.2019, der bereits an den Masseverwalter ging, angeschlossen, dies bedingt durch eine Systemumstellung auf ein System, das diesen automatisch generierte.
Das beschriebene Gespräch des Beklagten mit J*, bei dem möglicherweise auch einer oder mehrere Geschäftsführer der B* I* und der B* P* anwesend waren, mündete in drei Auftragsschreiben datiert jeweils mit 30.6.2008, die jeweils vom Beklagten und hinsichtlich des Vereins B* von J* und M* unterfertigt wurden, hinsichtlich der B* I* von S* als Geschäftsführer und J* und hinsichtlich der B*-P* vom damaligen Geschäftsführer R* und J*. Das beschriebene Gespräch und die genannten Auftragsschreiben waren Grundlage für die jahrelange Fortsetzung der Tätigkeit des Beklagten als Steuerberater den Konzern des B*.
Nach den Regelungen in den sog. AAB besteht eine Haftung des Berufsberechtigten bzw. Auftragnehmers nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Weiters ist in den AAB im Falle grober Fahrlässigkeit eine Haftungsbegrenzung mit dem zehnfachen der Mindestversicherungssumme gemäß § 11 WTBG sowie folgende Regelung vorgesehen: „Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.“
Die B* C* finanzierte sich wesentlich über Sponsoring, wobei die E* und andere Unternehmen, welche mit dieser in Geschäftsverbindung standen, wie F* e.U./G*, H* GmbH, V* Ges.m.b.H., als Hauptsponsoren auftraten. Der Beklagte war zu keinem Zeitpunkt für G* oder sein Unternehmen als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder in anderer Weise tätig. Für die Firma H* GmbH, die ebenso wesentlicher Sponsor war, war der Beklagte auch als Steuerberater tätig. Er war als Steuerberater für die W* H*, die als GmbH geführt wurde, wie auch für die H* X* GmbH, die 2015 gegründet wurde, tätig. Dabei war er mit der Erstellung der Bilanzen auf Basis der in den Unternehmen selbst vorbereiteten Rohbilanzen beauftragt, ebenso wie mit der Erstellung der Steuererklärungen und Einreichen derselben beim Finanzamt für beide Unternehmen. Der Beklagte hatte dabei aber keinen grundsätzlichen Einblick in das Unternehmen. Die Finanzbuchhaltung und im Grundsätzlichen auch die Lohnverrechnung wurden von den GmbHs selbst durchgeführt. Damit hatte der Beklagte grundsätzlich nichts zu tun. Die Steuererklärungen erstellte er auf Basis der Daten, die er vom Unternehmen zur Verfügung gestellt bekam. Weiters war der Beklagte mit Arbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses betraut, dies auf Basis der Informationen, die aus der Finanzbuchhaltung, die der Beklagte vom Unternehmen erhielt.
Die Firma H* war etwa ab dem Jahr 1995 mit Werbetafeln echter Sponsor des B*. Das namhafte Sponsoring begann ab 2008/2009, war jedoch nie wirklich ein echtes Sponsoring, da die Geldmittel für sämtliche große Sponsorbeträge nicht aus dem Unternehmen H* GmbH kamen, sondern eigentlich aus der E*. Das Prozedere war so, dass in der H* GmbH Scheinrechnungen erstellt wurden, wodurch das Geld von der E* in das Unternehmen kam und sodann wieder von der H* GmbH als Sponsoring zur Verfügung gestellt wurde. Die H* GmbH hätte sich die hohen Sponsorzahlungen im Bereich von mehreren hunderttausend Euro, beispielsweise in den Jahren 2016/2017 und 2018 von sich aus allein nicht leisten können, wenn es nicht den malversiven Zahlungsfluss über die E* über die fingierten Scheinrechnungen gegeben hätte. Ab Juni oder Juli 2018 gab es keine Scheinrechnungen der H* GmbH mehr an den B*-Konzern, da damals eine Hausdurchsuchung der Finanzbehörden bei der H* GmbH stattfand.
Dass die H* GmbH Scheinrechnungen ausstellte, konnte der Beklagte nicht erkennen. Der Beklagte hätte jedoch, wenn er sich die Bilanzunterlagen der H* GmbH genau angesehen hätte, erkennen können, dass die wirtschaftliche Lage der H* GmbH nicht so gut ist. Das sog. Fake-Sponsoring bzw die Malversationen bis hin in den B*-Konzern waren für den Beklagte aber nicht erkennbar.
Dass eine Angestellte der H* GmbH den Beklagten darauf hingewiesen hätte, dass auf einem Bilanzkonto ein Betrag von ca. EUR 2 Mio., bei welchem es sich scheinbar um Sponsorgelder gehandelt habe, aufwandsmäßig nicht erfasst gewesen sei, kann nicht festgestellt werden.
Q* H*, der bis Anfang Februar 2020 Geschäftsführer der H* GmbH war, kannte J* schon seit dem Kindergarten und war mit ihm zudem familiär durch eine Heirat verbunden. Q* H* war auch in der E* dritter Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden. Etwa im Jahr 2000 wurde Q* H* weiters Obmannstellvertreter im B*. Q* H* gab J* in dem Zusammenhang klar zu verstehen, dass er auch über die tatsächlich wirtschaftliche Situation und auch die sportliche informiert sein wollte, was wenige Jahre vermeintlich gut ging. Dann folgte jedoch ein Zerwürfnis zwischen J* und Q* H*, weil Letzterer keine Informationen über die wirtschaftliche Situation und die sportliche Lage des Vereins bekam. Deswegen beendete er die Tätigkeit für den Verein. Das war etwa im Jahr 2007.
Der Verein B*, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, war zunächst ein kleiner Verein mit jährlich etwa 30 bis 50 zu prüfenden Belegen. Mit der Zeit wuchs der Verein und wurden über Anregung des Beklagten Excel-Listen zu den Belegen geführt. Die Belege wurden vom Beklagten als Rechnungsprüfer nach den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geprüft, da es sich um einen gemeinnützigen Verein handelte. Dementsprechend wurde ein Bericht erstellt, der dann dem Vorstand oder dem Präsidium übermittelt wurde. Der Beklagte berichtete dem Vorstand teils mündlich, teils schriftlich, aber auch in der Generalversammlung des Vereins gegenüber den Mitgliedern. In der Generalversammlung erfolgte dann einmal im Jahr nach dem Bericht durch den Beklagten eine Beschlussfassung.
Die Vereinsstatuten sehen den Rechnungsprüfer betreffend folgende Regelung vor:
„§ 18 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
…“
Ab der Saison 2002/2003 stieg der Verein in die Fussball Bundesliga auf. Der Verein hatte schon bald danach und in der Folge über viele Jahre hinweg bis einschließlich des Geschäftsjahres 2015/2016 eine Größe, in der die gewöhnlichen Einnahmen/Ausgaben jeweils höher als 3 Millionen Euro waren und damit die in § 22 Abs 2 Vereinsgesetz angeführten Schwellenwerte überstiegen, in der er rechnungslegungspflichtig wurde und vom Wirtschaftsprüfer zu prüfen war. Als diese Vereinsgröße erreicht wurde, gingen die Agenden des Rechnungsprüfers auf den Wirtschaftsprüfer über und die praktische Tätigkeit des Beklagten für den Verein B* war „nur“ die, dass er wie bei den sonstigen Teilen des B*-Konzerns als Steuerberater die Belege buchte und die Belege auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit prüfte, wobei aus damaliger Sicht immer ausreichend Informationen zu den vom Beklagten vorgenommenen Buchungen vorlagen (F10). Auch die statutengemäße Mittelverwendung prüfte der Beklagte und den Umstand, dass kein Gewinn ausgeschüttet wird. Im Zuge der finanzbuchhalterischen Tätigkeit nahm der Beklagte stichprobenartig auch Rechnungsprüfung vor. Eine Liquiditätsprüfung nahm er nicht mehr vor. Die eigentliche Prüfungstätigkeit, die in den Jahren zuvor der Beklagte machte, wurde dann vom Wirtschaftsprüfer durchgeführt (F11). Ab 2002 wurde auch ein formeller Jahresabschluss für den Verein erstellt, dies vom Beklagten als betrautem Steuerberater und nicht in seiner Funktion als Rechnungsprüfer. Dieser Jahresabschluss ging dann zum Wirtschaftsprüfer. Den von diesem testierten Jahresabschluss zog der Beklagte als Grundlage für seine Rechnungsprüfertätigkeit heran ( F12 ).
Ab dem Jahr 2007 wurde vom jeweils beauftragten Wirtschaftsprüfer auf Grundlage der Daten aus den einzelnen Jahresabschlüssen ein Konzernabschluss erstellt und geprüft. Die Vereinsleitung des B* stellte jährlich einen erweiterten Jahresabschluss, beinhaltend Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang, auf und beauftragte jeweils einen Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer mit der Abschlussprüfung des gesamten Konzerns. Der jeweils beauftragte Wirtschaftsprüfer erstellte einen Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses sowie einen Bericht über die Feststellungen zu den fußballspezifischen Informationen. Die Aufstellung des Konzernabschlusses und dessen Prüfung waren nämlich eine Vorgabe der Österreichischen Fußball-Bundesliga und Voraussetzung für die Erhaltung der Spiellizenz in der Bundesliga. Die Prüfungen erstreckten sich darauf, ob bei der Erstellung des Konzernabschlusses die gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzende Bestimmungen der Vereinsstatuten beachtet wurden (F13). Als Grundlage für die Prüfungen dienten der von der Vereinsleitung vorgelegte Konzernabschluss samt Konzernlagebericht, die in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse der Konzernunternehmen sowie sonstige zweckdienliche Unterlagen und Belege aus dem Konzernrechnungswesen. Im Rahmen der Prüfungen wurden die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse daraufhin geprüft, ob sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet wurden (F14). Bei der Prüfung wurden laut den Berichten im Konzernabschluss die in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und die berufsüblichen Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen beachtet. Bei der Prüfung der Konsolidierungsbuchungen sowie der einbezogenen Jahresabschlüsse wurde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der ergänzenden Bestimmungen der Statuten festgestellt (F15). Die Abschlussprüfer, welche eine von den gesetzlichen Vertretern zum Konzernabschluss unterfertigte Vollständigkeitserklärung erhielten, stellten bei der Prüfung keine Tatsachen fest, die den Bestand des geprüften Vereins gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz oder Vereinsstatuten erkennen lassen (F17). Geprüft wurde der Konzernabschluss der B* und die Abschlüsse der Tochtergesellschaften bestehend aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngeldflussrechnung und der Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung für das am Stichtag endende Geschäftsjahr sowie dem Konzernanhang (F16). Die beauftragten Wirtschaftsprüfer erteilten stets einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Nach ihrer Beurteilung entsprachen die Konzernabschlüsse den gesetzlichen Vorschriften und vermittelten ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum jeweiligen sowie der Ertragslage des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften. Eine solche Konzernprüfung fand zuletzt zum 30.06.2019 statt. Nach dem Geschäftsjahr 2015/2016 lagen die gewöhnlichen Einnahmen/Ausgaben des B* bzw. die Publikumsspenden unter drei bzw. einer Million Euro, also unter den in § 22 Abs 2 Vereinsgesetz genannten Schwellenwerten.
Der Beklagte vertraute den Ausführungen der Wirtschaftsprüfer in den Berichten und trug diese in der Jahreshauptversammlung des B* zumindest in Grundzügen vor und verwies auf die Inhalte. Dies sah der Beklagte als Teil seiner Tätigkeit als Rechnungsprüfer an. Des Weiteren prüfte der Beklagte die Mittelverwendung, ob diese eben den vereinsrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dies auch durch Gespräche mit dem Vorstand, nicht nur mit j*, sondern auch mit den anderen Mitgliedern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte, auch wenn er seine Tätigkeit als Rechnungsprüfer umfassender bzw. weitergehend vorgenommen hätte, Hinweise auf bzw. die Malversationen selbst erkennen hätte können oder Anhaltspunkte für eine schlechte finanzielle Situation des Vereins gewinnen hätte können (F22).
In diesem Zusammenhang prüfte der Beklagte auch die Abgänge vom November 2018 von den Sparbüchern des B* auf das Konto der B* C* mit einem Betrag von EUR 60.000,-- und EUR 480.000,-- (F23). Dabei überprüfte er die Mittelverwendung in klassischer Hinsicht, und stellte fest, dass diese der Abdeckung der Verbindlichkeiten gegenüber der B* C* diente, die es tatsächlich gab (F24). Im Rahmen einer laufenden Geschäftskontrolle unterzog der Beklagte auch diese Abgänge einer Plausibilitätsprüfung, und überprüfte sie hinsichtlich Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (F25). Da diese Abgänge zweifelsfrei der Abdeckung einer dem Beklagten bekannten Verbindlichkeiten dienten, hinterfragte der Beklagte diesen Geschäftsvorfall nicht weiter (F26) . Den Buchungen lag demnach ein entsprechender Rechtsgrund zugrunde (F27) .
Die Einzahlungen auf Sparbücher des B* im Juni 2019, konkret EUR 480.000,00 am 25.06.2019 und EUR 60.000,00 am 26.06.2019, standen mit diesen Überweisungen bzw. der diesen zugrundeliegenden Thematik nicht in Zusammenhang (F28). Es geschah also hier nicht allenfalls eine bloße Rücküberweisung (F29). Die Einzahlungen vom Juni 2019 auf das Sparbuch der B* resultierten aus Spenden (F30). Dazu erstellte und unterschrieb J* ein Schreiben, in dem er die Herkunft der beiden genannten Spendenbeträge – ohne Nennung der Namen der Sponsoren - wie folgt darlegte:
„Aus dem Realisat des Nachwuchsspendenschweines konnten gerundet EUR 120.000,00 verzeichnet werden. Die jährliche Sammelaktion ist damit abgerechnet.
Die restlichen EUR 420.000,00 stammen aus Zuwendungen von Personen, die B* seit vielen Jahren sehr verbunden sind und dies nun auch in hohem Maße durch Spenden zum Ausdruck gebracht haben. Die Nennung der Personen ist uns nicht möglich, da wir insoweit auch die Zusage machten, eine Namensnennung zu unterlassen. Wir halten dieses Zugeständnis vollinhaltlich ein. Natürlich auch im Hinblick auf familiäre und publikumswirksame Auswirkungen.
Wir können aber mitteilen, dass sich der Betrag wie folgt zusammensetzt:
Spende 1 EUR 200.000,00
Spende 2 EUR 100.000,00
Spende 3 EUR 100.000,00
Spende 4 EUR 20.000,00
Die Beträge wurden widmungsgemäß als Spenden verbucht.“
Tatsächlich gab es für Spenden beim Eingang des VIP-Bereiches im Stadion des B* ein sogenanntes Spendenschwein, in das Spenden eingeworfen wurden. M* zahlte die Gelder aus diesem Spendenschwein auf ein Konto des B* ein, wobei sich die Spenden jährlich auf etwa EUR 60.000,00 bis EUR 100.000,00 beliefen. Die im gerade zitierten Schreiben angeführten Spenden wurden vom Beklagten auf Basis dieser Urkunde und der bereits erfolgten Bankbuchung verbucht. Zu Spenden solcher Art und zum Verbuchen von Spenden in dieser Größenordnung, ohne zu wissen, von wem die Spenden stammen, kam es in den ganzen Jahren nur ein einziges Mal.
Im Zusammenhang mit dem erzielten Erlös aus dem sogenannten Spendenschweinderl kam es dazu, dass der Beklagte zum 30.06.2018 den Betrag aus dem Spendenschweinderl, der eigentlich dem B* zuzurechnen war, in die Buchführung der B* C* aufnahm. Dabei wurde ein Betrag von rund EUR 98.000,-- als Forderung im Soll und als Ertrag im Haben berücksichtigt. Die Spendenbeträge wurden daher unrichtig im Erlös der B* C* und nicht im B* erfasst. Im Folgejahr 2018/2019 wurde der Fehler erkannt und eine Folgebuchung ausgelöst, mit welcher die ursprüngliche Forderung aus dem Spendenschweinderl aus Sicht der B* C* nunmehr gegenüber dem B* ausgewiesen wurde. Allerdings wurde mit dieser Buchung nicht die ursprüngliche fälschliche Erfassung eines Ertrages in der B* C* korrigiert. Richtigerweise hätte der Ertrag in der Buchführung des B* erfasst werden müssen. Diese Fehlbuchung ist allerdings aus Sachverständigensicht nicht als wesentlich im Sinn der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzusehen, da sich sowohl hinsichtlich Bilanzsumme als auch Eigenkapital der Gesellschaft nur eine geringfügige Abweichung im Vergleich zu einer richtigen Erfassung des Betrages ergeben habe. Ein wesentlicher Fehler liegt aus fachlicher Sachverständigensicht daher nicht vor. Es ergaben sich dadurch Unrichtigkeiten in den Einzelabschlüssen, konsolidiert betrachtet, war diese Fehlbuchung aber nicht von Relevanz.
Zur Führung der Finanzbuchhaltung erhielt der Beklagte einmal monatlich von M* akribisch geordnete und perfekt aufbereitete Unterlagen, gesammelt in Ordnern (F31). Dabei waren chronologisch alle Eingangs und Ausgangsrechnungen abgeheftet sowie Bankauszüge, dies für jede Gesellschaft extra , was einer ordnungsgemäßen Belegssammlung entspricht (F32). Die Ordner mit den Belegen blieben dann etwa sieben bis zehn Tage beim Beklagten, bis dieser seine Tätigkeit abgeschlossen hatte, und wurden sodann zurück in die E* zu M* gebracht. Die Retournierung der Belege nach Fertigstellung der Buchführung stellt eine übliche Vorgangsweise in der Berufspraxis dar. Mit Ausnahme der B* I* führte der Beklagte die Buchungsarbeiten selbst durch. Die Bücher der B*-I* führte nicht der Beklagte selbst, sondern eine seiner Mitarbeiterinnen. Verträge oder ähnliches befanden sich in den übergebenen Ordnern nicht. Die Unterlagen betreffend die B* I* erhielt der Beklagte nicht vom Geschäftsführer dieser GmbH - S* - sondern ebenso von M*. Der Beklagte ging bei der Buchhaltung so vor, dass er Beleg nach Beleg sichtete, sich den dahinterliegenden Geschäftsfall ansah und auf den entsprechenden Konten die Buchungen vornahm. Nach der Verbuchung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen nahm er die Kontoauszüge zur Hand und begann, mit diesen zu verbuchen. Immer dann, wenn der Beklagte zu einem Beleg oder einer zu verbuchenden Zahlung laut Kontoauszug keine ausreichenden Informationen für eine ordnungsgemäße Buchung hatte, so beispielsweise wenn offen blieb, zu welcher Rechnung eine Zahlung gehörte, oder ob beispielsweise eine Akontozahlung gegebenenfalls wofür oder ähnliches vorliegt, tätigte er eine Anfrage an das sogenannte Office in der E*, also die unmittelbaren Mitarbeiter von J* (F33). Auf diese telefonischen oder per Mail getätigten Anfragen erhielt der Beklagte immer eine nachvollziehbare, ausreichende Information, manchmal auch mündlich von J* direkt, die ihm eine entsprechende klare Zuordnung und damit eine Buchung auf Basis der erteilten Auskünfte ermöglichte (F34). Ungereimtheiten oder Hinweise auf malversive Vorgänge zeigten sich dabei nicht (F35). In seiner jahrelangen Tätigkeit wurden dem Beklagten nie irgendwelche Umstände bekannt, die ihn an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen, die er erhielt, und der finanziellen Situation, wie er sie dann im Jahresabschluss darstellte, zweifeln ließen (F36). Der Beklagte bildete sich bei seiner Arbeit ein kritisches Bild und beachtete auch Vergleichsmomente aus Vorjahren (F37) .
Wenn es beispielsweise zunächst zu einer Zahlung kam, zu der jedoch keine Rechnung vorlag oder zuordenbar war, so wurde dem Beklagten über sein Ersuchen immer die entsprechende Rechnung übermittelt oder folgten Rechnungen nach, sodass zum Bilanzstichtag im Regelfall keine sog. offenen Forderungen vorlagen (F38). Der Beklagte erhielt ausnahmslos die Informationen oder Unterlagen, die für ihn eine nachvollziehbare und fachlich ordnungsgemäße Verbuchung möglich machten (F39). Dementsprechend nahm er dann die Buchungen vor (F40) .
