JudikaturOLG Wien

17Bs219/25t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. August 2025, GZ ** 11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg eine 24monatige Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit werden am 20. September 2025 vorliegen, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. September 2026.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* aus generalpräventiven Gründen ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14), der Berechtigung nicht zukommt.

Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungennur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB).

Das Erstgericht hat zutreffend erkannt und dargestellt, dass eine bedingte Entlassung nach der Hälfte, vor Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit, sohin zum frühestmöglichen Zeitpunkt, aufgrund der Schwere der Tat nicht möglich ist.

Die Verurteilung erfolgte, weil A* im Zeitraum von 11. Februar 2022 bis 12. Februar 2022 in ** gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert (Gesamtwert EUR 145.303,62,- ) Verfügungsberechtigten der B* Gesellschaft m.b.H. durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie den Zufahrtsschranken zum Firmengelände aus der Verriegelung ausfädelten, eine auf einer Halle montierte Videoüberwachungskamera verbogen, die Schlösser von insgesamt zehn versperrten Containern mit einem Winkelschleifer aufschnitten und daraus insgesamt 61 Kompletträdersets im Gesamtwert von EUR 145.303,62 an sich nahmen und fortschafften.

Sowohl die Art der Tatbegehung (Überwinden mehrerer Sperrvorrichtungen, Ausschalten von Einbruchsschutzmaßnahmen, großer logistischer Aufwand, indem umfangreiches und schweres Diebsgut abtransportiert wurde) als auch die Höhe des Schadens indizieren eine hoch professionelle Vorgangsweise, die es erforderlich macht, nicht nur eine entsprechend strenge Strafe zu verhängen, sondern diese auch soweit die Generalprävention relevant ist konsequent zu vollziehen. Nur so kann eine entsprechend abschreckende Wirkung erzielt werden, um potentielle Täter(-gruppen) von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.

Dem setzt die Beschwerde inhaltlich außer der Negierung der Erforderlichkeit der Generalprävention und Behauptung, dass sich das Gericht darauf „unzulässigerweise“ stütze, nichts entgegen, zumal das weitere Beschwerdevorbringen, wonach der Verurteilte in seiner Heimat, in die er zurückzukehren beabsichtige, eine gesicherte Wohnsituation und ein konkretes Arbeitsanbot habe und diese Umstände vom Erstgericht nicht berücksichtigt worden seien, ausschließlich spezialpräventive Aspekte betrifft. Da das Erstgericht aber (zutreffend) nicht davon ausging, dass derzeit spezialpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung entgegenstehen, gehen diese Argumente ins Leere.

Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.