JudikaturOLG Wien

20Bs246/25k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
23. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. August 2025, GZ **-17, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2024, rechtskräftig seit 3. Dezember 2024, AZ **, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten mit errechnetem Strafende am 31. Oktober 2025.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 30. April 2025 vor, zwei Drittel der Sanktion hatte der Verurteilte am 30. Juni 2025 verbüßt (ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach ablehnender Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) die bedingte Entlassung über Antrag des Strafgefangenen (Bittsteller in ON 3) aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf das einschlägig getrübte Vorleben des Verurteilten und dessen unklaren sozialen Empfangsraum ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des bekämpften Beschlusses erhobene (ON 18), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüber-windlich entgegenstehen. Hält man sich nämlich vor Augen, dass sowohl Verurteilungen wegen Körperverletzung und wegen gefährlicher Drohung gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichtet sind, weist der Verurteilte - unter Außerachtlassung der nunmehr in Vollzug stehenden Anlassverurteilung - drei im engsten Sinn einschlägige Vorstrafen auf (vgl ON 4 und ON 11ff), delinquierte wiederholt erneut trotz Anordnung von Bewährungshilfe, Erteilung einer Weisung zur psychotherapeutischen Behandlung (AZ **), Verlängerung einer Probezeit und bereits gemachter Erfahrung des Haftübels und beging die Anlasstat während offener Probezeit. Mit Blick auf den Umstand, dass die Bewährungshilfe den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 25. November 2024 als unzuverlässig beschrieb, sind die nach wie vor unbescheinigten Angaben des A* in ON 2 und ON 7f zur Wohnanschrift und einem möglichen künftigen Arbeitgeber hinterfragenswürdig. Zudem weist der Strafgefangene, bei dem laut Bericht des Psychologischen Dienstes Hinweise auf eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzmissbrauch vorliegen und der sich trotz eingeschränkter Therapiemotiviation und -fähigkeit seit 20. Februar 2025 in psychotherapeutischer Einzelbehandlung befindet, ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko hinsichtlich erneuter Gewaltdelinquenz auf (ON 11.2 im Vorakt). Hinweise auf mögliche Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, die tatabhaltende Wirkung entfalten oder einen Beitrag zur Resozialisierung leisten könnten, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Fallkonkret ist dem Erstgericht somit in seinem Kalkül beizupflichten, dass aufgrund der bisherigen Resozialisierungsresistenz des A*, dem bislang keine mit Freiheit verbundene Vollzugslockerungen gewährt wurden (ON 2, 2), keineswegs von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen ist. Es bedarf vielmehr zwingend des konsequenten weiteren Strafvollzuges, um die gewünschte erzieherische Wirkung herbeiführen zu können. Die im Akt angeführten körperlichen Beschwerden sind im Übrigen ungeeignet, eine Änderung dieser Einschätzung herbeizuführen.

Die Beschwerde vermag dem negativen Kalkül nichts entgegenzusetzen, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen ist.