Die Buchführung wurde also monatlich im Nachhinein innerhalb von sechs Wochen vor der erforderlichen Abgabe einer UVA erstellt. Der Beklagte kontierte die entsprechend aufbereiteten Belege und erfasste diese buchhalterisch. Bei dieser Vorgehensweise handelte es sich um ein berufsübliches Vorgehen im Rahmen einer von einem Steuerberater übernommenen Buchhaltung dieses Umfangs.
Dem Beklagten fiel schon auf, dass bei diversen zu verbuchenden Rechnungen der Aussteller der Ausgangsrechnungen der B*, also der Verein war bzw. gerade in der Übergangsphase, als die B* C* gegründet und der Profibetrieb aus dem B* ausgegliedert wurde, ein falsches Geschäftsbriefpapier zur Rechnungsstellung verwendet wurde oder die Kontonummern nicht immer zum Briefpapier passten. Trotzdem buchte er zugunsten der B* C*, da ihm bekannt war, dass der Rechnung ein Sachverhalt zugrunde lag, der die B* C* betraf, so beispielsweise Sponsoring. Dass es auch dazu kam, dass gleiche Rechnungsnummern aufschienen, fiel dem Beklagten nicht auf. Den Umstand der ausstellermäßig falschen Rechnungsausstellung monierte er wiederholt beim sog. B*-Office, also den direkten Mitarbeitern des J* in dessen Vorzimmer. Der Beklagte erklärte den zuständigen Damen im B*-Office, dass aufgrund der Ausgliederung des Profibetriebes Veränderungen anstehen. Der Beklagte ersuchte um korrigierte Rechnungsstellung. Gemessen am Maßstab an Fleiß, Kenntnissen und Sorgfalt, den Steuerberater üblicherweise aufweisen, liegen wesentliche Fehler des Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht vor (F41) . Wenn der Beklagte beim sogenannten B*-Office bei den für die Rechnungstellung und Rechnungsbegleichung Zuständigen unrichtige Rechnungsausstellungen monierte, verlangte er nicht, dass ihm hier die Korrekturrechnungen zukommen müssten. Er wies die zuständigen Mitarbeiter nur darauf hin, dass die Rechnungen korrigiert ausgestellt und dann entsprechend abgelegt werden müssen. Tatsächlich bekam der Beklagte auch keine Rechnungskorrekturen und nahm dazu keine weiteren Kontrolltätigkeit vor. Er nahm also die Buchungen bereits auf Basis der aus seiner Sicht zu korrigierenden Rechnungen vor. Da er die Mitarbeiter im sogenannten B*-Office als professionell arbeitend wahrnahm, vertraute der Beklagte darauf, dass hier tatsächlich auch die korrigierten Rechnungen erstellt und abgelegt werden. Ob dies tatsächlich auch geschah, kann nicht festgestellt werden.
Beim Buchen wurden manche Geschäftsvorfälle unterjährig nicht über einen Debitor gebucht. Das bedeutet, dass eine Erfassung einer Rechnung an einen Kunden, konkret an Sponsoren, unterjährig erst bei ihrer Bezahlung in der Buchhaltung erfolgte, nicht – wie bei buchhalterisch korrekter Vorgangsweise – bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Dieser Umstand kann dazu geführt haben, dass Umsatzsteuerbeträge verspätet in einer UVA erfasst wurden. Da Rechnungen im B*-Konzern immer prompt bezahlt wurden, kam es dadurch zu Zahllastverschiebungen von ein bis zwei Monaten. Zwar hätte ein sorgfältig agierender Steuerberater ein anderes Vorgehen gewählt und eine sog. Debitorenbuchhaltung geführt, doch kann nicht festgestellt werden, dass das konkrete Agieren des Beklagten zu Säumnisfolgen der Finanzverwaltung führte. Weiters war es aufgrund der geringen Anzahl von Sponsoren so, dass diese auch in der Hauptbuchhaltung gut dargestellt werden konnten und man aus der Buchhaltung auch ohne sog. Debitorenbuchhaltung einen guten Überblick haben konnte (F42). Am Geschäftsjahresende wurden Abgrenzungsbuchungen zur periodengerechten Erfassung von Geschäftsvorfällen vorgenommen und die offenen Forderungen dabei buchhalterisch richtig berücksichtigt, da der Beklagte aufgrund der geringen Anzahl von Sponsoren einen Überblick über die bereits getätigten, noch offenen, bereits fakturierten und noch nicht verrechneten Sponsorleistungen hatte (F43). Unterjährig wurde durch diese Vorgehensweise vielleicht die vermögensrechtliche Situation nicht richtig dargestellt, im Jahresabschluss dann aber wieder korrekt. Aber auch dann, wenn der Beklagte eine korrekte Verarbeitung in Form einer sog. Debitorenbuchhaltung vorgenommen hätte, wären dadurch die Malversationen nicht besser erkennbar gewesen (F44) .
Der Beklagte hatte für seine Buchungen stets ausreichende Informationen (F45). Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Buchungsvorgängen forderte der Beklagte weitere Aufklärungen, Informationen oder holte die erforderlichen Unterlagen ein (F46) . In der Buchhaltung gibt es zwar Buchungen ohne Namensnennung, doch gab es dazu im Hintergrund Aufstellungen, aus denen sich die Namen zu den konkreten Buchungen ergeben (F47). Bei der Verbuchung von Sponsorbeträgen lagen dem Beklagten bei seinen Buchungen und der damit verbundenen Erfassung der Umsatzsteuer auch Informationen über die Namen der Sponsoren – sei es in Form von Belegen oder in Form von mündlich erteilten Auskünften der Verantwortlichen im B*-Konzern vor, so auch, was die Buchung im Dezember 2017 über eine Summe von netto EUR 1.150.000,-- bzw. brutto EUR 1.300.000,-- an Sponsorbeträgen betrifft, dies wenngleich die Sponsorbeträge ohne Erfassung eines Namens auf dem Buchhaltungskonto gebucht wurden (F48). Der genannte Betrag setzt sich aus vier Bankeingängen am Konto der B* C* in der Höhe von EUR 480.000, , EUR 300.000, , EUR 360.000, und EUR 240.000, im Dezember 2017 zusammen. Auch hinsichtlich dieser Sponsorbeträge gab es, wie zu anderen Sponsorgeldern wenn auch ex post betrachtet, gefakte Sponsorvereinbarungen mit entsprechender Rechnungsstellung. Eine ungerechtfertigte Umsatzsteuerbelastung der B* C* entstand dadurch nicht. Auch hinsichtlich des zunächst tatsächlichen und später vermeintlichen Sponsors Y* GmbH lagen dem Beklagten bei der Buchung hoher Sponsorbeträge Belege und Informationen vor. Dafür, dass das tatsächliche Sponsoring dieser Firma beendet war, gab es für den Beklagten keine Anhaltspunkte. Dass der Beklagte von der Unrichtigkeit des ihm gegenüber dargestellten Sponsorings wissen hätte können oder sogar wissen musste, kann nicht festgestellt werden (F49).
Die Z* AG war langjährige Sponsorin im Konzern des B*, wobei die Sponsorzahlungen jährlich im Bereich von etwa EUR 50.000,00 lagen, was dem Beklagten auch bekannt war. Im Dezember 2017 kam es zu einer Sponsorzahlung von EUR 480.000,--, zu der dem Beklagten eine entsprechende Rechnung, aber kein Sponsorvertrag vorlag (F50). Aufgrund der außergewöhnlichen Höhe der Zahlung fragte der Beklagte bei J* nach. J* erläuterte dem Beklagten, dass es sich bei diesem – ex post betrachtet vermeintlichen - Sponsoring der Z* um eine einmalige Sache handelt.
Zum 30.06.2017 nahm der Beklagte im Bereich der B* C* einen Buchungsvorgang vor, bei welchem in einem ersten Schritt eine Forderung sowie der damit in Verbindung stehende Erlös von EUR 1.600.000,00 aus Sponsorleistungen eingebucht wurde. In einem weiteren Schritt wurden diese Erlöse um einen dem B* zugerechneten Anteil für den Amateurbetrieb und Werbetafeln korrigiert. Der Vorgang wurde so dargestellt, dass die B* C* einerseits den Gesamtbetrag aus der Forderung vereinnahmt, die Erlöse aber mit der Muttergesellschaft B* geteilt werden, weshalb einerseits eine offene Forderung von EUR 1.600 und eine korrespondierende Verbindlichkeit von EUR 412,2 ausgewiesen wurde. Dass es bei diesem Buchungsvorgang zum 30.06.2017 betreffend den Erlös aus Sponsorleistungen in der Höhe von EUR 1.600.000,-- zu einem objektiv fehlerhaften Verhalten bzw einer fehlerhaften Buchung des Beklagten gekommen wäre, kann nicht festgestellt werden (F51).
Am 09.10.2017 erstattete der Beklagte zu Beginn einer angekündigten Umsatzsteuersonderprüfung als steuerlicher Vertreter der B* C* im Zusammenhang mit der B* C* eine Selbstanzeige an das Finanzamt und teilte darin mit, dass für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 06/2017 insgesamt EUR 1.932.800,00 an Bemessungsgrundlage und die daraus resultierenden EUR 386.560,00 nicht abgeführt wurden. Der Beklagte teilte in der Selbstanzeige mit, dass es sich dabei um Überweisungen von Sponsorleistungen gehandelt hätte, die grundsätzlich als Zahlung verbucht worden wären, die Ausgangsrechnungen aber noch nicht Berücksichtigung gefunden hätten. Der Beklagte hatte nämlich in Vorbereitung auf die Prüfung festgestellt, dass es nach dem 30.06.2017 eine schon verbuchte Zahlung gegeben hatte, zu der die Rechnung noch fehlte. Als er diese über Nachfragen erhielt, stellte er fest, dass diese bereits vom Juni 2017 datierte, also eigentlich das vorangegangene Geschäftsjahr betraf. Nachdem die Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2017 bereits eingereicht war, wählte er den Weg der Selbstanzeige. Gegenüber den Mitarbeitern des B*-Office gab er klar an, dass so etwas nicht mehr vorkommen dürfe und ihm Rechnungen umgehend zu übermitteln seien. Im Jahr 2017 wurden also vom Beklagten Umsatzsteuern erst mit der Zahlung erfasst, die in einem Vormonat ausgestellte dazugehörige Rechnung jedoch nicht über ein Debitorenkonto eingebucht. Daher kam es zu einer verspäteten Aufnahme der Umsatzsteuerschuld in der monatlichen UVA. Mit der erstatteten Selbstanzeige wurde die rückwirkende und korrekte umsatzsteuerliche Erfassung im Monat Juni 2017 offengelegt und Anfang November 2017 der entsprechende Umsatzsteuerbetrag mit Überweisung im Steuerkonto berücksichtigt.
Zu der zweiten Selbstanzeige für die B* C* durch den Beklagten kam es am 28.2.2018, dies im Zusammenhang mit Werbeabgaben. Der Beklagte teilte dem zuständigen Finanzamt mit, dass für den Zeitraum 06/2017 und 07/2017 eine Werbeabgabe in Höhe von EUR 95.520,00 nicht entrichtet wurde und weiters, dass aufgrund der Umgründung des Sportvereines vom gemeinnützigen Status in eine Kapitalgesellschaft die Umstellung im Bereich der Werbeabgabe nicht mitvollzogen und somit als nicht abgabepflichtig behandelt worden sei. In einer Sitzung der Bundesliga wurde dazu nämlich darauf aufmerksam gemacht, dass ein gemeinnütziger Verein nicht werbeabgabepflichtig ist, aber sonst 5% der vereinnahmten Sponsorerlöse als Werbeabgabe an das Finanzamt abzuführen sind. Der Beklagte war jedoch der Annahme, dass dann, wenn in einem Sponsorvertrag quasi auch Leistungen festgehalten sind, also wenn der Sponsor vielleicht eine spezielle Gastrobetreuung zugesagt erhält, z.B. Fanartikel oder Freikarten, diese 5%-ige Werbeabgabe nicht zu bezahlen ist. Dieser Punkt war noch nicht ausjudiziert und insoweit strittig. Da aus Sicht des Beklagten deshalb noch nicht ganz klar war, ob seitens der B* C* diese Werbeabgabe zu zahlen ist oder nicht, schlug der Beklagte J* vor, aus diesem Grund Selbstanzeige zu machen. Die B* C* entrichtete die Werbeabgabe. Gleichzeitig erhob der Beklagte für die B* C* aber in derselben Höhe, in der Werbeabgabe geleistet wurde, ein Rechtsmittel beim Finanzamt **. Das Finanzamt gab der Berufung vollinhaltlich Folge und die B* C* bekamen den gesamten Werbeabgabebetrag wieder zurück. Selbstanzeigen im dargestellen Umfang stellen nichts Ungewöhnliches dar und lassen nicht auf sorgloses Agieren des Beklagten schließen.
Thema einer Besprechung vom 08.10.2018 mit einem Vertreter der Finanzbehörden war die händische Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Beklagte erstellte für die B* C* die Umsatzsteuervoranmeldungen, kurz UVA, nämlich für den Zeitraum November 2017 bis Jänner 2018 händisch. Im Zuge der diesen Zeitraum betreffenden Umsatzsteuersonderprüfung konnten die händischen Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden. Dieses Vorgehen, nämlich die händische Erfassung der Umsatzsteuervoranmeldungen, wählte der Beklagte deswegen, zumal das Buchungssystem, das er verwendete, abgesehen von dem Rechnungsjahr keine sog. zusätzliche Buchungsperiode für Zwischenabschlussbuchungen vorsah und weil er dem Abschlussprüfer für den Zwischenabschluss, der für die Bundesliga benötigt wurde, keine laufend veränderten Informationen aufgrund neu erfasster Belege übermitteln wollte. Dieses Vorgehen ist aus fachlicher Sachverständigensicht nachvollziehbar. Die Belege wurden in der Folge auch vom Beklagten nacherfasst und scheinen korrekt im Buchungsjournal auf. Ein aus fachlicher Sicht zu beanstandendes Verhalten liegt aufgrund der gegebenen Umstände nicht vor.
Im Rahmen der Prüfung wurden die neu vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen mit den im Zuge der Prüfung vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 09/2017 bis 06/2018 abgeglichen. Es kam zu einer im Zuge der Prüfung nicht prompt aufklärbaren Umsatzdifferenz von EUR 84.200,--. Es folgte ein längerer Abklärungsprozess zwischen dem Beklagten und dem Prüfer der Finanz, dies mit dem Ergebnis, dass aus der Chronologie heraus – es lag nun nicht mehr ein gemeinnütziger Verein, sondern der B*-Profibetrieb in einer GmbH vor – einige Konten nicht mit dem richtigen Umsatzsteuersatz versehen waren. Dass die Umsatzsteuerdifferenz ihre Ursache in einer wesentlichen Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten hatte, kann nicht festgestellt werden - ebensowenig, dass der B* C* aus diesem Vorgehen ein nicht gerechtfertigter Vermögensnachteil entstand.
Im Zuge der Prüfung konnten nicht alle Sponsorverträge für die Spielsaison 2017/2018 bzw. 2018/2019 prompt vorgelegt werden, die fehlenden wurden jedoch bei der Schlussbesprechung zum Finanzamt gebracht (F52) . Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass auf dem Konto ** Sponsoring noch nicht abgerechnete Leistungen zum Bilanzstichtag 30.06.2018 ein Saldo von EUR 602.960,00 ausgewiesen war. Für den abgelaufenen Zeitraum waren noch Sponsorzahlungen (zB Nichtabstiegsprämien, etc.) als Forderung erfasst, wobei nähere Sachverhalte dazu nicht festgestellt werden können. Dies führte dazu, dass gemäß dem Prüfungsergebnis die Umsätze mit Normalsteuersatz um EUR 637.573,33,- zu erhöhen waren, woraus sich eine Umsatzsteuer von EUR 127.514,67 errechnete. Die genannten EUR 637.573,33 wurden jedoch in der Folge storniert und die Umsatzsteuer rückgerechnet und somit neutralisiert. Es wurde daher endgültig nur jener Betrag der Umsatzsteuer unterworfen, welcher entsprechend auf den Erlöskonten verbucht wurde.
Im Zuge der beschriebenen Außenprüfung der Finanz bei der B* C* wurden neben diesem Thema mehrere sog. Feststellungen getroffen, darunter am Konto ** B* Card die Verbuchung von Einnahmen aus Abo-Verkäufen, die nicht in den Umsatzvoranmeldungen (UVA) enthalten waren, und die Erfassung von Erlösen am Konto Leistungsprämien, in der UVA jedoch nicht als Umsätze erfasst wurden, weiters ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Buchung B14 vom 22.01.2018 in Höhe von EUR 8.102,38. Die Feststellungen führten jedoch nicht zu einer steuerlichen Nachforderung.
Aufgrund der vom Beklagten erstellten Umsatzsteuerjahreserklärungen und der dem Kläger vom Beklagten zur Verfügung gestellten Umsatzsteuerverprobungen ergeben sich für die Geschäftsjahre 2017/2018 und 2018/2019 Gutschriften in Höhe von EUR 73.490,40 und EUR 95.829,96. Welche Sachverhalte diesen Gutschriften zugrundeliegen und wie mit diesen verfahren wurde, kann nicht festgestellt werden. Dass es in diesem Zusammenhang – gemessen am Maßstab an Fleiß, Kenntnissen und Sorgfalt, den Steuerberater üblicherweise aufweisen – zu einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Beklagten kam, kann ebensowenig festgestellt werden, wie dass dadurch ein unrechtmäßiger Schaden entstanden ist.
Im Bereich der Kartenverkäufe der B* C* stellten sich die malversiven Vorgänge unter anderem so dar, dass J* regelmäßig ein Kontingent von mehreren hundert VIP-Karten im Wert von je rund EUR 150,00 bis EUR 190,00 „erwarb“ und zum Teil an (potentielle) Sponsoren, Kunden und Mitarbeiter der E* weitergab. Die Mittel dazu stammten aus Einlagen, Bankguthaben und Kreditkonten der E*. J* behob die Mittel in bar und übergab diese an Mitarbeiter zur Einzahlung auf das Konto der B* C*, dies mit dem Verweis, dass es sich hierbei um Einnahmen aus den Ticketverkäufen handle. Im Bereich der Kartenverkäufe kam es zu vielen Barzahlungen, auch an einem Tag (F53). Unter Berücksichtigung der dem Beklagten bekannten Verkaufsarten, so bei verschiedenen Verkaufsstellen, stellten diese aber für den befassten Steuerberater keine Auffälligkeiten dar, die auf Malversationen hingedeutet oder solche erkennbar gemacht hätten (F54) . Dass Kartenumsätze in der Buchhaltung nicht taggenau aufgebucht wurden, ist aus Sicht der Grundsätze der ordentlichen Buchhaltung nicht erforderlich.
Durch das Agieren von J* und K* wurden Zahlungen ohne wirtschaftliche Basis malversiv generiert und fanden aufgrund unrichtiger, zum Teil gefälschter Unterlagen und unrichtiger Information Eingang in die Buchführung der Teile des B*-Konzerns.
Die vom Beklagten vorgenommenen Buchungen, denen in vielen Bereichen – ex post betrachtet - objektiv unrichtige Informationen und gefakte Unterlagen zugrunde lagen, fanden in der Folge auch Eingang in die Abschlüsse der einzelnen Teile des B*-Konzerns (F55). Beispielsweise die Höhe der Sponsorbeträge bzw. vermeintlichen -erlöse von teilweise mehreren hunderttausend Euro betrachtend führte dies über etliche Jahre hinweg zu einer – ex post betrachtet - erheblich unrichtigen Darstellung der wahren wirtschaftlichen Situation des Konzerns und dessen Teile. In den Bilanzen fanden sich – ex post betrachtet – z.B. nicht reale bzw. tatsächlich nicht werthaltige Sponsorleistungen. Die wahre finanzielle Lage im Konzern, insbesondere der B* und der B* C*, war für den Beklagten damals aber nicht erkennbar (F56). Ein Hinweis auf Gebarungsmängel, Gefahren für den Bestand des Vereins oder eine prekäre finanzielle Situation der B*-C* war dem Beklagten daher nicht möglich (F57) .
