31Bs235/25y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. August 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30. September 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 30. September 2025 erfüllt sein, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. Jänner 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG - nach dessen Anhörung (ON 5, 1) - aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen und die Wirkungslosigkeit bisheriger Strafen ab.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber von drei Monaten, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Doch ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung nach wie vor ausgeschlossen erscheinen lassen.
A* war vor den vollzugsgegenständlichen Taten bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ab September 1985 erfolgten - vornehmlich wegen Vermögensdelinquenz und Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen sowie Geldwäsche - bereits acht Verurteilungen teils zu längeren Freiheitsstrafen. Bedingte Nachsicht, Anordnung von Bewährungshilfe wie auch die mehrfache bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Pkt 2, 3 und 7 der Strafregisterauskunft ON 3) hielten A* nicht vom Rückfall in einschlägige Delinquenz ab.
Die mehrfache Vorstrafenbelastung trotz mehrfach gewährter Resozialisierungsmaßnahmen sprechen für eine grundsätzliche Ignoranz gegenüber fremden Gütern und eine verfestigte kriminelle Neigung, die eine für eine positive bedingte Entlassung aber unbedingt erforderliche positive Verhaltensprognose nicht zulässt. Hinzu kommt noch eine durch eine Ordnungsstrafe getrübte Führung. An diesem negativen Ergebnis kann die behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in den Niederlanden nichts ändern.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familiären Erfordernisse sind nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu begründen und das aus dem Vorleben erhellende negative Kalkül zu entkräften.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.