Für den Beklagten war in der Zeit seiner Tätigkeit für den B*-Konzern aus einer ex-ante-Betrachtung die Unrichtigkeit der Wertansätze und Darstellungen in den Abschlüssen nicht erkennbar (F58). Der Beklagte hatte mangels Kenntnis der Fälschung von Aufzeichnungen auch keine Möglichkeit, das jeweils betroffene Unternehmen des B*-Konzerns auf die unzulässigen, tatsächlich nicht werthaltigen Wertansätze oder Darstellungen hinzuweisen (F59). Dass der Beklagte abgesehen von den festgestellten Positionen – ausgestattet mit seinem damaligen Wissen - erkennbar falsche oder nicht werthaltige Positionen berücksichtigt oder in seine Jahresabschlüsse aufgenommen hätte, kann nicht festgestellt werden (F60).
Der Jahresabschluss der B* C* zum 30.06.2019 war zum Konkurseröffnungszeitpunkt noch nicht beim Firmenbuch eingereicht und auch bis zum Frühjahr 2024 noch nicht. Der Jahresabschluss 2018 wurde am 07.05.2019, unterfertigt von J* am 28.02.2019, offengelegt. Da die Steuererklärungen der B* C* für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 erst bis zum 31.03.2020 abgegeben werden hätten müssen, liegt diesbezüglich ein Fristversäumnis nicht vor.
Die B* C* wies bis zum 30.06.2019 ein – aus heutiger Sicht malversiv entstandenes – positives Eigenkapital auf. Die Eigenkapitalquote betrug rechnerisch in den Jahren 2018 und 2019 66,4 % bzw 57,6 %. Weiters ist aus der Buchhaltung ersichtlich, dass die B* C* durch die finanzierende E* mit Kreditmitteln versorgt wurde. Der Kredit betrug zum 30.06.2019 EUR 1.456.000,--. Aus diesen Kennzahlungen bzw Finanzierungen und der Tatsache, dass eine bilanzielle Überschuldung nicht vorlag, ergaben sich keine Hinweise auf eine mögliche Sanierungsbedürftigkeit und auch keine Hinweise auf etwaige Schwierigkeiten, die auf eine Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit deuteten. Der Beklagte konnte folglich von einer stabilen Lage der Gesellschaft B* C* ausgehen (F61). Zahlungsstockungen lagen auch tatsächlich bei keiner der Gesellschaften des B*-Konzerns vor, vielmehr wurden Rechnungen immer prompt bezahlt.
Vor Gründung der B* C* wurde der Profisportbetrieb im Rahmen des B* geführt. Zur Ausgliederung des Profibetriebes vom Verein in die neu gegründete B* C* kam es aufgrund von Vorgaben der UEFA, wonach aus gemeinnützigen Vereinen der Profibetrieb auszuscheiden ist. Dabei wurde eine gewisse Übergangsphase zugestanden, bis letztlich alle Sponsorerträge dorthin kamen, wo sie hingehörten, nämlich entweder zum Amateurbereich oder zum Profibereich und die entsprechend richtigen Verrechnungen richtig erfolgten (F62). Für die Phase dieses Überganges gab es ein UEFA-Handbuch, in dem sich dazu Passagen fanden. Sinngemäß hieß es darin, dass für diese Übergangsphase ein vertretbarer Betrag aus dem Gesamtsponsoring auf den im Verein bleibenden Amateurbetrieb verbucht werden kann, ohne dass hier erforderlich gewesen wäre, dass es dazu exakte Rechnungsstellungen gibt. Dies führte dazu, dass gewisse Beträge, teils Sponsoringerlöse oder Erlöse aus Werbetafeln an den Amateurbereich, der im B* blieb, weitergereicht und entsprechend dort verbucht wurden. Die Eröffnungsbilanz wurde vom Beklagten auf Basis der von ihm zum Ende des Geschäftsjahres 2016/2017 errechneten Beträgen auf Basis der Informationen, die er damals hatte, erstellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass in diese Bilanz – aus ex ante Sicht betrachtet – Positionen Eingang gefunden hätten, die vom Beklagten als nicht werthaltig oder fiktiv erkennbar gewesen wären (F63). Dass die Eröffnungsbilanzbuchung unrichtig vorgenommen wurde, kann ebensowenig festgestellt werden.
Die B* C* GmbH war Gesellschafterin der AA* GmbH und hatte aufgrund des Gesellschaftsvertrages der AA* GmbH Gesellschafterzuschüsse zum Betrieb der AA* GmbH zu leisten, welche entsprechend der jeweiligen Budgetplanung in Aufsichtsratssitzungen der AA* GmbH beschlossen und jeweils in 4 jährlichen Raten (Quartalsraten) vorgeschrieben wurden. Diese Aufwendungen verbuchte der Beklagte im Aufwand der B* C*. Er nahm diese Aufwendungen auch in die Jahresabschlüsse der B* C* auf. Die Aufwendungen wurden in die Gewinn- und Verlustrechnungen, zB für den Zeitraum 1.7.2018 bis 30.06.2019 bei Konto ** aufgenommen. Die Beteiligung an der AA* wurde auch in die Bilanzen aufgenommen. Die Zahlungen im Zusammenhalt mit der AA* erfolgten vierteljährlich. Für diese regelmäßigen Zahlungen sah der Beklagte keine Rückstellungen in der B* C* vor, dies deswegen nicht, weil diese Forderungen immer prompt bezahlt wurden. Wesentliche Pflichtversäumnisse des Beklagten als Steuerberater können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.
An die AA* zu zahlende Raten wurden vom Beklagten zwar im Einzelfall nicht richtig verbucht, was zu einem fehlerhaften Bilanzansatz führte. Auch Rückstellungen für Raten an die AA* hätte vorgenommen werden müssen. Die richtige Berücksichtigung dieser Beträge hätte aber nicht zu einem negativen Eigenkapital der B*-C* oder zu einem wesentlich veränderten Bilanzbild, aus dem man den Eindruck oder Hinweise auf Malversationen oder eine materielle Insolvenz gewinnen hätte können, geführt (F64) .
Im Zusammenhang mit dem Bilanzposten/Jahresabschlussposten „noch nicht abgerechneten Leistungen“ prüfte der Beklagte die angeführten Positionen auf – die später bekannt gewordenen Malversationen ausklammernd - deren Wahrheitsgehalt (F65). Der Beklagte nahm auf Basis der ihm erteilten Informationen Buchungen grundsätzlich richtig vor (F66). Ihm lagen grundsätzlich auch die in diesem Zusammenhang relevanten Vereinbarungen bzw. Informationen, so z.B. zu den Sponsoren, von welchen Geld kam, vor (F67). Auch die spätere Vereinnahmung der ausgewiesenen Posten überwachte der Beklagte (F68). Die sog. nicht verrechenbaren Leistungen waren über die Jahre hinweg immer zu 100% werthaltig (F69). Auch bei Werbetafelerlösen kam es zu Abgrenzungsbuchungen, da sich auch hier manche Vorgänge über das Geschäftsjahr hinweg erstreckten. Dazu akkordierte der Beklagte mit dem Finanzamt, dass die abgegrenzten Erlöse aus Werbetafeln nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen sind. Die später zu Tage getretenen Malversationen ausklammernd, führten die vom Beklagten in diesem Zusammenhang vorgenommenen Buchungen nicht zu falschen Wertansätzen am Ende der Geschäftsjahre, z.B. zum 30.06.2018 (F70). Ein Fehlverhalten des Beklagten bei den sog. Erlösabgrenzungen bzw. dem Anschreiben der diesbezüglichen Wertansätze kann – den Sorgfaltsmaßstab, den Steuerberater üblicherweise aufweisend, anlegend - nicht festgestellt werden (F71) .
In der B* I* war zwar S* formell Geschäftsführer, doch war es so, dass er als Geschäftsführer bei weitem nicht alle Informationen, die er als Geschäftsführer benötigt hätte, von J* bekam. J* war es, der alles entschied. Selbst bei den Jahresabschlüssen war es so, dass S* nur die letzte Seite zur Unterschrift vorgelegt wurde. In das malversive Vorgehen, das die B* I* betraf, war S* zumindest insoweit involviert, als er über Anweisung des J* fiktive Ankäufe von Getränken und Speisen durch J* mitabwickelte, die vermeintlich gekauften Getränke und Speisen vernichtete, die korrekten Abrechnungen aus den realen Verkäufen entsprechend der Vorgaben von J* abänderte und die von J* erhaltenen Gelder gemeinsam mit den realen Bargelderlösen auf das Konto der B* I* einzahlte.
Von Bargeldübergaben von J* und teilweise auch von K*, z.B. an Q* H* und S*, die durch die fingierten Rechnungen und Umsatzlisten in die Wirtschaftskreisläufe der jeweiligen Unternehmen, so auch die B* I* einflossen, hatte der Beklagte keine Kenntnis.
Der Beklagte informierte die Verantwortlichen der B* I* über die Einführung der Registrierkassenpflicht, klärte diese über die Rechtsfolgen auf und wies den Geschäftsführer der B* I* mehrmals, auch nach vorangegangenen Beanstandungen durch die Finanz, auf die gesetzlichen Verpflichtungen zur Führung einer Registrierkasse und auf die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Führung der Registrierkasse hin, doch entsprachen die Verantwortlichen der B* I* den Verpflichtungen trotzdem, zumindest teilweise, nicht. Dass die Registrierkassenpflicht nicht eingehalten wurde, war der wesentlichste Punkt, der im Rahmen von Betriebsprüfungen zu hohen Nachforderungen führte. Bei der B* I* wurde die Registrierkasse nicht vom Beklagten, sondern von der Gesellschaft selbst geführt. Dem Beklagten wäre es im gegenständlichen Fall jedoch auch im Falle einer vollständigen und richtigen Umsetzung der Registrierkassenpflicht nicht möglich gewesen, das Vorliegen von fingierten Umsätzen zu erkennen (F72) .
Der Beklagte war grundsätzlich weder mit der Erstellung einer Fortführungsprognose, noch mit der Erstellung einer Fortbestehensprognose beauftragt. Hinsichtlich der B* I* erörterte der Beklagte die Thematik der Unternehmensfortführung gegen Jahresende 2017 mit J*, und zwar im Zuge der Lizenzierungsarbeiten zum Stichtag 31.12.2017. Schon davor gab es Gespräche, wie die B* I* sanierbar sei und auch danach war die Fortführung der B* I* immer wieder Thema. Der Beklagte nannte J* im Dezember 2017 bei der Besprechung der wirtschaftlichen Situation der B* I* etliche Punkte, die zu geschehen haben. Es wurde ein Katalog von Maßnahmen besprochen. Der Beklagte legte dabei etliche Überlegungen zum Einsparungspotential dar, so beispielsweise im Bereich des Personals und der zu zahlenden Mieten. Aber auch die Senkung von Zinsaufwendungen und die Veräußerung von Anlagevermögen, konkret der vorhandenen Wohnungen sprach der Beklagte an. Man machte sich auch ein Bild über die Werte dieser Wohnungen. Auch ein Gesellschafterzuschuss wurde als mögliche Variante zur Liquiditätsherstellung erörtert. Beim Personal vermittelte der Beklagte J* klar, dass seines Erachtens die Personalkosten nicht weiter so hoch sein können. J* erkannte im Gespräch die Notwendigkeit der Setzung von Maßnahmen und signalisierte das Setzen von Maßnahmen. Auch dem Geschäftsführer der B* I* S* war klar, dass es finanziell nicht gut läuft in der B* I*. Auch dieser sprach J* darauf an, wie es denn weiter gehen soll. Das beschriebene Verhalten des Beklagten stellt ein übliches, pflichtgemäßes Verhalten eines Steuerberaters dar (F73) .
Zur Erstellung einer sog. Fortbestehensprognose kam es, insbesondere aufgrund der besprochenen Maßnahmen, der stillen Reserven und der sog. Patronatserklärung von J* nicht (F74). Der Umsatz der B* I* reduzierte sich vom Jahr 2015/16 von gut 1,1 Millionen auf etwa EUR 325.000,00 im Jahr 2016/17. Nach einem Jahresergebnis im Jahr 2015/16 von etwa EUR 2.300,-- im Plus ergab sich im Jahr 2016/17 ein Jahresergebnis von Minus EUR 485.000,00. Dem Beklagten war die Entwicklung der Umsätze und der Jahresergebnisse bewusst. Er erklärte sich die Entwicklung der finanziellen Situation u.a. mit reduziertem Zuschauerinteresse, dementsprechend weniger Erlösen, weniger Gastroumsätzen und weniger Fanartikelverkauf, während der Aufwand etwa gleich blieb.
Bei Erstellung des Jahresabschlusses zum 30.06.2018 war dann das Eigenkapital der B* I* erstmals negativ, woraufhin der Beklagte noch einmal ein Gespräch mit J* führte und klar sagte, dass nun Maßnahmen gesetzt werden müssen. Auch in Gesprächen mit dem Jahresabschlussprüfer war die finanzielle Situation der B* I* Thema und es wurde übereingekommen, die Situation dieser Gesellschaft innerhalb des Konzerns anzupassen, wozu es tatsächlich aber nicht mehr kam. Im Oktober 2018 urgierte der Beklagte gegenüber der Tochter von J*, die als studierte Betriebswirtin in das B*-Office geholt wurde, das Setzen der besprochenen Sanierungsmaßnahmen. Der Beklagte wies auch darauf hin, dass sonst eine sog. Fortbestehensprognose notwendig wäre, wenn eine unternehmensrechtliche Überschuldung vorliegen sollte, was aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Tatsächlich erfolgte bis zuletzt keine Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen. Aus Sicht des Beklagten lag zum 30.06.2018 aufgrund der vorhandenen stillen Reserven, die er als plausibel ansah, und der sog. Patronatserklärung von J* noch keine materielle Insolvenz der B* I* vor (F75). Als der Beklagte im Herbst 2018 den Anhang zum Jahresabschluss der B* I* zum 30.06.2018 erstellte und dabei mit J* sprach, sicherte J* nämlich als Direktor der E* zu, dass die E* der B* I* die Geldmittel zur Finanzierung zur Verfügung stellen werde, was der Beklagte in der Folge im Anhang als Patronatserklärung aufnahm (F76). Tatsächlich floss auch weiterhin ausreichend Geld aus Kreditverhältnissen bei der E* in die B* I* und die Bank finanzierte die Verluste.
Aufgrund der besprochenen Sanierungsmaßnahmen und der Zusage der weiteren finanziellen Unterstützung der B* I* durch die E* war es aus fachlicher Sicht in Ordnung bzw. entsprach es dem üblichen Vorgehen eines sorgfältig agierenden Steuerberaters, weiter zu sog. Going-Concern-Werten zu bilanzieren (F77). Aufgrund der in Aussicht genommenen mittelfristigen Sanierung bestand auch keine Insolvenznotwendigkeit (F78) . Aus damaliger Sicht waren die Jahresabschlüsse der B* I* einem möglichst getreuen Bild der Finanz- und Ertragslage entsprechend (F79). Eine materielle Insolvenz der B* I* per 30.06.2018 lag aus damaliger ex ante Sicht nicht vor (F80) .
Unter Berücksichtigung der erst spät bekannt gewordenen Malversationen lagen tatsächlich materielle Insolvenzen im Sinne einer Überschuldung und/oder im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit der B* C*, der B* und der B* I* aber bereits einige Jahre vor den tatsächlichen Insolvenzeröffnungen vor.
In einem Bericht des Finanzamtes über eine Außenprüfung der B* I* für die Zeiträume 2011-2016 ist unter anderem festgehalten, dass in den Wirtschaftsjahren 2011/2012 und 2012/2013 im Zuge der Bilanzerstellung eine Konzernumlage in Höhe von jährlich EUR 72.000,00 aufwandmäßig erfasst wurde und im Zuge der Betriebsprüfung die Notwendigkeit der Erfassung dieser Konzernumlage weder dem Grunde, noch der Höhe nach ausreichend begründet werden konnte, weshalb der bisher erklärte Gewinn daher entsprechend erhöht werde. Weiters ist festgestellt worden, dass im Wirtschaftsjahr 2010/2011 sonstige kurzfristige Forderungen auf dem Konto „Sonstiger Aufwand“ mit Bilanzerstellung zum 30.06.2011 in Höhe von insgesamt EUR 72.184,91 erfolgswirksam ausgebucht wurden und im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens der Grund dieser Buchung nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden konnte, weshalb im Zuge der Betriebsprüfung die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahre 2010/2011 daher um EUR 72.184,91 erhöht würden. Dass diesen oder andere Feststellungen im Bericht des Finanzamtes über die Außenprüfung der B* I* – gemessen am Maßstab an Fleiß, Kenntnissen und Sorgfalt, die Steuerberater üblicherweise anlegen – auf ein Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen sind, kann ebensowenig festgestellt werden, wie dass der B* I* dadurch ein nicht gerechtfertigter Vermögensnachteil entstand.
Unter der Führung von J*, aber auch unter Mitwirkung anderer Führungspersonen, so z.B. K* und S*, wurde über viele Jahre hinweg ein Konzern-Konstrukt geschaffen, in dem diverse Positionen von J*, Mitarbeitern, aber auch Kunden der E*, Familienangehörigen des J* und Sponsorenvertretern besetzt waren, wodurch es in mehreren Bereichen zu Verquickungen kam, wie z.B. durch Geschäftsführerschaften in der B* P* durch Inhaber der Sponsorfirmen H* und F*. Es wurde zudem ein professionelles System entwickelt und geführt, in dem die teilweise dargestellten Malversationen stattfinden konnten (F81). Dabei spielten die Macht und dominante Persönlichkeit des J*, dem vertraut und gehorcht wurde, aber auch seine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu Einzelpersonen und Sponsorfirmen eine wesentliche Rolle. Die Verschleierungsmethoden fanden – betrachtete man beispielsweise den Umstand, dass malversive Zahlungsflüsse direkt ins Bankensystem eingespeist wurden, sodass Zahlungen aus dem E*-Bereich auf Kontoauszügen wie Fremdzahlungen aussahen auf teilweise höchstem Niveau statt (F82). Es wurde alles daran gesetzt, dass das System der malversiven Zahlungsflüsse unerkannt bleibt (F83) .
An fiktiven Zahlungen flossen im Geschäftsjahr 2017/2018 EUR 191.800,00, im Geschäftsjahr 2018/2019 EUR 458.506,00 und im Geschäftsjahr 2019/2020 EUR 89.335,00 an Fake-Umsätzen (Jahreskarten), im Jahr 2018 EUR 244.416,00 bis EUR 502.473,00, im Jahr 2019 EUR 612.288,00 bis EUR 824.256,00 und im Jahr 2020 EUR 89.664,00 bis EUR 134.400,00 an Fake-Kartenumsätzen (Tageskarten) sowie im Jahr 2017 EUR 1.800.720,00, im Jahr 2018 EUR 1.606.808,50 und im Jahr 2019 EUR 891.065,71 an Fake-Sponsoring an die B* C* und wurden in deren Buchhaltung als reale Umsätze dargestellt.
Der Beklagte wusste während seiner Tätigkeit für den B* und die Gesellschaften des B*-Konzerns nichts von den malversiven Vorgängen im Bereich der E* und dem B*-Konzern und erkannte nicht, dass gefälschte, verfälschte oder schlicht unrichtige Belege erstellt bzw. vorgelegt und unwahre Informationen erteilt wurden. Ihm fiel bei seiner Tätigkeit auch nichts auf, das in diese Richtung gedeutet hätte. Von einer sog. Whistleblowermeldung im Juli 2015 oder Inhalten von Bankenprüfungen der E*, die auf Malversationen im Bereich der E* hingewiesen hätten, hatte der Beklagte keine Kenntnis.
J* bzw. die B* C* stellten dem Beklagten die wahre wirtschaftliche Lage absichtlich falsch dar. Es wurde ein großer Aufwand betrieben, durch entsprechend aufbereitete Verträge, Belege, Zahlungen und sonstige Informationen ein falsches Bild der wirtschaftlichen Lage zu transportieren.
Für den Beklagten gab es auch keine Hinweise auf die im Bereich der E* und des B*-Konzerns stattgefundenen Malversationen, so z.B. im Zusammenhang mit dem sogenannten Fake-Sponsoring, den fingierten Kartenumsätzen oder fingierten Gastroumsätzen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte jemals für ihn erkennbar nicht existente oder für ihn erkennbar nicht werthaltige Forderungen verbucht hätte (F84) .
Die stattfindenden Malversationen waren für den Beklagten nicht erkennbar, ebensowenig, dass ihm von J*, dessen Mitarbeitern oder sonstigen Verantwortlichen im B*-Konzern für seine Tätigkeit unrichtige oder unvollständige Informationen und Belege zur Verfügung gestellt wurden (F85). Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm erteilten Informationen oder ihm übermittelten Unterlagen gab es nicht (F86). Gründe, weshalb er an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der ihm übermittelten Informationen oder Beleg zweifeln hätte müssen, lagen nicht vor (F87). Auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Auffälligkeiten bestand aus fachlicher Sachverständigensicht für den Beklagten noch kein Grund, nicht mehr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Informationen vertrauen zu dürfen (F88) . Dass die von ihm vorgenommenen Buchungen teilweise nicht real existierende bzw. keine realen wirtschaftlichen Hintergründe hatten und diverse Postionen tatsächlich nicht werthaltig waren, war für den Beklagten bei seiner seinerzeitigen Tätigkeit nicht erkennbar (F89) .
Auch dass Umsätze aus Kartenverkäufen oder aus vermeintlichen Verkäufen im Bereich der B* I* malversiven Ursprungs waren, war für den Beklagten nicht erkennbar (F90). Ebensowenig hätte der Beklagte als betrauter Steuerberater – den Maßstab an Fleiß, Kenntnissen und Sorgfalt anlegend, den ein Steuerberater üblicherweise aufweist bzw anlegt, heranziehend – Bedenken an der Richtigkeit der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in den Jahresabschlüssen der Teile des B*-Konzern haben müssen oder tatsächlich nicht werthaltige Positionen erkennen können (F91) .
Auch das Vorliegen einer sog. materiellen Insolvenz im Bereich des B*-Konzerns war für den Beklagten im Rahmen seiner beschriebenen Tätigkeit als Steuerberater nicht erkennbar (F92) . Selbst wenn man die Tätigkeit des Beklagten für die H* GmbH berücksichtigt, war für den Beklagten das sogenannte Fake-Sponsoring bzw die Malversationen im B*-Konzern nicht erkennbar (F93) .
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte – ausgestattet mit seinem damaligen Wissen – abgesehen von den bereits dargelegten Einzelfällen – unrichtige Buchungen vornahm oder unrichtige Jahresabschlüsse der B* C* oder eines anderen Teils des B*-Konzerns erstellte (F94) . Den Maßstab an Fleiß, Kenntnissen und Sorgfalt anlegend, den Steuerberater üblicherweise aufweisen, handelte der Beklagte bei seiner Tätigkeit als Steuerberater nicht wesentlich pflichtwidrig (F95) .
Die Auswirkungen der fachlichen Fehler des Beklagten auf die möglichst wahrheitsgetreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind als geringfügig anzusehen (F96). Es hätte sich, wenn man ein korrektes Vorgehen vorgenommen hätte, keine wesentliche Veränderung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einzelnen Teile des B*-Konzerns ergeben (F97). Auch wenn sich der Beklagte in den aufgezeigten Bereichen völlig pflichtgemäß verhalten hätte, hätte dies nicht zur Erkennbarkeit der Malversationen oder der wahren wirtschaftlichen Lage im B* Konzern und damit auch der materiellen Insolvenzen, geführt (F98) .
Rechtlich schloss das Erstgericht, dass die AAB für Wirtschaftstreuhandberufe bereits im Jahr 2008 Grundlage für die weitere Tätigkeit des Beklagten im B* Konzern gewesen seien und den Beklagten daher eine Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz treffen könne.
Als Steuerberaterhabe er die Richtigkeit der Angaben und Belege seines Mandanten nicht in Zweifel ziehen müssen, solange er keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit gehabt habe (RS0026628 [T2, T3]). Der Beklagte habe keine wesentlichen Pflichtwidrigkeiten zu vertreten. Die Malversationen seien für ihn, selbst wenn er gänzlich fehlerfrei vorgegangen wäre, nicht erkennbar gewesen. Er habe bei Unklarheiten stets nachgefragt, ausreichende Informationen erhalten und darauf vertrauen dürfen. Es sei fachlich richtig gewesen, weiter zu sog. Going concern Werten zu bilanzieren, weil Sanierungsmaßnahmen besprochen und eine Zusage der E*, die B* I* finanziell zu unterstützen, vorgelegen sei.
Als Rechnungsprüfer des B* sei er unentgeltlich tätig gewesen, sodass ihn nur eine Haftung für grob sorgloses Verhalten treffen könnte. Der Verein sei ab 2002/2003 rechnungslegungspflichtig und von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen gewesen. Die Prüfungen durch die Wirtschaftsprüfer hätten stets zu einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk geführt. Der Beklagte habe auf die Ergebnisse der Prüfung vertraut und habe darauf auch vertrauen dürfen. Dass eine Prüfung der Einzelabschlüsse, worüber er mit dem Wirtschaftsprüfer gesprochen habe, nicht erfolgt sei, könne dem Beklagten nicht angelastet werden. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass eine Prüfung der Einzelabschlüsse dazu geführt hätte, dass Malversationen oder die wahre wirtschaftliche Situation im B* Konzern erkannt worden wären.
III. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
IV. Rechtsmittelentscheidung:
Die Berufung ist nicht berechtigt:
Mängelrüge:
Begründungsmangel:
1.Aus den §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei – und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt – aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RS0040217). Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (vgl nur Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 , 118 mwN).
1.1. Das Erstgericht hat jene Feststellungen, die eine Fachkunde erforderten, auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Mag. AB*, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gestützt. Es führte dazu detailliert beweiswürdigend aus (UA S 66ff), dass sich der Sachverständige eingehend und mit dem notwendigen kritischen sowie hinterfragenden Blick mit dem relevanten Material auseinandergesetzt und schlüssige sowie nachvollziehbare Aussagen getätigt habe. Das Erstgericht legte dar, dass es bedenkenlos von der Richtigkeit der vom Sachverständigen dargelegten Maßstäbe an Fleiß, Kenntnissen und Sorgfalt, die Steuerberater üblicherweise aufweisen müssten, ausgehen und darauf basierend Feststellungen treffen habe können. Es legte die Grundlage für seine Feststellungen in der mehr als 40! Seiten umfassenden Beweiswürdigung offen und nahm dabei an zahlreichen Stellen auf die Schlüssigkeit des Gutachtens Bezug. Diese Beweiswürdigung des Erstgerichts kann vom Berufungsgericht nachvollzogen werden, sodass der angesprochene Begründungsmangel nicht vorliegt.
Wie sich bei der Behandlung der Beweisrüge zeigen wird, hat sich der Sachverständige mit den in der Berufung wiederholten Einwänden bereits in erster Instanz über Aufforderung des Gerichtes auseinandergesetzt und das Erstgericht die Stellungnahme des Sachverständigen zu diesen Einwänden als verständlich und nachvollziehbar erachtet. Ob diese Beweiswürdigung einer Überprüfung standhält, ist Gegenstand der Beweisrüge.
2. Der Kläger erachtet das Urteil als mangelhaft, weil sich das Erstgericht nicht mit den Pflichten und der Haftung des Beklagten als langjähriger Rechnungsprüfer der B*, dem die laufende Geschäftskontrolle obliegen sei, auseinandergesetzt und im angefochtenen Urteil keine Begründung dafür geliefert habe, dass es und aus welchem Grund es, eine Haftung des Beklagten als Rechnungsprüfer ausgeschlossen habe:
2.1. Das Erstgericht setzte sich mit der Rechnungsprüfertätigkeit des Beklagten für die B* und den zahlreichen Beweisen dazu ausreichend auseinander. Es stellte die Tätigkeiten des Beklagten als Rechnungsprüfer fest (ON 201, US 26 ff) und kam zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagte, auch wenn er seine Tätigkeit als Rechnungsprüfer noch umfassender vorgenommen hätte, Hinweise auf bzw die Malversationen selbst erkennen oder Anhaltspunkte für eine schlechte finanzielle Situation des Vereins gewinnen hätte können (ON 201, US 30 ff). Es konstatierte, dass der Beklagte die laufende Geschäftskontrolle als Rechnungsprüfer pflichtgemäß durchgeführt habe, indem er im Rahmen seiner Steuerberatungstätigkeit beim Verbuchen der Belege auch als Rechnungsprüfer stets die statutengemäße Mittelverwendung, die Plausibilität und die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geprüft habe (ON 201, US 25, 31, 114). In seiner rechtlichen Beurteilung hielt es fest, dass es eine Verantwortlichkeit des Beklagten in dem von der Klägerin behaupteten Umfang, nämlich, dass der Beklagte eine laufende Kontrolle aller Geschäftsfälle der Muttergesellschaft des Konzerns vorzunehmen und jede Rechnung genauestens zu prüfen und zu überwachen gehabt habe, nicht vorliege. Es ergebe sich keine Haftungsgrundlage (ON 201, US 111 ff), zudem habe der Beklagte die Rechnungsprüfung unentgeltlich vorgenommen.
3.Der Kläger erachtet das Urteil als mangelhaft, weil sich das Erstgericht mit den Ausführungen des Sachverständigen Mag. AB* nicht auseinandergesetzt habe. Worin hier und auf welche Feststellung bezogen ein Begründungsmangel liegen solle, wird aus den Ausführungen des Klägers in seiner Berufung nicht klar. Es stellt jedenfalls keinen Begründungsmangel dar, wenn das Gericht einen Umstand nicht ausdrücklich erwähnt, der unter Umständen noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung nicht anstellt, die noch angestellt werden hätte können. Es muss, wie oben eingangs der Mängelrüge ausgeführt, nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, vorgenommene Feststellungen treffen oder eben nicht treffen zu können (RS0040165;Pochmarsky/Tanczos/Kober, Berufungen der ZPO 4 S 93 ff).
4. Der Kläger rügt, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass es keine Abschlussprüfungen der Einzelabschlüsse der Konzerngesellschaft ab dem Geschäftsjahr 2016/2017 gegeben habe und keine Begründung dafür geliefert, weshalb sich der Beklagte auf die Konzernabschlussprüfungen verlassen habe dürfen.
4.1. Das Erstgericht stellte fest, dass die Einzelabschlüsse auch im Zuge der Konzernabschlussprüfung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung geprüft wurden und auch der Beklagte davon ausging (UA S 30, 113). Es stützte sich beweiswürdigend auf die Angaben des Beklagten und jene des Zeugen Mag. AC*. Das Erstgericht konnte dabei nicht feststellen, dass eine Prüfung der Einzelabschlüsse ab den Geschäftsjahren 2016/2017 und 2017/2018 eine Änderung in den tatsächlichen Geschehnissen ergeben hätte (UA S 30).
Auf welche konkreten Feststellungen sich daher der behauptete Begründungsmangel beziehen soll, geht aus der Berufung nicht klar hervor.
5. Unter Punkt d. (Berufung S 13) erachtet der Kläger das Urteil für mangelhaft, weil sich das Erstgericht nicht mit seinem Vorbringen und den Beweisanboten auseinandergesetzt habe, wonach bei den Abschlussprüfungen der Konzernabschlüsse der B* betreffend die Geschäftsjahre 2016, 2017, 2018, 2019 keine fertigen Einzelabschlüsse vorgelegen hätten, sondern lediglich vorläufige Saldenlisten. Demgemäß habe auch keine Prüfung der Einzelabschlüsse der verbundenen Unternehmen stattfinden können. 5.1. Das Erstgericht stellte fest, dass die Einzeljahresabschlüsse der Konzernteile zum 30.6.2018 und 30.6.2019 bzw über die Geschäftsjahre 2017/2018 und 2018/2019 keiner Einzelabschlussprüfung unterzogen worden seien, weil der Abschlussprüfer keine diesbezügliche Testierpflicht gesehen habe (UA S 29 ff). Nur im Geschäftsjahr 2015/2016 sei noch eine Abschlussprüfung des Einzelabschlusses der B* erfolgt (siehe auch die Tatsachenrüge zu F 18). Ferner stellte es fest, dass die Konzernabschlussprüfer, die nicht gesondert zu prüfenden Jahresabschlüsse zumindest dahingehend überprüft hätten, ob sie den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung entsprochen hätten und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden seien (UA S 28, 112).
6. Hinsichtlich der unter e) gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Berufung S 13) ist auszuführen, dass es sich bei der von der Klägerin vermissten Auseinandersetzung mit dem Schutzzweck des Mandates des Beklagten zur Stellung und Führung der Finanzbuchhaltung um eine Frage der rechtlichen Beurteilung und keine Mangelhaftigkeit handelt.
7. Die unter f) gerügte Mangelhaftigkeit zum Themenkomplex „Buchung ohne entsprechende Informationen/Belege“ ist bereits durch den eingangs erfolgten Verweis auf die sehr detailreiche Beweiswürdigung des Erstgerichtes, in der es sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Mag. AB* stützte, behandelt worden. Der Kläger nennt auch keine konkrete Verweisstelle, auf die sich ihre Rüge beziehen sollte.
8. Wenn der Kläger für die vom Erstgericht angenommene Vereinbarung der allgemeinen Auftragsbedingungen eine Begründung vermisst, ist er auf die Seiten 74, 97, und 112 des Urteils zu verweisen.
9. Unter h) in der Mängelrüge führt der Kläger mehrere Feststellungen an, die er für widersprüchlich erachtet. Allenfalls einander widersprechende Feststellungen bilden aber nicht den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit, sondern der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
10. Der Kläger rügt, das Erstgericht habe sich in wesentlichen Bereichen zur Beurteilung der Frage, ob grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Beklagten vorgelegen seien, auf eine nicht näher nachvollziehbare Aussage des Sachverständigen Mag. AB* zurückgezogen und sich darauf berufen, dass dieser aus Parallelverfahren wisse, dass es beispielsweise bei der Buchung von Sponsorenzahlungen ohne Nennung des Sponsors Hintergrundinformationen oder auch Aufstellungen über einzelne Sponsoren gegeben habe.
10.1. Das Erstgericht hielt die Aufstellung aus einem Parallelverfahren im Zuge der beweiswürdigenden Erwägungen im Urteil fest (UA S 71), es stützte sich aber bei der Beurteilung, ob Pflichtverletzungen vorgelegen haben, nicht in wesentlichen Bereichen darauf. Dass es diese Aufstellungen gegeben habe, bestätigte auch der Beklagte (ON 144, S 6). Dies ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
11.Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen in der Berufung von S 19 bis 39, in denen der Kläger das Sachverständigengutachten von Mag. AB* als unrichtig, unvollständig oder nicht nachvollziehbar erachtet. Er wirft dem Sachverständigen vor, sich mehrfach widersprochen oder seine Ausführungen nicht ausreichend begründet zu haben. Darin liegt der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und nicht der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0043163).
12. Auf Seite 39 seiner Berufung rügt der Kläger, dass sein Antrag auf Gutachtenserstattung durch einen anderen Sachverständigen zugelassen hätte werden müssen, weil er nicht nur abstrakt, sondern auch konkret geeignet gewesen sei, die jeweils dargestellten Behauptungen unter Beweis zu stellen. Die Nichtzulassung des Beweisantrages habe dazu geführt, dass im Rahmen der angefochtenen Entscheidung wesentliche faktische aber auch rechtliche Aspekte nicht berücksichtigt worden seien.
12.1.Auch hier ist darauf zu verweisen, dass die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, eine Frage der Beweiswürdigung darstellt (RS0043320). Die Beurteilung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens sowie der allfälligen Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen grundsätzlich in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643 [T4, T7]; RS0043163 [T1, T7, T8, T16]; RS0043168 [T6]; RS0043320 [T10]). Auch die Beurteilung, ob das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ob es erschöpfend war oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären, fällt in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0043163). Ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre, stellt daher eine Frage der Beweiswürdigung dar (RS0043163 [T16]; RS0043320). All diese Fragen sind daher nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern im Zusammenhalt mit der Bekämpfung der Beweiswürdigung geltend zu machen (RS0043320, RS0113643, , ). Es kann auf die Behandlung der Beweisrüge des Klägers verwiesen werden.
Darüber hinaus legt der Berufungswerber auch nicht dar, zu welchem konkreten Beweisthema ein anderer Sachverständiger zu welchen anderen konkreten Feststellungen gelangt wäre.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist sohin nicht gegeben.
Beweisrüge:
Voranzustellen ist, dass das Erst- wie auch das Berufungsgericht den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen haben (RS0043168 [T15]; vgl auch RS0040632). Insbesondere ist es den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken, wenn die eigenen Fachkenntnisse oder schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (RS0043391 [T1]). Hier ist jedoch und dies kann bereits vorweggenommen werden, keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Das Gericht war auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen und muss sich darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und seinen besonderen, im Zug der Zivilgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (OLG Wien, 1 R 58/24t mwN [unveröff]; RI0100181).
Schlüssigkeit (eines Arguments) bedeutet im Allgemeinen, dass dann, wenn angenommene Prämissen (zB Tatsachen) wahr sind, daraus eine bestimmte Konklusion logisch folgt. Angewandt auf die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Gutachtens folgt daraus, dass das Gericht, dem zwar in der Regel die notwendige Kompetenz fehlt, ein Gutachten fachlich zu prüfen (nur, aber immerhin) zu beurteilen hat, ob der Sachverständige einen auch für einen Laien nachvollziehbaren Weg von einer in seinem Befund festgestellten bzw angenommenen Tatsache zu der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung aufgezeigt hat.Das Gutachten muss für einen Laien im Gedankengang und für einen Fachmann in allen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sein (OLG Wien, 7 Rs 11/25a mwN; 16 R 151/24d). Im Sinne einer solchen Plausibilitätsprüfung gelingt es dem Kläger nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Dazu nun im Einzelnen:
1. Der Kläger bekämpft die Feststellungen F1, F2 und F3 und begehrt stattdessen:
„Für den Verein B* war der Beklagte etwa ab dem Jahr 1990/1991 als Rechnungsprüfer bestellt und tätig, wobei der Beklagte als solcher gem. § 18 Abs 2 der Vereinsstatuten der B* auch die laufende Geschäftskontrolle vorzunehmen hatte. Dieser Aufgabe zur laufenden Geschäftskontrolle ist der Beklagte nie nachgekommen“.
1.1. Das Erstgericht stellte sowohl die Rechnungsprüferfunktion des Beklagten (UA S 8, 17) als auch die damit verbundenen Aufgaben gemäß § 18 Abs 2 der Vereinsstatuten fest (UA S 26); in diesem Umfang decken sich die bekämpften und die gewünschten Feststellungen. Der Berufungswerber begehrt lediglich den Zusatz, der Beklagte sei seiner Aufgabe zur laufenden Geschäftskontrolle nie nachgekommen. Dazu konstatierte das Erstgericht unbekämpft, dass der Beklagte die Belege, die auf seine Anregung in einer Excelliste geführt wurden, auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüfte, einen Bericht erstellte und diesen dem Vorstand oder dem Präsidium übermittelte. Die Frage, ob der Beklagte die Funktion der laufenden Geschäftskontrolle damit ausreichend erfüllte und ob eine allfällige Nicht- oder Schlechterfüllung überhaupt kausal für einen allfälligen Schadenersatz sein könnte, ist rechtlich zu beurteilen.
2. Der Kläger bekämpft die Feststellungen F4 und F5 und begehrt stattdessen:
„Zu den Aufgaben der beklagten Partei gehörte auch die Erstellung der Konzernabschlüsse bzw. die Mitwirkung bei der Erstellung der Konzernabschlüsse.“
2.1. Das Erstgericht stützte sich auf die Aussage des Beklagten (ON 127 S 19f), die im Auftrag ./1 Deckung findet. Der Berufungswerber setzt sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht auseinander, sondern vermeint, das Gegenteil gehe aus der Aussage des Beklagten hervor. Eine Belegstelle dazu findet sich nicht. Die Beweisrüge ist in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3. Der Kläger bekämpft die Feststellungen F6 und F7 und begehrt stattdessen:
„Die beklagte Partei hatte aufgrund ihres umfassenden Mandatsverhältnisses nicht nur zur B* C* GmbH, sondern auch zu den sonstigen im Konzern der B* verbundenen Unternehmen, aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechnungsprüfer der B*, aufgrund ihres Mandatsverhältnisses zur E* AG und zu wesentlichen Sponsoren des Konzerns der B*, einen umfassenden, jedenfalls ausreichenden Einblick in den Konzern der B* und alle darin verbundenen Unternehmen“.
3.1. Das Erstgericht stützte sich auf die Aussage des Beklagten ON 127 S 15 und auf die Aussage des Zeugen M* ON 129 S 14 ua, die es als übereinstimmend und glaubhaft würdigte. Der Kläger setzt sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht auseinander und führt lediglich an, aus der Aussage des Beklagten würde sich ergeben, dass der Beklagte einen „umfassenden, jedenfalls ausreichenden Einblick in den Konzern“ hatte.
Zum Einen definiert der Kläger nicht näher, worauf sich ein Einblick des Beklagten beziehen hätte sollen, zum Anderen wird kein konkretes Beweisergebnis genannt, auf das sich die Festellungen stützen sollten.
4. Der Kläger bekämpft F8 und begehrt stattdessen:
„Die beklagte Partei hat im Rahmen ihres umfassenden Mandats für die im Konzern der B* verbundenen Unternehmen und dabei auch für die B* C* GmbH insbesondere bei Erstellung und Führung der Finanzbuchhaltung der B* C* GmbH, aber auch bei der laufenden Geschäftskontrolle als Rechnungsprüfer der B*, bei einer jeden Buchung darauf achten müssen, dass ihr ausreichende und nachvollziehbare Buchungsgrundlagen zur Verfügung stehen und alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, Belege, Sponsorverträge und sonstige Buchungsunterlagen, einer prüfenden Tätigkeit, insbesondere auf Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit zu unterziehen gehabt. All dies hat die beklagte Partei nicht gemacht.“
4.1. Das Erstgericht stützte sich auf das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. AB*. Daraus folgte, dass entgegen den Standards, welche einem Abschlussprüfer auferlegt sind, ein Steuerberater bei seiner Tätigkeit der Erstellung von Buchhaltung, Jahresabschluss etc. auf die Auskünfte und vorgelegten Informationen grundsätzlich vertrauen dürfte. Aus dem im Akt vorliegenden Unterlagen war für den Sachverständigen nicht ersichtlich, dass bei Unklarheiten allfällige Auskünfte vom Beklagten nicht eingeholt wurden (ON 160 S 37). Diese Feststellungen, wonach dem Beklagten zu den Belegen ausreichend Informationen vorlagen, er bei Unklarheiten nachfragte und ansonsten Auffälligkeiten nicht erkennbar waren, finden sich an anderen Stellen im Urteil (bspw. UA S 27, 31, 35, 45, 58, 106, 111 ua.).
Rechtlich vorgreifend besteht der vom Kläger behauptete Widerspruch zu der OGHEntscheidung 5 Ob 62/24i nicht. Eine prüfende Tätigkeit wird auch bei einem Mandat, wie es der Beklagte übernommen hatte, nicht generell, sondern nur bei auffälligen und tatsächlich aufgefallenen Belegen auferlegt. Dass der Beklagte als Rechnungsprüfer ohnehin auch prüfende Tätigkeiten entwickelte, stellte das Erstgericht unbekämpft fest (UA S 20 letzter Satz erster Absatz).
5. Der Kläger bekämpft F9 und begehrt stattdessen:
„Die Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (kurz AAB) wurde zwischen den im Konzern der B* verbundenen Unternehmen und damit auch der B* C* GmbH und der beklagten Partei nicht wirksam vereinbart. Dies ergibt sich insbesondere aus den von der beklagten Partei vorgelegten Auftragsschreiben und auch aus der Tatsache, dass die B* C* GmbH erst 2016 gegründet wurde.“
5.1. Das Erstgericht stützte sich auf die Aussage des Beklagten (ON 127 S 13ff und S 26ff) sowie des Zeugen S* (ON 156 S 7), wonach J* die AAB bekannt waren und er damit einverstanden war, auf deren Basis mit dem Beklagten zu kontrahieren.
Die vom Kläger begehrten Feststellungen stellen keine konträren Konstatierungen, sondern teilweise rechtliche Schlussfolgerungen aus dem geführten Gespräch zwischen dem Beklagten und J* dar. Darüber hinaus ist die begehrte Zusatzfeststellung, dass die B* C* erst 2016 gegründet wurde, irrelevant. Die Gründung im Jahr 2016 ist unstrittig. Relevant ist die unbekämpfte Feststellung, dass das Gespräch aus dem Jahr 2008 und die Auftragsschreiben aus dem Jahr 2008 Grundlage für die jahrelange Fortsetzung der Tätigkeit des Beklagten als Steuerberater im Konzern des B* waren. Somit waren sie auch Grundlage für das Mandatsverhältnis in der erst 2016 gegründeten B* C*.
6. Der Kläger bekämpft F10 und begehrt stattdessen:
„Als diese Vereinsgröße erreicht wurde, wären die Agenden des Rechnungsprüfers – ausgenommen die laufende Geschäftskontrolle – grundsätzlich auf die Wirtschaftsprüfer übergegangen, so seitens der B* pflichtgemäß Aufträge an einen Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung der Einzelabschlüsse für diese Geschäftsjahre erteilt worden wären, was nicht der Fall war. Der beklagten Partei lagen zu den von ihr vorgenommenen Buchungen wiederholt und mehrfach keine ausreichenden Informationen vor.“
6.1. Die bekämpften Feststellungen beziehen sich, wie aus der Seite 26 des Urteils hervorgeht, auf die Jahre 2002/2003 bis einschließlich 2015/2016 und begegnen daher keinen Bedenken. Der Kläger stützt die Ersatzfeststellung, wonach keine ausreichenden Informationen vorgelegen seien, auf die Buchung ./QX. Diese Beilage datiert aber aus einem Zeitraum nach 2015/2016 und wurde ohnehin bei den Feststellungen auf Seite 33 des Urteils berücksichtigt.
7. Der Kläger bekämpft F11 und begehrt stattdessen:
„Vereinsrechtliche Prüfungstätigkeiten haben die Wirtschaftsprüfer nicht vorgenommen. Die beklagte Partei hat die laufende Geschäftskontrolle zu keiner Zeit ihrer Rechnungsprüferfunktion ausgeübt.“
7.1. Zur Frage, ob und in welcher Form der Beklagte die laufende Geschäftskontrolle durchgeführt hat, ist auf die Ausführungen zur Beweisrüge der Feststellungen F1-F3 zu verweisen. Aus der Beilage ./F ergibt sich, dass den Wirtschaftsprüfern als Grundlage der von der Vereinsleitung vorgelegte Konzernabschluss samt Konzernlagebericht, die in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse der Konzernunternehmen sowie sonstige zweckdienliche Unterlagen und Belege aus dem Konzernrechnungswesen dienten. Im Rahmen der Prüfung wurden die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse daraufhin geprüft, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Worauf sich die Ersatzfeststellung des Klägers stützen sollte, bleibt unklar. Auch ein pauschaler Verweis auf das Verhandlungsprotokoll vom 20.6.2024 ohne nähere Darlegung, welche gutachterliche Stellungnahme in die vom Kläger gewünschte Richtung gegangen wäre, ist ungenügend.
8. Der Kläger bekämpft F12 und begehrt stattdessen:
„Den von diesem testierten Jahresabschluss konnte die beklagte Partei als Grundlage für seine Rechnungsprüfertätigkeit alleine aufgrund der zeitlichen Abfolge der Buchungsvorgänge, der Erstellung des Jahresabschlusses und letztlich des Testats des Jahresabschlusses nicht heranziehen, welches erst nach der vorzunehmenden Rechnungsprüfung und der Erstellung des Jahresabschlusses allenfalls erteilt wird. Eine solche Vorgehensweise wäre für eine ausreichende, ordnungsgemäße Rechnungsprüfungstätigkeit, insbesondere eine laufenden Geschäftskontrolle auch nicht ausreichend gewesen.“
8.1. Der Beklagte sagte in der Verhandlung vom 26.1.2024 ON 127 S 21 aus: „Den testierten Jahresabschluss habe ich dann in der Jahreshauptversammlung vorgetragen, zumindest in Grundzügen, oder ich verwies auf die Inhalte. Das war der eine Teil meiner Tätigkeit als Rechnungsprüfer.“ Eine zeitlich unlogische Reihenfolge – Testat – Rechnungsprüfungsfunktion, wie vom Kläger behauptet, ist daher nicht gegeben.
9. Der Kläger bekämpft F13 bis F16 und begehrt stattdessen:
„Bei der Prüfung der Konsolidierungsbuchungen wurde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der ergänzenden Bestimmungen der Statuten festgestellt. Die Jahresabschlüsse/Einzelabschlüsse der im Konzern der B* verbundenen Unternehmen und damit auch die Jahresabschlüsse der B* C* GmbH zum 30.06.2018 und 30.06.2019 wurden im Rahmen der Konzernabschlussprüfungen des Konzerns der B* zum 30.06.2018 und 30.06.2019 von den Abschlussprüfern weder nach den Grundsätzen/Regeln des UGB, noch im Rahmen einer vereinsrechtlichen Rechnungsprüfung geprüft. Jahresabschlüsse/Einzelabschlüsse der im Konzern der B* verbundenen Unternehmen und damit auch die Jahresabschlüsse der B* C* GmbH zum 30.06.2018 und 30.06.2019 lagen bei Vornahme der Konzernabschlussprüfungen nicht vor, sondern lediglich vorläufige Saldenlisten der verbundenen Unternehmen. Geprüft wurde der Konzernabschluss der B*, bestehend aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngeldflussrechnung und der Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung für das am Stichtag geänderte Geschäftsjahr sowie dem Konzernanhang.“
9.1. Aus der Beilage ./1 Seite 4 ergibt sich, dass die Einzelabschlüsse vom Abschlussprüfer nach dem Geschäftsjahr 2015/2016 im Rahmen des Konzernabschlusses dahingehend geprüft wurden, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Der Zeuge Mag. AC* sagte dazu aus, dass die Saldenlisten vom Beklagten bereits fertiggestellt gewesen seien, aber es manchmal betreffend den Anhang und den Lagebericht noch Abklärungsbedarf gegeben habe. Die Fertigstellung dieser war für die Abschlussprüfer zu dem Zeitpunkt aber noch nicht notwendig (ON 129, S 29) . Er bestätigte auch, dass die Einzelabschlüsse zwar nicht testiert wurden, da das nicht notwendig gewesen sei, die Abschlussprüfer sahen sich aber jedenfalls die einzelnen Konten der B*-Gesellschaften durch (ON 129, S 27). Zudem seien zu den Sponsorerlösen dann in weiterer Folge die Rechnungen, die Zahlungsbelege und die Sponsorverträge angefordert worden, die stets allesamt vorgelegen seien (ON 129, S 30,32). Der Beklagte legte schlüssig und in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen Mag. AC* dar, dass die Einzeljahresabschlüsse vor Erstellung des Konzernabschlusses rechnerisch bereits final gewesen seien, andernfalls ein Konzernabschluss nicht erstellt werden hätte können. Die getroffenen Feststellungen begegnen auf Basis dieser Aussagen keinen Bedenken.
10. Der Kläger begehrt F17 und begehrt stattdessen:
„Die Abschlussprüfer, welche eine von den gesetzlichen Vertretern der B* zum Konzernabschluss unterfertigte Vollständigkeitserklärung betreffend die B* erhielten, ...“ .
10.1. In der Beilage ./F ist festgehalten, dass die B* P*, die B* I* und die B* C*, welche in den den Konzernabschluss der B*, **, einbezogen wurden, der Vollkonsolidierung unterliegen. Dies ergab sich schon alleine aufgrund der Beteiligungsverhältnisse von 100%. Auch der Zeuge AC* sagte dazu aus, dass sich die Vollständigkeitserklärung auf den gesamten Konzern und alle darin verbundenen Gesellschaften und nicht nur auf den Verein alleine bezogen habe (ON 129 S 47).
11. Der Kläger bekämpft F18 und begehrt stattdessen:
„Die Einzeljahresabschlüsse der Konzernteile, sohin der B* und der B* C* zum 30.06.2017, 30.06.2018 und 30.06.2019 bzw. für die Geschäftsjahre 2016/2017, 2017/ 2018 und 2018/2019 wurden keiner Einzelabschlussprüfung unterzogen.“
11.1. Bei der bekämpften Feststellung unterlief dem Erstgericht lediglich ein Tippfehler, den auch der Beklagte als solchen gleichlautend richtig gestellt haben möchte (Berufungsbeantwortung S 53). Unstrittig war, dass der letzte Jahreseinzelabschluss am 30.6.2016 geprüft wurde. Die Feststellung F18 wird daher entsprechend berichtigt und stattdessen die begehrte Ersatzfeststellung zugrunde gelegt.
12. Der Kläger bekämpft F19 und begehrt stattdessen:
„Die beklagte Partei konnte und durfte nicht davon ausgehen, dass im Zuge der Erstellung und Prüfungen des Konzernabschlusses auch die Einzeljahresabschlüsse auf die Ordnungsmäßigkeit überprüft werden, zumal sie wusste, dass zum Zeitpunkt der Konzernabschlussprüfungen finale, unterfertigte Einzelabschlüsse der im Konzern der B* verbundenen Unternehmen nicht vorlagen.“
12.1. Hier kann auf die Abhandlung der Beweisrüge zu den Feststellungen F 13-16 verwiesen werden, wonach die Jahresabschlüsse rechnerisch bereits final waren, in Form von Saldenlisten übermittelt und alle Belege vorgelegt und geprüft wurden (Zeuge AC* ON 129 S 29).
13. Der Kläger bekämpft F20 und F21 und begehrt stattdessen:
„Die Malversationen, die wahre wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im B*-Konzern* und die tatsächlich schon einige Jahre vor der Eröffnung der Insolvenzverfahren bestehende materielle Insolvenz im B*-Konzern wären bei lege artis vorgenommenen Abschlussprüfungen der Einzelabschlüsse der im Konzern der B* verbundenen Unternehmen in den Geschäftsjahren 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019 entdeckt und erkannt worden. Dadurch hätte sich auch eine Änderung in den tatsächlichen Geschehnissen ergeben.“
13.1. Der Kläger vermeint, diese Feststellungen hätten sich bei Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens ergeben. Auf ein vorhandenes Beweisergebnis, das an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zweifeln lassen würde, stützt er sich nicht. Für das Erstgericht ergaben sich die bekämpften Feststellungen aufgrund der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass die jahrzehntelang betriebenen Malversationen durch die Vorlage ausreichender Informationen vertuscht worden und nicht erkennbar gewesen seien, wie der Sachverständige mehrmals bestätigte und das Erstgericht wiederholt feststellte (UA S 35, 36, 27f, 38, 40, 45). Darauf wird im Einzelnen noch eingegangen werden. Zudem interessiert hier nicht die Haftung der Abschlussprüfer, sondern des Beklagten.
14. Der Kläger bekämpft F22 und begehrt stattdessen:
„Die beklagte Partei hätte, wenn sie ihre Tätigkeit als Rechnungsprüfer sorgfältig und damit umfassender bzw. weitergehend vorgenommen hätte, insbesondere die laufende Geschäftskontrolle vorgenommen hätte, nicht nur Hinweise auf die Malversationen erkennen können, sondern die Malversationen selbst erkennen können, ebenso wie die schlechte finanzielle Situation, insbesondere die bereits eingetretene materielle Insolvenz der B* und aller im Konzern der B* verbundenen Unternehmen.“
14.1. Der Kläger rügt, dass das Erstgericht die Ersatzfeststellungen aufgrund der Urkunden ./AL,./AM,./AN, ./AP, ./AQ, ./AR, ./FV und ./JH sowie ./PZ, ./QA, ./QB, ./QC, ./QD, ./QE, ./QF, ./QG, ./QH treffen hätte müssen. Er legt nicht dar, welches Beweisergebnis aus den einzelnen Urkunden zu gewinnen gewesen wäre. Das Erstgericht zog für die getroffenen Feststellungen das schlüssige Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. AB* heran, dem die vom Kläger genannten Urkunden bei Gutachtenserstellung ohnehin vorlagen. Warum das Gutachten in diesem Punkt unrichtig sein sollte, führt der Kläger nicht aus.
15. Der Kläger bekämpft F23 bis F27 und begehrt stattdessen:
„Die Abgänge vom November 2018 von den Sparbüchern des B* auf das Konto der B* C* mit einem Betrag von EUR 60.000,00 und EUR 480.000,00 wurden von der beklagten Partei nicht näher geprüft, dies weder in ihrer Eigenschaft als Steuerberater bei Erstellung der Finanzbuchhaltung, noch als Rechnungsprüfer der B*. Auch hier hat die beklagte Partei lediglich bekannt gegebene Zahlungsbewegungen ohne Hinterfragen und ohne jegliche Prüfung des Rechtsgrundes in nicht nachvollziehbarer Weise als „Übertrag“ und „Sponsoring“ verbucht.“
15.1. Der Sachverständige hielt in seinem Gutachten die Erklärung des Beklagten, wonach die B* gegenüber der B* C* Verbindlichkeiten aus Verrechnungen der Vorjahre in einem Ausmaß von etwa EUR 400.000,00 hatte, anhand der Eröffnungsbilanz und dem Eintrag als „forderungsmindernd“ für plausibel. Es ist zwar richtig, wie der Kläger anführt, dass die Verbindlichkeiten aus der Eröffnungsbilanz nicht exakt EUR 540.000,-- ausmachten, sondern weniger, dennoch steht dies nicht der Feststellung entgegen, dass den Buchungen der Rechtsgrund der Forderungsminderung plausibel zugrunde gelegt werden konnte. Dafür, dass der Beklagte ungeprüft und sorglos die Verbuchung vorgenommen haben sollte, fehlt es an einem stichhaltigen Beweisergebnis. Durch den Pauschalverweis des Klägers auf Urkunden kann die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht entkräftet werden.
16. Der Kläger bekämpft F28 bis F30 und begehrt stattdessen:
„Auch die Einzahlung auf Sparbüchern des B* im Juni 2019, konkret EUR 480.000,00 am 25.06.2019 und EUR 60.000,00 am 26.06.2019, resultierten aus den klagsgegenständlichen Malversationen und standen tatsächlich nicht mit Spenden im Zusammenhang. Die beklagte Partei hat im Zusammenhang mit diesen Zahlungen akzeptiert, dass ihr keine ausreichenden Buchungsgrundlagen und lediglich mündliche Informationen des Herrn J* vorlagen, hat diese nicht näher geprüft, weder bei der Erstellung der Finanzbuchhaltung, noch als Rechnungsprüfer der B*.“
16.1. Die bekämpfte Feststellung basiert auf der schriftlichen Spendenbestätigung (./QX) , einer Einzahlungsbestätigung des Zeugen M* (./FV, Rz 174) sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen Mag. AC*, wonach diese Buchung sicher geprüft wurde und dazu eine entsprechende Unterlage vorlag (ON 129, S 41) sowie des Beklagten (ON 134, S 14). Der Beklagte sagte aus, dass ihm zu der Einzahlung sowohl der Kontoauszug als auch die Spendenbestätigung vorgelegen seien und ihm die Spendenbestätigung plausibel erschienen sei.
Der Kläger nimmt in seiner Beweisrüge keine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen vor. Er erachtet die Spendenbestätigung für unzureichend und geht ohne überzeugende beweiswürdigende Überlegungen von einem, zum Teil nicht widersprechenden, sondern zusätzlichen Sachverhalt aus. Denn, ob es sich bei den Spenden tatsächlich um Malversationen handelte und ob diese für Dritte erkennbar waren, betrifft einen anderen Themenkomplex, der noch behandelt werden wird.
17. Der Kläger bekämpft F31 und F32 und begehrt stattdessen:
„Zur Führung der Finanzbuchhaltung erhielt die beklagte Partei einmal im Monat von M* Unterlagen, gesammelt in Ordnern. Dabei waren chronologisch alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen abgeheftet, sowie Bankauszüge, dies für jede Gesellschaft extra. Unter diesen Unterlagen befanden sich auch falsch ausgestellte Ausgangsrechnungen der B* C* GmbH, sowie Bankauszüge, auf welchen wesentliche Daten zur Nachvollziehung der darauf verbuchten Geschäftsfälle fehlten.“
17.1.Das Erstgericht stützte sich auf die Aussage des Beklagten und auf das Sachverständigengutachten ON 127, S 16, SV ON 176, S 18f). Darüber hinaus findet die Beweiswürdigung Deckung in den Aussagen des Zeugen M* in ON 129, S 14 und des Zeugen Mag. AC* in ON 129, S 31 f, der bestätigte, dass zu allem, was gebucht war und zu dem er Belege anforderte, insbesondere das Sponsoring betreffend, die erforderlichen Rechnungen und Bestätigungen kamen, nämlich konkret Sponsorrechnungen, die Überweisungsbeträge und Sponsorverträge entweder von Herrn J* oder von Herrn D* (ON 129, S 32). Die ordentliche Belegsammlung wurde daher übereinstimmend angegeben und wird durch den in der Beweisrüge vorgenommenen, nicht näher konkretisierten Verweis auf den Inhalt der Urkunde ./RD nicht widerlegt.
18. Der Kläger bekämpft F33 und F34 und begehrt stattdessen:
„Die beklagte Partei hat im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit wiederholt und mehrfach Buchungen auch lediglich aufgrund mündlicher Auskünfte des Herrn J* vorgenommen, ohne dass ihr hiezu nachvollziehbare, ausreichende Informationen zur Buchung vorlagen.“
18.1.Für die Ersatzfeststellung, dass der Beklagte Buchungen lediglich aufgrund einer mündlichen Auskunft vorgenommen hat, ohne dass eine anderweitige Buchungsgrundlage vorlag, liegen keine Beweisergebnisse vor. Die vom Kläger zitierten Aussagedetails des Beklagten sind aus dem Zusammenhang genommen und tragen die Ersatzfeststellung nicht. Die Feststellungen des Erstgerichts gründen auf dem Sachverständigengutachten (ON 160, S 29, 36; ON 176, S 45; ON 177, S 19 f, 29) und den damit in Einklang stehenden Aussagen (PV des Beklagten in ON 127, S 42 f, 46; ON 134, S 12; ON 144, S 16; ZV Mag. AC* in ON 129, S 32). Mit dieser zu den bekämpften Feststellungen vorgenommenen ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts (bspw UA S 62, 63, 71, 75) setzt sich der Kläger nicht auseinander.
19. Der Kläger bekämpft F35 bis F37 und begehrt stattdessen:
„In ihrer langjährigen Tätigkeit wurden der beklagten Partei eine Reihe von Umständen (Auffälligkeiten, Ungereimtheiten) bekannt, die an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, aber auch der Unterlagen, die sie erhielt, und der finanziellen Situation der im Konzern der B* verbundenen Unternehmen, wie sie sie dann in den Jahresabschlüssen darstellte, zweifeln haben lassen müssen. Die beklagte Partei hat jedoch die ihr vor allem von Herrn J* auch mündlich erteilten Buchungsanweisungen nie ausreichend und kritisch hinterfragt.“
19.1. Die vom Kläger zitierte Aussage des Beklagten (ON 137 S 4 und 10) trägt die Ersatzfeststellung nicht, weil der Beklagte hier nur retrospektiv betrachtet angibt, die wahre Situation, wie sie sich jetzt darstellt, damals nicht gekannt zu haben. Der Beklagte schilderte, in das Unternehmen nicht so involviert gewesen zu sein, dass er einen umfassenden Einblick über die Machenschaften gehabt hätte und haben hätte können (ON 127 S 15), was auch von sämtlichen anderen Beteiligten (bspw. Zeugin K* ON 130 S 29) bestätigt wurde. Dies ist von der Frage, ob der Beklagte rechtmäßig sein Mandat ausgeübt hat, zu trennen. Hinsichtlich seiner Mandatsausübung lagen dem Beklagten, wie bereits mehrfach erläutert nach den übereinstimmenden Beweisergebnissen ausreichende Informationen vor.
20. Der Kläger bekämpft F38 bis F40 und begehrt stattdessen:
„Wenn im Zusammenhang mit einer vorzunehmenden Buchung der beklagten Partei Informationen oder Unterlagen gefehlt haben, wenn es zB zunächst zu einer Zahlung kam, zu der jedoch keine Rechnung vorlag oder zuordenbar war, so hat die beklagte Partei diese Buchung bei erster Möglichkeit dennoch vorgenommen und diese Buchung – sollten ihr letztlich keine ausreichenden Informationen und Unterlagen vorgelegen haben – in weiterer Folge wieder korrigiert und rückgängig gemacht. Die beklagte Partei nahm also im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erstellung und Führung der Finanzbuchhaltung wiederholt und mehrfach Buchungen bereits zu einem Zeitpunkt vor, da ihr keine ausreichenden Unterlagen und Informationen, die für sie ein nachvollziehbares und fachlich ordnungsgemäßes Verbuchen möglich machten, vorlagen.“
20.1. Das Erstgericht bezieht sich bei den bekämpften Feststellungen, wie aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, darauf, dass für die gebuchten Zahlungen stets Belege vorhanden waren und es daher zum Bilanzstichtag keine Zahlungen ohne Belegquelle im Sinne von "offenen Forderungen" gab. Diesbezüglich fragte die Erstrichterin in der Verhandlung nach, weil zuvor Missverständnisse hinsichtlich der Begrifflichkeiten bestanden, was bei dem zweiten Beispiel des Sachverständigen (Zahlung kommt, aber es ist keine Ausgangsrechnung zuordenbar) passierte, wenn keine entsprechende Rechnung nachkam, worauf der Beklagte antwortete, dass es diesen Fall nicht gegeben habe, weil es zum Bilanzstichtag keine „offenen Forderungen“ gegeben habe. Die vom Kläger zitierten Angaben (ON 127 S 44,45) des Beklagten lagen zeitlich vor der Aufklärung der Missverständnisse und wurden insoweit später richtiggestellt (ON 127 S 49). Der pauschale Verweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die Beilagen ./AQ bis ./AR,./E sowie ./AU, ohne näher darzutun, woraus sich die begehrten Feststellungen hier konkret ergeben sollten und warum die Beweiswürdigung des Erstgerichts dadurch entkräftet werden sollte, reicht zur gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge nicht aus.
21. Der Kläger bekämpft F41 und begehrt stattdessen:
„Im Zusammenhang mit den mehrfach festgestellten Fehlern bei den zu verbuchenden Ausgangsrechnungen der B*, aber auch der B* C* GmbH, liegen wesentliche Fehler und grobe Pflichtverletzungen der beklagten Partei vor, zumal die beklagte Partei unrichtige Ausgangsrechnungen vor Vorliegen einer entsprechend korrigierten Ausgangsrechnung eingebucht hat und damit auch nicht geprüft hat, ob alle erforderlichen Rechnungsmerkmale auf diesen Ausgangsrechnungen vorhanden waren.“
21.1. Die bekämpften Feststellungen sind in Zusammenhang mit den unbekämpften Feststellungen zu lesen und zu verstehen, dass der Beklagte seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht hinsichtlich der Notwendigkeit, korrigierte Rechnungen auszustellen, nachkam. Der Beklagte wusste, auf welche Gesellschaft die Rechnung tatsächlich zu lauten gehabt hätte und buchte sie daher der „richtigen“ Gesellschaft zu und vertraute, dass die korrigierte Rechnung im B* Office abgelegt werden würde. Die Jahresabschlussprüfer bekamen nach der Aussage des Beklagten dann auch stets die richtigen Rechnungen, wenn sie urgierten (ON 156 S 35). Der Sachverständige Mag. AB* sah in diesem Vorgehen keinen wesentlichen Fehler des Beklagten, sodass das Erstgericht aus der eingeholten berufskundlichen Expertise die bekämpften Feststellungen treffen konnte. Dafür, dass dieses Vorgehen gemessen am Standard des Berufstandes der Steuerberater als grober Fehler einzustufen gewesen wäre, fehlt es an einem Beweisergebnis. Der Kläger vermeint bloß, dass sich seine begehrten Feststellungen aus der Einholung eines neuen Gutachtens ergeben hätten.
22. Der Kläger bekämpft F42 und F43 und begehrt stattdessen:
„Aufgrund der fehlenden Debitorenbuchhaltung hatte man in der Finanzbuchhaltung der B* C* GmbH keinen Überblick mehr, insbesondere im Zusammenhang mit offenen Forderungen/noch nicht abrechenbaren Leistungen. Am Geschäftsjahresende kam es in diesem Zusammenhang immer wieder zu nicht nachvollziehbaren Abgrenzungsbuchungen und Korrekturen.“
22.1. Es besteht zwischen den Feststellungen F42-43 und den Feststellungen F38-F40, wie der Kläger rügt, kein offener Widerspruch, weil zum Bilanzstichtag sämtliche Belege zu den erfolgten Sponsorleistungen vorlagen. Dies meinte das Erstgericht bei verständiger Leseart mit den „offenen Forderungen“ in der Feststellung 38 (siehe dazu ausführlich zur Beweisrüge F38-F40). Der Kläger vermeint, der Sachverständige habe die vom Beklagten erstellte Finanzbuchhaltung als mangelhaft erachtet, weil sie keinen Überblick geliefert habe. Die Ausführung des Sachverständigen dazu lautete wörtlich: „Am Jahresende wurden hier, zumindest so wie dargestellt, immer aber durch die Abgrenzbuchungen die offenen Forderungen richtig berücksichtigt, wobei sich diese Abgrenzbuchungen im Nachhinein betrachtet aufgrund der Malversationen, von denen auszugehen ist, als unrichtig darstellen. Wenn man hier berücksichtigt, dass es ja praktisch nur fünf Hauptsponsoren gab, so können diese auch in der Hauptbuchhaltung gut dargestellt werden. Wenn hier eine viel viel größere Anzahl von Sponsoren beispielsweise gegeben gewesen wäre, so sollte man schon zwingend ein Nebenbuch führen, weil es dann ja nicht möglich ist, den Überblick sofort zu haben. Bei der gegebenen Sponsoranzahl kann man aus den grundsätzlichen Informationen, die man hat als Steuerberater, von so einem Überblick ausgehen, nicht aber rein aus der Buchhaltung heraus, wie sie jetzt vorliegt. Für mich ist es an sich stimmig, so wie der Beklagte das in seiner Aussage beschreibt, dass er den Überblick haben konnte über die Sponsoren, Sponsorzahlungen und was hier allfällig noch ausständig ist oder eben abzugrenzen ist“ (ON 176 S 9 und 10). Diese schlüssigen Ausführungen zog das Erstgericht zur Untermauerung der bekämpften Feststellungen heran und traf darüber hinaus die unbekämpften Feststellungen, dass zwar ein sorgfältig agierender Steuerberater eine Debitorenbuchhaltung geführt hätte, dass jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass das Agieren des Beklagten zu Säumnisfolgen geführt hätte, sowie, dass möglicherweise unterjährig die vermögensrechtliche Situation nicht richtig dargestellt wurde, am Jahresende jedoch wieder korrekt (UA S 38). Diese unbekämpften Feststellungen würden im diametralen Widerspruch zu der vom Kläger begehrten Ersatzfeststellung stehen, wonach es immer wieder am Geschäftsjahresende zu nicht nachvollziehbaren Korrekturen und Buchungen gekommen sei.
23. Der Kläger bekämpft F44 und begehrt stattdessen:
„Hätte die beklagte Partei eine korrekte Verarbeitung in Form einer sogenannten Debitorenbuchhaltung vorgenommen, wären dadurch die klagsgegenständlichen Malversationen noch deutlicher erkennbar gewesen und damit erschwert bzw. verhindert worden.“
23.1. Die Beweisrüge (Berufung S 72-74) ist auch hier nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen erfolgt, sondern durch einen Pauschalverweis auf das Gutachten von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wird. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens zur Debitorenbuchhaltung und zur korrekten Verbuchung zum Geschäftsjahresende wurde bereits unter F42-43 behandelt und bietet keine Grundlage für die begehrten Ersatzfeststellungen.
24. Der Kläger bekämpft F45 bis F48 und begehrt stattdessen:
„Die beklagte Partei hatte für ihre Buchungen nicht immer ausreichende Informationen, solche wurden ihr auch bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Buchungsvorgängen nicht immer nachgereicht, woraus sich die unzähligen Buchungen ohne Namensnennung, insbesondere im Sponsorbereich in den Buchhaltungen ergeben. Gerade bei der Verbuchung von Sponsorbeträgen lagen der beklagten Partei bei ihren Buchungen nicht immer ausreichende Informationen, insbesondere Name des Sponsors, vor und wurden ihr diese auch mehrfach nicht nachgereicht, wie sich an den mehrfachen Korrekturbuchungen in den Buchhaltungen der im Konzern der B* verbundenen Unternehmen zeigt.
Was die Buchung im Dezember 2017 über eine Summe von netto EUR 1.150.000,00 bzw. brutto EUR 1.300.000.000,00 an Sponsorbeträgen betrifft, liegen ebenfalls keine ausreichenden Informationen vor.“
24.1. Das Erstgericht stützte sich auf die Aussage des Beklagten, die es als glaubwürdig erachtete. Dadurch, dass die Erstrichterin die Beweisaufnahme persönlich durchführte und sich vom Beklagten einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, kommt der freien Beweiswürdigung hier besondere Bedeutung zu. Erst in der Überzeugungsbildung auf Grund eigener Wahrnehmung liegt die innere Rechtfertigung für das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Rechberger in Fasching/Konecny³§ 272 ZPO Rz 4 f mwN; vgl auch Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 Rz 1; RIS-Justiz RS0110701) . Der Kläger verweist zur Untermauerung seiner Ersatzfeststellungen darauf, dass der Beklagte eine Selbstanzeige ./AG gemacht habe, die auf eine grobe Pflichtverletzung schließen habe lassen. Dazu stellte das Erstgericht aber unbekämpft fest, dass diese Art von Selbstanzeigen nichts Ungewöhnliches darstelle und nicht auf ein sorgloses Agieren des Beklagten schließen lasse (UA S 42 Mitte). Dass der Beklagte tatsächlich über übersichtliche Aufstellungen verfügte, ist beispielsweise durch die Beilage ./RJ, Rz 357, 359) dokumentiert. Der Sachverständige Mag. AB* legte dar, dass die noch nicht abrechenbaren Leistungen im Folgejahr stets eingelangt seien und dies auch vom Abschlussprüfer geprüft worden sei. Die verbuchten Sponsorzahlungen ohne Namensnennung verwiesen jeweils auf die entsprechende Bankeinzahlung, aus der in der Regel die weiteren notwendigen Informationen ersichtlich (zB in Beilage ./RG, 8.2, 96 "B 211 bis B 214") und aus der Buchhaltung zuordenbar waren (ON 160, 27 f). Die vom Kläger gewünschten Feststellungen können auf Basis der Verweisstellen, die er anführt, nämlich der Aussage des Beklagten und ./QX , die nichts mit der Namensnennung von Sponsoren zu tun hat, nicht abgeleitet werden.
25. Der Kläger bekämpft F49 und F50 und begehrt stattdessen:
„Im Dezember 2017 kam es zu einem Zahlungseingang in Höhe von EUR 480.000,00, zu welchem der beklagten Partei eine Rechnung, aber kein Sponsorvertrag vorlag und hat die beklagte Partei damit eine angebliche Sponsorzahlung der Z* AG in Höhe von EUR 480.000,00 ohne ausreichende Prüfung und Buchungsgrundlage als Sponsoring eingebucht.“
25.1. Das Erstgericht stellte anhand sämtlicher übereinstimmender Beweisergebnisse fest, dass dem Beklagten die Malversationen nicht erkennbar sein konnten (ZV M*in ON 129, S 18 f; ZV AC* in ON 129, S 32, 44; ZV AD* in ON 129, S 51; ZV K* in ON 130, S 11; ZV H* in ON 132, S 30; ZV AE* in ON 134, S 37; ZV G* in ON 146, S 4; ZV AF* in ON 155, S 3; ZV S* in ON 156, S 14; SV Mag. AB* in ON 160, S 30, 40; ON 176, S 13, 15, 35; ON 177, S 6, 39; ON 178, S 8, 20). Der Kläger vermeint, es hätte keine entsprechende Rechnung zu der Zahlung von EUR 480.000,-- gegeben, sondern nur eine gefakte Rechnung. Das Erstgericht wollte mit dem Wort „entsprechend“ erkennbar nicht ausdrücken, dass die Rechnung echt und richtig war, sondern, dass sie zu der Zahlung buchhalterisch gepasst hat. Das beweiswürdigende Element, das der Kläger ins Treffen führt, wonach die Unrichtigkeit aufgrund der außergewöhnlichen Höhe des Sponsorings für den Beklagten erkennbar gewesen sei, stellte das Erstgericht insoweit unbekämpft fest, als der Beklagte extra bei J* diesbezüglich nachfragte und die Erklärung erhielt, es handle sich um eine einmalige Sache (UA S 39 unten). Der Beklagte fand sich somit nicht ungeprüft mit der hohen Summe ab.
26. Der Kläger bekämpft F51 und begehrt stattdessen:
„Auch beim Buchungsvorgang zum 30.06.2017 betreffend den Erlös aus Sponsorleistungen in der Höhe von EUR 1.600.000,00 ist es zu einem objektiv fehlerhaften Verhalten bzw. einer fehlerhaften Buchung des Beklagten gekommen.“
26.1. Der Sachverständige Mag. AB* legte, wie das Erstgericht ausführlich beweiswürdigte, nachvollziehbar dar (UA S 66 ff), dass die Buchungsweise keine Auffälligkeiten zeige, technische Splitbuchungen üblich seien und der Beklagte auf die Auskünfte des Klienten vertrauen habe dürfen, da es keine Anhaltspunkte für ein anderes Vorgehen gegeben habe (ON 160 S 35ff). Der Zeuge Mag. AC* bestätigte, dass im Rahmen der Abschlussprüfung nachvollzogen wurde, ob die abgegrenzten Beträge in der Folge auch eingezahlt worden seien (ON 178, S 9 f). Der bloße Verweis des Klägers auf den USB Stick ./RH und auf ein neu einzuholendes Sachverständigengutachten vermögen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht zu erschüttern.
27. Der Kläger bekämpft F52 und begehrt stattdessen:
„Im Zuge der Prüfung konnten nicht alle Sponsorverträge für die Spielsaison 2017/2018 bzw. 2018/2019 vorgelegt werden.“
27.1. Der Kläger begehrt hier bloß den Entfall des Zusatzes, wonach die fehlenden Sponsorenverträge nachgebracht wurden, was der gesetzmäßigen Ausführung einer Beweisrüge, die eine anderslautende Feststellung erfordert, entgegensteht. Zur Vollständigkeit ist lediglich anzumerken, dass die Feststellung des Erstgerichtes auf der Aussage des Beklagten basiert (ON 135 S 23ff), der darlegen konnte, dass die Sponsorenverträge bei der Schlussbesprechung vorgelegt worden seien und die Passage ./AI offensichtlich vor der Schlussbesprechung erstellt und nicht berichtigt worden sei. Auch der Zeuge AC* bestätigte, dass die Sponsorenverträge immer vorgelegen seien (ON 129 S 29,31).
28. Der Kläger bekämpft F53 und F54 und begehrt stattdessen:
„Im Bereich der Kartenverkäufe kam es zu unzähligen malversiven Barzahlungen an einem Tag oder auch in kurzen Zeiträumen, wie sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen der U* GmbH, Beilagen ./FV und ./JH ergibt. Selbst unter Berücksichtigung der der beklagten Partei bekannten Verkaufsarten, so bei verschiedenen Verkaufsstellen, stellten diese für den befassten Steuerberater erhebliche Auffälligkeiten dar, welche auf die Malversationen hindeuteten und diese erkennbar gemacht hatten. Alleine die Tatsache, dass es unüblich und unrealistisch ist, dass mehrere hundert Personen am selben Tag Barzahlungen in erheblicher Höhe, beispielsweise EUR 2.180,00 vornehmen, hätte die beklagte Partei als erhebliche Auffälligkeiten werten müssen und weitere Prüfungen vornehmen müssen.“
28.1. Das Erstgericht stützte sich auf die Ausführungen des Sachverständigen Mag. AB* (ON 176 S 30ff) und die Angaben des Beklagten. Die gutachterlichen Stellungnahmen der U* GmbH, in welchen nachgewiesen worden sei, dass die Kartenverkäufe Malversationen dargestellt haben, belegen das tatsächliche Geschehen auf Basis der ihr zur Verfügung gestandenen Erhebungen, nicht jedoch die Erkennbarkeit durch den Beklagten ex ante. Die Zeugen der U* sagten dazu auch nicht aus, dass dem Beklagten die Malversationen im Zusammenhang mit den Kartenverkäufen erkennbar gewesen seien (Mag. AE* ON 134 S 37; AF* ON 155 S 3ff, insbes. S 6 und 7)
29. Der Kläger bekämpft F55 und begehrt stattdessen:
„Den von der beklagten Partei vorgenommenen Buchungen lagen in vielen Bereichen objektiv unrichtige Informationen und Unterlagen zugrunde und fanden diese in der Folge auch Eingang in die Abschlüsse der einzelnen Teile des B*-Konzerns.“
29.1. Der Kläger führt hier erneut die Beweisrüge nicht gesetzmäßig aus, weil er nicht das Gegenteil, sondern nur den Entfall der Worte „ex post betrachtet“ begehrt. Für eine ex ante erkennbare Unrichtigkeit liefern auch die vom Kläger zitierten Urkunden ./FV und ./JH keine Grundlage, weil diese eine ex post Betrachtung vornahmen.
30. Der Kläger bekämpft F56-61 und begehrt stattdessen:
„Die wahre finanzielle Lage im Konzern, insbesondere der B* und der B* C*, war für die beklagte Partei erkennbar. Ein Hinweis auf Gebarungsmängel, Gefahren für den Bestand des Vereins und eine prekäre finanzielle Situation der B* C* war der beklagten Partei daher möglich. Für die beklagte Partei war in der Zeit ihrer Tätigkeit für den B*-Konzern die Unrichtigkeit der Wertansätze und Darstellungen in den von ihr erstellten Abschlüssen erkennbar. Die beklagte Partei hatte daher die Möglichkeit, jedes betroffene Unternehmen des B*-Konzerns auf die unzulässigen, tatsächlich nicht werthaltigen Wertansätze oder Darstellungen hinzuweisen und wäre hiezu auch verpflichtet gewesen. Die beklagte Partei hat dies nicht getan, sondern hat vielmehr erkennbar falsche und nicht werthaltige Positionen in den Jahresabschlüssen berücksichtigt und diese in die von ihr erstellten Jahresabschlüsse aufgenommen. Die beklagte Partei konnte von einer stabilen Lage der Gesellschaft der B* C* GmbH nicht ausgehen.“
30.1. Das Erstgericht stützte sich bzgl der Feststellung, dass die wahre finanzielle Lage im Konzern, insb der B* und der B* C* dem Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, auf das Sachverständigengutachten, auf die Zeugenaussagen AC* und K* sowie die Aussage des Beklagten selbst. Die Erkennbarkeit der Malversationen und jene der materiellen Insolvenz sind unmittelbar miteinander verbunden. Ohne Kenntnis oder Erkennbarkeit der zugrunde liegenden Malversationen und damit ex post betrachtet zu Unrecht in die Buchhaltung aufgenommenen Geschäftsfällen konnte auch keine zutreffende Einschätzung der wirtschaftlichen Lage – insbesondere der materiellen Insolvenz – erfolgen. Da die Malversationen aus Sicht des Beklagten nicht erkennbar waren, war es ihm auch objektiv unmöglich, eine ex post unter Berücksichtigung der Malversationen angenommene materielle Insolvenz zu erkennen. Aus den damals vorliegenden Zahlen ergab sich keine Insolvenzreife, da die B* C* ex ante betrachtet weder überschuldet noch zahlungsunfähig war. So stellte das Erstgericht unbekämpft fest (UA S 47 Mitte und unten und UA S 48 oben), dass die B* C* ein positives Eigenkapital aufgewiesen habe und keine Hinweise auf eine mögliche Sanierungsbedürfigkeit und auch keine Hinweise auf etwaige Schwierigkeiten, die auf eine Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit deuteten, vorgelegen seien und Rechnungen immer prompt bezahlt worden seien. Warum aus dem von dem Kläger herangezogenen Jahresabschluss der B* I* (./AS) oder aus der ex post Betrachtung durch die U* (./RH) Zweifel an der ex ante festgestellten Solvenz der B* C* begründet werden sollten, ist der Berufung nicht zu entnehmen.
31. Der Kläger bekämpft F62 und F63 und begehrt stattdessen:
„Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine gewisse Übergangsphase zugestanden wurde, bis letztlich alle Sponsorverträge dort hinkamen, wo sie hingehörten, nämlich entweder zum Amateurbereich, oder zum Profibereich und die entsprechend richtigen Verrechnungen richtig erfolgten. Auch in diese Bilanz haben Positionen Eingang gefunden, welche von der beklagten Partei bei sorgfältigem Vorgehen, bei Erstellung und Führung der Finanzbuchhaltung als nicht werthaltig und fiktiv erkennbar waren.“
31.1. Das Erstgericht stützte sich bei den Feststellungen auf die Aussage des Beklagten (ON 144 S 37f). Der Kläger setzt sich nicht mit diesem Beweisergebnis auseinander und führt nicht aus, aufgrund welcher beweiswürdigenden Überlegungen, die stichhaltiger wären, die Ersatzfeststellungen zu treffen wären. Die Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
32. Der Kläger bekämpft F64 und begehrt stattdessen:
„Die richtige Berücksichtigung dieser Beträge hätte – auch in Verbindung und unter Ausklammerung der sonstigen von der beklagten Partei unrichtig oder unzulässigerweise vorgenommenen Buchungen in der Finanzbuchhaltung der B* C* GmbH – zu einem negativen Eigenkapital der B* C* GmbH und zu einem wesentlich veränderten Bilanzbild der B* C* GmbH geführt, aus dem man die längst eingetretene materielle Insolvenz leicht erkennen hat können.“
32.1. Das Erstgericht traf die bekämpfte Feststellung in Zusammenhang mit den Ratenzahlungen an die AA* GmbH. Es stellte unbekämpft fest, dass diesbezüglich keine Rückstellungen in die Bilanz aufgenommen worden seien, weil die Zuschüsse jeweils prompt bezahlt worden seien. Der Sachverständige bewertete dieses Vorgehen als nicht wesentlich. Die richtige Berücksichtigung der Rückstellungen hätte nicht zu einem negativen Eigenkapital oder zur Erkennbarkeit der Malversationen geführt (ON 178, S 5 ff, 13, 23, 26). Der Kläger setzt sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu diesem Punkt nicht inhaltlich auseinander, was der Gesetzmäßigkeit einer Beweisrüge entgegensteht.
33. Der Kläger bekämpft F65 bis F71 und begehrt stattdessen:
„Auch im Zusammenhang mit den Bilanzposten/Jahresabschlussposten „noch nicht abgerechnete Leistungen“ hat die beklagte Partei keine ausreichende Prüfung des Wahrheitsgehaltes der ihr vorgelegten Unterlagen und erteilten Informationen durchgeführt. Die beklagte Partei hat gerade im Zusammenhang mit den noch nicht abgerechneten Leistungen wiederholt und mehrfach Buchungen unrichtigerweise und unzulässigerweise vorgenommen, zumal dem Buchungsvorgang keine ausreichenden, relevanten Buchungsgrundlagen, Unterlagen und Informationen, so zB zu den Sponsoren, von welchem Geld kam, zugrundelagen. Auch die spätere Vereinnahmung der von ihm ursprünglich ausgewiesenen Posten überwachte die beklagte Partei im Nachhinein nicht, vielmehr korrigierte sie vielfach von ihr ursprünglich eingebuchte Buchungen im Nachhinein wieder „über“ ebenso wenig ausreichende Informationen, insbesondere des Herrn J*, wieder aus. Die von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang vorgenommenen Buchungen führten damit zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, sohin zum 30.06. eines Kalenderjahres, jeweils zu falschen Ansätzen in den von der beklagten Partei erstellten Jahresabschlüssen. Es konnte daher ein erhebliches Fehlverhalten der beklagten Partei bei den sogenannten Erlösabgrenzungen bzw. dem Anschreiben der diesbezüglichen Wertansätze festgestellt werden.“
33.1. Das Erstgericht stützte sich auf die Aussage des Beklagten ON 135 S 18; ON 176 S 28 und auf das Gutachten des Sachverständigen ON 176 S 27). Der Kläger geht ohne überzeugende beweiswürdigende Überlegungen von einem anderen Sachverhalt aus. Er verweist zur Untermauerung seiner Ersatzfeststellungen pauschal auf die Beilage ./RH, ohne darzutun, woraus sich die Grundlage für seine Ersatzfeststellungen konkret ergeben sollte.
34. Der Kläger bekämpft F72 und begehrt stattdessen:
„Der beklagten Partei wäre es in gegenständlichem Fall im Falle einer vollständigen, richtigen Umsetzung der Registrierkassenpflicht möglich gewesen, das Vorliegen von fingierten Umsätzen zu erkennen.“
34.1. Der Kläger führt richtig ins Treffen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten, auf das sich das Erstgericht stützte, ausführte, die Malversationen wären durch die einwandfreie Verwendung der Registrierkasse erschwert worden. Er übersieht aber, dass der Sachverständige auch erläuterte, dass die Malversationen selbst bei ordnungsgemäßer Führung der Registrierkasse möglich gewesen wären – sie wären lediglich mit größerem Aufwand verbunden gewesen (ON 177, S 21). Zudem ist für die korrekte Verwendung der Registrierkasse nicht der Steuerberater, sondern der Unternehmer verantwortlich (UA S 52, 87) . Das Erstgericht führte in seiner Beweiswürdigung aus, weshalb es den Aussagen des Zeugen S* (ON 201, US 99) und dem Sachverständigen (ON 201, US 70) folgte, dass für den Beklagten das Erkennen von fingierten Umsätzen nicht möglich gewesen sei. Der Kläger setzt sich mit dieser Beweiswürdigung nicht auseinander und verabsäumt es, die Relevanz der Registrierkassenführung der B* I* für einen behaupteten Schaden der B* C* darzulegen.
35. Der Kläger bekämpft F73 und begehrt stattdesssen:
„Das beschriebene Verhalten der beklagten Partei stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar.“
35.1. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handelt, sah der Sachverständige das Vorgehen des Beklagten iZm der finanziellen Situation der B* I* und deren Fortführung nicht nur als üblich, sondern als pflichtgemäß (ON 160, S 42, 47 f; ON 176, S 37 ff), sodass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung darauf stützen konnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich keine Notwendigkeit einer besonderen Einbindung des GF S* durch den Beklagten. Geschäftsführer S* war nach den unbekämpften Feststellungen die finanzielle Situation der B* I* ohnehin bewusst. Für die begehrte Ersatzfeststellung kann der Kläger keine stichhaltigen Beweisergebnisse ins Treffen führen. Zudem legt er nicht dar, welche Auswirkung die begehrte Feststellung überhaupt auf einen Schaden bei der B* C* haben sollte.
36. Der Kläger bekämpft F74 und begehrt stattdessen:
„Zur Erstellung einer sogenannten Fortbestehensprognose kam es, insbesondere aufgrund der besprochenen Maßnahmen, der stillen Reserven und der sogenannten Patronatserklärung der B* C* GmbH nicht.“
36.1. Da die bekämpfte und die begehrte Feststellung keine andere rechtliche Beurteilung bedingen, kann hier eine Auseinandersetzung mit der Beweisrüge entfallen. Der Kläger stellt auch den Feststellungen F75 und F76 in diesem Punkt keine anderslautenden Feststellungen (siehe sogleich) gegenüber.
37. Der Kläger bekämpft F75-F80 und begehrt stattdessen:
„Die B* I* GmbH war jedenfalls zum 30.06.2018 materiell insolvent. Die beklagte Partei hätte jedenfalls auch zum 30.06.2018 die längst eingetretene materielle Insolvenz der B* I* GmbH selbst unter Ansehung der tatsächlich vorhandenen stillen Reserven und der von Herrn J* für die B* C* GmbH mündlich abgegebenen Patronatserklärung erkennen müssen. Die beklagte Partei hätte bei Erstellung des Jahresabschlusses der B* I* GmbH zum 30.06.2018, aber auch zum 30.06.2019 nicht mehr zu Going Concern-Werten bilanzieren dürfen, zumal die B* I* GmbH ein negatives Eigenkapital ausgewiesen hat, keine positive Fortbestehensprognose erstellt wurde, eine solche auch im Hinblick auf die Umsatzentwicklungen der B* I* GmbH in den Jahren vor dem 30.06.2018 keine positive Fortführung mehr aufzeigen konnte und auch die Alleingesellschafterin der B* I* GmbH bei richtiger Betrachtung ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht mehr in der Lage war, wie auch immer geartete Patronatserklärungen abzugeben. Es bestand eine Insolvenznotwendigkeit. Dazu kommt, dass eine harte, schriftliche Patronatserklärung der B* C* GmbH der beklagten Partei nie vorgelegt wurde.“
37.1. Unstrittig ist, dass J* "Konzernherr" der B*-Gesellschaften, Geschäftsführer der B* C*, Vereinspräsident der B* und überdies Direktor der E* war. In dieser Funktionseinheit hat er in Personalunion eine Patronatserklärung abgegeben. Der Beklagte wies nach seiner Darstellung darauf hin, dass eine sog. Fortbestehensprognose notwendig wäre, wenn eine unternehmensrechtliche Überschuldung vorliegen sollte, was aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen sei (ON 135, S 9). Diese Angaben wurden vom Erstgericht entsprechend gewürdigt und unbekämpft festgestellt (UA S 54). Der Beklagte machte damit deutlich, dass erst, wenn eine unternehmensrechtliche Überschuldung vorliegen würde, eine Fortbestehensprognose notwendig wäre. Dass die B* I* zum 30.6.2018 für den Beklagten materiell insolvent gewesen sein sollte, ist nicht vom Beweisverfahren gedeckt. Der Verweis auf das Sachverständigengutachten aus dem Strafverfahren (./QV) ist mangels einer dort erfolgten ex ante Perspektive zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts ungeeignet. Darüber hinaus stellte das Erstgericht ebenso unbekämpft fest, dass tatsächlich weiterhin ausreichend Geld aus Kreditverhältnissen bei der E* in die B* I* geflossen sei und die Bank die Verluste finanziert habe.
38. Der Kläger bekämpft F81-F83 und begehrt stattdessen:
„Es wurde ein System entwickelt und geführt, in dem die von der klagenden Partei aufgezeigten Malversationen stattfinden konnten, welches neben teilweise professionellen Verschleierungsmethoden aber auch unzählige leicht erkennbare Auffälligkeiten und Ungereimtheiten mit sich brachte, wie etwa unzählige unrichtig ausgestellte Ausgangsrechnungen, unrichtig ausgestellte Spendenbestätigungen, nicht vollständig ausgefüllte Überweisungsbelege/ Zahlungsanweisungen, fehlende Sponsorverträge, unzählige Buchungen ohne notwendige Buchungsgrundlagen, u.v.m.“
38.1. Sämtliche einvernommene Personen und der Sachverständige bestätigten, dass die Malversationen für den Beklagten nicht leicht erkennbar waren. Der Kläger stützt sich auf die Beilagen ./JH und ./FV, lässt aber dabei unberücksichtigt, dass bei den U*-Gutachten bereits Unterlagen und Systemzugänge zur Verfügung standen, auf die der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Zugriff hatte. Dem Beklagten lagen, wie bereits wiederholt behandelt, zu sämtlichen Buchungen jeweils Zahlungsflüsse sowie dazugehörige Belege und Informationen vor, die – wenn auch zum Teil gefälscht – für einen Steuerberater nicht als solche erkennbar waren. Sowohl Mag. AE* als auch Mag. AF* von der U* konnten eine definitive Erkennbarkeit der Malversationen oder ein wesentliches Fehlverhalten des Beklagten nicht bezeugen (ON 134, S 37; ON 155, S 3). Die Zeugin K* bestätigte, dass die aufwendigen Fälschungen und manipulierten Darstellungen der Zahlungsflüsse letztlich gerade dazu dienten, diese nach außen hin – also auch gegenüber Prüfern und Beratern – als korrekt und echt erscheinen zu lassen (ON 130, S 19).
39. Der Kläger bekämpft F84-F89 und begehrt stattdessen:
„Die stattfindenden Malversationen waren für die beklagte Partei erkennbar, ebenso die Tatsache, dass ihr von J*, dessen Mitarbeitern oder sonstigen Verantwortlichen im B*-Konzern* für ihre Tätigkeit unrichtige und unvollständige Informationen und Belege zur Verfügung gestellt wurden. Es gab zahlreiche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeiten der ihr erteilten Informationen oder ihr übermittelten Unterlagen, welche sich zum Teil aus diesen Informationen und Unterlagen selbst bereits ergaben. Es gab ausreichende, wesentliche Gründe, weshalb die beklagte Partei an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr übermittelten Informationen oder Belege zweifeln hat müssen, sodass der Vertrauensgrundsatz zwischen der beklagten Partei und der B* C* GmbH längst ausgehebelt war. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Auffälligkeiten bestand für die beklagte Partei keine Möglichkeit mehr, in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Informationen vertrauen zu dürfen. Für die beklagte Partei war bei entsprechender Sorgfalt klar erkennbar, dass die von ihr vorgenommenen Buchungen teilweise nicht real existierende bzw. keine realen wirtschaftlichen Hintergründe hatten und diverse Positionen tatsächlich nicht werthaltig waren.“
39.1. Das Erstgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung seitenlang (UA S 69ff) mit der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens insbesondere auch zu der Frage der Erkennbarkeit der Malversationen oder der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des B* Konzerns für den Beklagten auseinander. Es stellte aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beklagten, des Zeugen M* und des Zeugen Mag. AC* fest, dass dem Beklagten bei seinen Buchungsvorgängen immer ausreichend Belege und Informationen vorlagen (UA S 91, 92 und 93). Das Erstgericht erläuterte akribisch (bspw UA S 105 und 106), warum es davon ausging, dass für den Beklagten keine Erkennbarkeit der unrichtigen und gefälschten Unterlagen gegeben war. Mit diesen beweiswürdigenden Überlegungen setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern stützt sich auf die im Nachhinein erstellten Gutachten der U*, die bereits einen fokussierten Blick auf die stattgefundenen Malversationen warfen. Unbekämpft steht hingegen fest, dass es für den Beklagten keine Hinweise auf das Fake-Sponsoring, die fingierten Kartenumsätze und die fingierten Gastroumsätze gegeben habe (UA S 58 oben).
40. Der Kläger bekämpft F90-F98 und begehrt stattdessen:
„Auch dass Umsätze aus Kartenverkäufen oder aus vermeintlichen Verkäufen im Bereich der B* I* GmbH malversiven Ursprungs waren, war für die beklagte Partei erkennbar. Ebenso hätte die beklagte Partei bei sorgfältiger Erfüllung der an sie beauftragten Leistungen Bedenken an der Richtigkeit der Darstellung der Vermögens-, Finanz und Ertragslage in den Jahresabschlüssen aller im Konzern der B* verbundenen Unternehmen haben müssen. Auch das Vorliegen der längst eingetretenen materiellen Insolvenzen der im Konzern der B* verbundenen Unternehmen war für die beklagte Partei klar erkennbar. Das sogenannte Fake-Sponsoring war für die beklagte Partei gerade auch im Hinblick auf ihre Tätigkeit für die H* GmbH klar erkennbar. Die beklagte Partei hat über die Jahre und im klagsgegenständlichen Zeitraum unzählige unrichtige und unzulässige Buchungen vorgenommen und damit auch die von ihr erstellten Jahresabschlüsse unrichtig erstellt. Sie hat damit grob fahrlässig gehandelt und wesentlich pflichtwidrig gehandelt. Die beklagte Partei hat aufgrund dieser grob fahrlässigen Pflichtverletzungen wesentlich dazu beigetragen, dass das „System J*“ aufrechterhalten werden konnte und damit auch den klagsgegenständlichen Schaden verursacht. Hätte sich die beklagte Partei pflichtgemäß verhalten und insbesondere bei der Führung der Finanzbuchhaltung der im Konzern der B* verbundenen Unternehmen und der Rechnungsprüfung der B* sorgfältig gearbeitet, so hätte sie die Malversationen im Konzern der B* und die wahre wirtschaftliche Lage der darin verbundenen Unternehmen samt deren längst eingetretener materieller Insolvenz leicht erkennen können. Die klagsgegenständlichen Malversationen wären durch ein sorgfältiges Verhalten der beklagten Partei nicht nur wesentlich erschwert, sondern verhindert worden.“
40.1. Das Erstgericht stützte sich auf das Gutachten des Sachverständigen Mag. AB*. Es begründete eingangs seiner Beweiswürdigung ausführlich und nachvollziehbar, warum es von der Schlüssigkeit und Richtigkeit des Gutachtens ausgegangen sei und deshalb von der Einholung eines neuen Gutachtens Abstand genommen habe (UA S 66ff). Hinsichtlich der konkret bekämpften Feststellungen F90–98 konnte sich das Erstgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten ON 176, S 42; ON 177 S 6 und ON 178 S 15 berufen. Aus fachkundlicher Sicht des Sachverständigen hätte selbst bei einer korrekten Verarbeitung (bspw. Debitorenbuchhaltung) das malversive Vorgehen nicht besser erkannt werden können. Die Abwicklungstätigkeit durch den Beklagten, so beispielsweise die Umsatzsteuerthemen, die Buchungsthemen, aber auch die Themen der beispielsweise falschen Rechnungsaussteller und die vorgenommene Abgrenzung von Forderungen „über Zuruf“, die dann wieder zu korrigieren waren, stellten über die Jahre hinweg keinen Grund für Vertrauensverlust dar. Aus der Sicht des Sachverständigen war auch beim Thema Rechnungsaussteller nicht davon auszugehen, dass hier eine malversive Tätigkeit vorliege oder falsche Informationen kämen. Aus der täglichen Praxis konnte der Sachverständige darlegen, dass man als Steuerberater immer wieder versuche, Klienten zu „erziehen“, dies mit mehr oder weniger Erfolg. Zur Thematik der Kontoauszüge, wie sie vorgelegt wurden, oder Überweisungsdaten ohne SEPA-Daten stellte der Sachverständige klar, dass es gesetzliche Änderungen erst 2017 oder 2018 gegeben habe und es sowohl unbedenklich als auch standeskonform gewesen sei, Buchungen vorzunehmen, auch wenn solche Daten nicht vorgelegen seien. An malversive Zahlungsflüsse zu denken, sei nicht angebracht. Ein Steuerberater sei auch nicht verpflichtet, die Buchung einer mündlich erteilten Information zu verweigern. Im Nachgang sei natürlich das Arbeitspapier entsprechend herzustellen gewesen, damit der Zustand korrekt gewesen sei (ON 178 S 29). Aus ex-ante-Sicht seien die Jahresabschlüsse ordnungsgemäß aufgestellt gewesen. Der Beklagte habe ausreichende Information für seine durchzuführende Tätigkeit bekommen, dies natürlich ausklammernd, dass er von den in Wahrheit durchgeführten Malversationen keine Informationen bekommen habe. Der Sachverständige sah im Zusammenhang mit der Firma H* kein Fehlerverhalten des Beklagten, weil der Beklagte nicht mit der laufenden Buchführung bei der H* GmbH beauftragt gewesen sei, sondern als Steuerberater eine Saldenliste bekommen habe und ihn keine aktive Prüfpflicht getroffen habe, die Saldenliste dahingehend durchzustudieren, ob es zu einer gegengleichen Erfassung einer Rechnung oder Zahlung eines anderen Konzerns gekommen sei. Der Kläger setzt sich mit diesen detaillierten Ausführungen des Sachverständigen zu den einzelnen erhobenen Vorwürfen nicht auseinander, sondern geht in seiner Beweisrüge von einem anderen Sachverhalt aus, der zur Untermauerung der Ersatzfeststellungen dienen soll. Selbst der von ihm zitierte Zeuge Q* H* antwortete auf die Frage, ob er denke, dass Herr D* aus dem Unternehmen H* heraus hätte erkennen können, dass hier Scheinrechnungen für das Sponsoring erstellt werden: „Nein, das denke ich eigentlich nicht (ON 135 S 28).“
Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt mit Ausnahme der Feststellung F18 infolge eines mangelfreien Verfahrens und einer einwandfreien Beweiswürdigung und legt ihn seiner weiteren Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO):
Rechtsrüge:
Die Rechtsrüge muss sich am festgestellten Sachverhalt orientieren (RS0041585). Dies lässt die Rechtsrüge in weiten Strecken vermissen.
Zur Haftung des Beklagten als Steuerberater:
1.Steuerberater sind Sachverständige im Sinn des § 1299 ABGB und unterliegen somit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab (RS0037133). Den Steuerberater treffen für seinen Mandanten Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten. Da die Auskunfts- und Fürsorgepflichten des Steuerberaters jedoch nicht überspannt werden dürfen, können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben.Die Auskunfts- und Fürsorgepflicht reicht nur soweit, als für den Steuerberater aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist (7 Ob 121/13i; 6 Ob 82/99y; RS0026584 [T14]). Gemäß § 77 Abs 6 WTBG ist der Steuerberater grundsätzlich berechtigt, die ihm übergegebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen („Vertrauensgrundsatz“).
1.1. Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagte über ausreichende Informationen oder Unterlagen verfügt habe, um eine nachvollziehbare und fachlich pflichtgemäße Verbuchung durchführen zu können (UA S 35). Wesentliche Fehler, gemessen am Berufsstand, unterliefen ihm dabei nicht (UA S 36). Wenn ihm etwas unklar war, forderte er weitere Aufklärungen, Informationen und holte die erforderlichen Unterlagen ein (UA S 38). Ein fehlerhaftes Verbuchen bei Sponsorleistungen (UA S 40) konnte ebenso wenig festgestellt werden wie der Umsatzsteuervoranmeldungen/Umsatzjahreserklärungen (UA S 43, 45), der nicht abgerechneten Leistungen (UA S 50) und der Erlösabgrenzungen (UA S 50).
1.2. Worauf der Kläger daher ein sorgloses und grob pflichtwidriges Verbuchen des Beklagten stützt, lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten.
2.Der Kläger verortet einen Verstoß des Beklagten gegen § 225 UGB, wonach er bei negativem Eigenkapital der Bilanz einen Anhang beifügen hätte müssen, um darzulegen, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliege oder nicht. Der Beklagte habe sich beim Jahresabschluss der B* I* vom 30.6.2018 nur darauf beschränkt, auf eine Pratronatserklärung hinzuweisen. Tatsächlich aber sei die materielle Insolvenz laut dem Sachverständigengutachten im Strafverfahren vom 12.11.2023 (./QV) bereits 2016 eingetreten.
2.1. Festgestellt ist, dass aufgrund der Patronatserklärung tatsächlich weiterhin Geld von der E* zur B* I* floss und die Bank die Verluste finanzierte. Aufgrund der Zusage des J* als Vertreter der E* entsprach es dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlich agierenden Steuerberaters zu Going Concern Werten zu bilanzieren. Es bestand keine Insolvenznotwendigkeit. Aus damaliger Sicht entsprachen die Jahresabschlüsse der B* I* einem möglichst getreuen Bild der Finanz- und Ertragslage. Eine materielle Insolvenz der B* I* per 30.6.2018 lag aus damaliger ex ante Sicht nicht vor (UA S 55). Das Sachverständigengutachten im Strafverfahren wurde ex post und bereinigt um die Malversationen erstattet.
2.2. Das gegenständliche Verfahren betrifft zudem die B* C*. Hier stellte das Erstgericht fest, dass die B* C* bis zum 30.6.2019 ein positives Eigenkapital aufwies und der Beklagte von einer stabilen Lage der Gesellschaft ausgehen konnte (UA S 47). Der Kläger hatte daher weder eine Indikation noch einen Auftrag, eine Fortführungsprognose zu erstellen (UA S 20, 52).
3.Der Kläger zitiert die Entscheidung 6 Ob 183/13z als einschlägig anwendbar auf den vorliegenden Fall. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass zwei Rechtsanwälte langjährige Anwaltsmandate einer Gesellschaft zu betreuen und als Nebenleistung zu diesen Anwaltsmandaten auch den laufenden Zahlungsverkehr der Gesellschaft abzuwickeln hatten. Der Geschäftsführer der Gesellschaft hatte sich zur Zeit der aufrechten Anwaltsmandate und der genannten Nebenleistungen überhöhtes Gehalt, unberechtigte Provisionen, überhöhte Reisekosten und überhöhte Repräsentationsaufwendungen verrechnet und angewiesen. Die Anwälte hafteten der Gesellschaft gegenüber für den Schaden.
3.1. Der Kläger argumentiert, der Beklagte sei auch damit beauftragt und befasst gewesen, die Finanzbuchhaltung der B* C* und der sonstigen Gesellschaften im Konzern der B* zu erstellen und zu führen, Jahresabschlüsse aller verbundenen Unternehmen zu erstellen, die Konzernabschlüsse des Konzerns der B* zu erstellen bzw. daran mitzuwirken. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, die B* C* vor Malversationen ihres Geschäftsführers zu schützen, diese gerade vor dem Schaden zu bewahren, der letztlich eingetreten sei.
3.2.Der wesentliche Unterschied zwischen der zitierten Entscheidung und dem hier vorliegenden Sachverhalt besteht darin, dass dem Beklagten die Malversationen nicht erkennbar waren, während in der Entscheidung 6 Ob 183/13z die Beklagten von den Malversationen wussten bzw. wissen mussten. Der unrechtmäßig bereicherte Geschäftsführer hatte dort entgegen seinem Anstellungsvertrag, den einer der solidarisch haftenden Beklagten erstellt und damit Kenntnis vom Inhalt hatte, ein höheres Gehalt und mehr Reisekosten akontiert erhalten.
3.3. Das Erstgericht stellte hingegen zu sämtlichen Malversationen fest, dass der Beklagte diese nicht erkennen habe können (H* GmbH Scheinrechnungen: UA S 24; Fake-Sponsoring/Malversationen UA S 24; hypothetische Prüfung der Einzelabschlüsse UA S 30; bei genauerer Prüfung als Rechnungsprüfer: Negativfeststellung zur Erkennbarkeit: UA S 30 f; Debitorenbuchhaltung UA S 38; Negativfeststellung zum Sponsoring UA S 39; Kartenverkäufe UA S 45 uvm). Der Beklagte hatte zudem keine uneingeschränkte Einsicht in die Unternehmensunterlagen der Konzerngesellschaften, sondern erhielt diese anlassbezogen zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Tätigkeit als Steuerberater.
4. Der Kläger moniert, dem Beklagten hätte die Malversation hinsichtlich der Spendenbuchung in den Jahren 2018 bzw. 2019 in der Höhe von gesamt EUR 540.000,-- erkennbar sein müssen. Zunächst seien EUR 540.000,-- von der B* ohne Rechtsgrund an die C* überwiesen und verbucht worden. Ein Jahr später sei der Betrag rücküberwiesen worden.
4.1. Auch hier entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt (UA S 31). Der Überweisung von EUR 540.000,-- lag der Rechtsgrund : „Verbindlichkeit“ zugrunde. Die Einzahlungen ein Jahr später stellten keine Rücküberweisung dar (UA S 31 und 32).
5. Zur vom Kläger gerügten Auffälligkeit und Erkennbarkeit der ungewöhnlich hohen Spende der Z* AG stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger diesbezüglich bei J* nachfragte und eine Rechnung als Rechtsgrund für die Buchung vorlag (UA S 39). Hinsichtlich der Spenden der H* GmbH stellte das Erstgericht fest, dass dem Beklagten das Fake Sponsoring nicht erkennbar war (UA S 24 unten) und er die Scheinrechnungen nicht erkennen konnte. Er erstellte die Steuererklärung auf Basis der Daten, die ihm vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, mit der Finanzbuchhaltung oder der Lohnverrechnung hatte er nichts zu tun. In Zusammenhalt damit, dass die H* GmbH bereits mit Werbetafeln seit dem Jahr 1995 echter Sponsor war und namhafte Beträge über die E* seit 2008/2009 spendete, musste der Beklagte die dahinter stehenden Malversationen auch nicht in den Jahren seit der Gründung der B* C* erkennen.
6. Der Kläger rügt, die AAB seien nicht wirksam vereinbart worden. Ein angebliches Gespräch zwischen J* und dem Beklagten im Jahr 2008 könne keine Basis für die Geschäftsbeziehung der erst im Jahre 2016 gegründeten B* C* sein.
6.1.Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender - Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt; andernfalls darf eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden nur dann angenommen werden, wenn ihm deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will, und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen (RS0014506).
6.2. Das Erstgericht stellte dazu fest, dass J* in dem Gespräch im Jahr 2008 über die Beauftragung des Beklagten in Kenntnis der vom Beklagten mitgebrachten AAB war, zu denen der Beklagte ausdrücklich kontrahieren wollte. J* und der Beklagte erzielten Einigkeit über die Beauftragung des Beklagten auf Basis dieses Gespräches auch für die folgenden Tätigkeiten als Steuerberater im Konzern der B* (UA S 21, 22). Damit ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes über die gültige Vereinbarung der AAB für die B* C* nicht zu beanstanden.
7. Der Kläger führt die Haftung des Beklagten als Rechnungsprüfer der B*, dem die laufende Geschäftskontrolle übertragen wurde, ins Treffen und vermeint, der Beklagte hätte
- keine ausreichende Prüfungstätigkeit vorgenommen,
- keinen Hinweis auf die erforderliche ordnungs-
gemäße Buchführung erteilt,
- keinen Hinweis erteilt, dass auch ab 2016 verpflichtend eine Prüfung durch einen Abschlussprüfer vorzunehmen gewesen wäre
- nicht dafür Sorge getragen, dass die Buchhaltung der B* den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entspricht,
- die längst eingetretene materielle Insolvenz der B* und die Malversationen nicht erkannt.
7.1. Der Beklagte war Rechnungsprüfer der B*, nicht der B* C*, um deren Schaden es hier im Verfahren geht, sodass es bereits ohne nähere Darlegung an der Kausalität zwischen der Rechnungsprüfungstätigkeit für die B* und dem eingetretenen Schaden bei der B* C* mangelt. Dennoch stellte das Erstgericht umfassend die Tätigkeit des Beklagten im Konzern fest, um zu prüfen, ob der Beklagte möglicherweise aus dieser Tätigkeit Kenntnisse über die finanzielle Situation der B* C* haben hätte können.
7.2.Zu der zu prüfenden Haftung des Beklagten als Rechnungsprüfer für die B* führte der OGH zu 5 Ob 62/24i aus:
„Dass aber der Beklagte auch hier sehr wohl mit Tätigkeiten der Geschäftsführung wie laufender Lohnverrechnung, Finanzbuchhaltung und Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt war (und daher Einblick in das gesamte Finanzwesen hatte), entspricht dem unstrittigen Sachverhalt. All dies sind Aufgaben, die nach dem VereinsG grundsätzlich dem Vereinsvorstand obliegen und zu deren (korrekter!) Erfüllung er sich der Fachkunde des Beklagten bediente. Dass einen Steuerberater jedenfalls und unabhängig vom Umfang des übernommenen Mandats eine Prüfpflicht hinsichtlich der ihm übergebenen Belege träfe, vertrat auch das Berufungsgericht nicht. Dass aber das konkret hier übernommene Mandat (auch) die Verpflichtung mit sich brachte, tatsächlich aufgefallene oder jedenfalls auffällige Mängel wie fehlende oder inhaltlich bedenkliche Belegeim Hinblick auf daraus erkennbares Fehlverhalten der Leitungsorgane anzusprechen und diesbezüglich nachzufragen, ist keine Abweichung von den zu 6 Ob 183/13z aufgestellten Grundsätzen, sondern deren Weiterentwicklung und Anwendung auf den hier zu entscheidenden Fall. Dass ein Verein nicht anders zu behandeln ist als eine (6 Ob 183/13z zugrundeliegende) GmbH, bedarf keiner weiteren Erörterung.
7.2.1. Das Erstgericht stellte dazu fest, dass der Beklagte die Belege als Rechnungsprüfer nach den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüfte (UA S 25) und dafür ab der Saison 2002/2003 immer ausreichende Informationen vorlagen (UA S 26). Er prüfte die statutengemäße Mittelverwendung und stichprobenartig nahm er noch die Rechnungsprüfung vor, nachdem die eigentliche Prüfungstätigkeit ab der Rechnungslegungspflicht des Vereins vom Wirtschaftsprüfer übernommen wurde. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Beklagte, wenn er die Rechnungsprüfung umfassender oder weitergehend vorgenommen hätte, Hinweise auf bzw. die Malversationen selbst erkennen hätte können oder Anhaltspunkte für eine schlechte finanzielle Situation des Vereins gewinnen hätte können (UA S 31 oben).
7.3. Gemäß § 21 Abs 1 Vereinsgesetz hat das Leitungsorgan zum Ende des Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung zu prüfen, wobei das Leitungsorgan den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat (§ 21 Abs 2 Vereinsgesetz). Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten, wobei im Prüfungsbericht die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen sind (§ 21 Abs 3 Vereinsgesetz). Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs 4 Vereinsgesetz).
7.3.1.Für große Vereine ist eine qualifizierte Rechnungslegung vorgesehen. Bei einem Verein, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro waren, hat das Leitungsorgan ab dem folgenden Rechnungsjahr anstelle der Einnahmen-Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen (§ 22 Abs 1 Vereinsgesetz). Bei Vereinen, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als drei Millionen Euro waren, hat das Leitungsorgan einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für eine Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer zu sorgen. §§ 222 bis 234, 236 bis 240, 242 Abs 2 bis 4, 269 Abs 1 und 272 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgaben der Rechnungsprüfer.
7.3.2. Ob die Voraussetzungen für die Pflicht zur Bestellung eines Abschlussprüfers vorliegen, hat das Leitungsorgan von sich aus zu beurteilen. Auch der Rechnungsprüfer hat aber eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen und gegebenenfalls die Bestellung eines Abschlussprüfers anzuregen ( Weilinger/Fuhrmann in Schopper/Weilinge r, Vereinsgesetz § 22 Rz 54). Die Verpflichtungen zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfallen, sobald die genannten Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden.
7.3.3. Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Verein seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder die erwarten lassen, dass der Verein in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Vereinsbehörde mitzuteilen, die diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen hat (§ 22 Abs 5 Vereinsgesetz).
7.3.4. Gemäß § 24 Abs 1 Vereinsgesetz haftet ein Mitglied eines Vereinsorgans, das unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans verletzt, dem Verein für den daraus entstandenen Schaden; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.
7.4.Nach den Feststellungen hätte die B* ab dem Wirtschaftsjahr 2016/2017 einen erweiterten Jahresabschluss zu erstellen gehabt, der von einem Abschlussprüfer zu prüfen gewesen wäre. Es kann dahingestellt bleiben, wie der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung ausführt, dass in analoger Anwendung des § 221 Abs 4 UGB die B* ab dem 30.6.2016 gar keiner Rechnungsprüfung mehr unterlegen wäre, weil das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass die wahre wirtschaftliche Situation der Gesellschaften im B* Konzern oder die materielle Insolvenz entdeckt oder erkannt worden wären, wenn auch die Einzelabschlüsse der Konzernteile jährlich (also auch ab den Wirtschaftsjahren 2016/2017) von einem Abschlussprüfer geprüft worden wären. Dass sich durch die Prüfung der Einzelabschlüsse eine Änderung in den tatsächlichen Geschehnissen ergeben hätte, konnte das Erstgericht ebensowenig feststellen (UA S 30). Der Beklagte ging auch nicht sorglos mit der Problematik einer allfällig erforderlichen Abschlussprüfung um und besprach mit dem Wirtschaftsprüfer die Frage der Testierpflicht, die vom Wirtschaftsprüfer verneint wurde.
Eine sekundäre Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, weil das Erstgericht die Prüfungstätigkeit des Beklagten als Rechnungsprüfer feststellte.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weder ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten als Steuerberater noch als Rechnungsprüfer, das für einen Schaden der B* C* kausal gewesen sein könnte.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagtenvertreter beantragte gemäß § 21 Abs 1 RATG für seine Berufungsbeantwortung einen Honorarzuschlag von 250 % zu den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Voraussetzung für diesen Zuschlag ist, dass die Leistung des Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt. Nach der Rechtsprechung ist nicht der Umfang der Arbeit bedeutsam (hier 72-seitige Berufungsbeantwortung zur Beantwortung der 138seitigen Berufung), sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren Erfolg (RS0112217). Im Hinblick auf die Gegebenheiten des Verfahrens erscheint ein Zuschlag von 150 % für ausreichend, um die vom Vertreter des Beklagten erbrachten anwaltlichen Leistungen angemessen zu honorieren (vgl 10 Ob 22/13b).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu lösen. Bei der Lösung standen die Umstände des Einzelfalls im Vordergrund.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden