Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A* Privatstiftung , FN **, **, wegen Änderung der Stiftungsurkunde, über den Rekurs der Vorstandsmitglieder Dr. B*, **, Mag. C*, **, und Mag. D*, **, alle vertreten durch Dr. Daniel Charim und Mag. Jakob Charim, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11.2.2025, ** 4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die A* Privatstiftung mit Sitz in ** ist seit 12.2.2000 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Die Rekurswerber sind ihre jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder.
Die Stiftungsurkunde vom 20.11.1999 (samt Nachtrag vom 3.2.2000) wurde in ihrem § 7 Abs 14 am 15.3.2010 geändert. Weiters existiert eine Stiftungszusatzurkunde vom 4.4.2000.
Mit Firmenbuchgesuch vom 24.1.2025 begehrten die Vorstandsmitglieder die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde „vom 3.1.2011“ in ihrem § 6.
Sie brachten vor, der Erststifter E* F*, geboren **, sei bereits am ** verstorben. Der Zweitstifter Mag. G* F*, geboren **, sei gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Schweiz übersiedelt, wo auch die beiden gemeinsamen Töchter samt derer Familien mittlerweile leben würden. In der Stiftungszusatzurkunde vom 4.4.2000 sei unter § 6 vorgesehen, dass die Stiftung neben den gesetzlich vorgesehenen Gründen auch dann aufzulösen sei, wenn der dann jeweils älteste Deszendent von E* F* dies nach dem 31.12.2030 verlange und der Beirat zustimme. Mag. G* F* habe sich entschlossen, diese Regelung nunmehr in die Stiftungsurkunde aufzunehmen, um sich selbst oder seinen in der Schweiz lebenden Kindern eine Verfügung über das Stiftungsvermögen zu ermöglichen. Es sei daher die nachfolgende Änderung der Stiftungsurkunde beschlossen worden:
„ § 6 (1) Die Privatstiftung wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2) Neben den gesetzlich vorgesehenen Gründen ist die Stiftung auch dann aufzulösen, wenn nach dem 31. Dezember 2030 der dann jeweils älteste Deszendent von Herrn E* F* die Auflösung der Stiftung verlangt. Hierzu ist die Zustimmung des Beirates erforderlich. “
Die Stifter hätten sich zwar den Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten, sehr wohl aber und zwar im Fall des Ablebens eines Stifters dem Überlebenden das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung.
Aus der Entscheidung 2 Ob 66/24f folge, dass bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung und gleichzeitigem Fehlen einer Widerrufsmöglichkeit nur widerrufsgleiche Änderungen unzulässig seien, wobei die Frage, ob eine Änderung widerrufsgleich sei, je nach der Ausgestaltung im Einzelfall materiell zu beurteilen sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, weil die Auflösung erst in sechs Jahren und somit nicht kurzfristig ermöglicht werde und überdies die Zustimmung des Beirats erforderlich sei, der seine Beschlüsse einstimmig zu fassen habe. Der Stifter werde zu diesem Zeitpunkt sein 80. Lebensjahr vollenden und solle daher über das Stiftungsvermögen verfügen können.
Mit dem Antrag wurden Schweizer Wohnsitzbescheinigungen des Stifters Mag. G* F* und seiner Ehefrau, ein Notariatsakt über die Änderung der Stiftungsurkunde, eine Beurkundung der aktuellen Fassung derselben sowie die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag ab. Die Stiftungsurkunde müsse festlegen, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet werde. Der Stifter könne – soweit darin keine unzulässige widerrufsgleiche Änderung liege – eine Befristung (oder auflösende Bedingung) der Privatstiftung auch nachträglich durch Änderung der Stiftungsurkunde einfügen. Habe sich ein Stifter den Widerruf der Privatstiftung – wie im gegenständlichen Fall – nicht vorbehalten, könne er diesen nicht durch eine Änderung der Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung nachholen. Diesfalls wäre auch die Vornahme widerrufsgleicher Änderungen eine Umgehung des § 34 PSG. Weitere Auflösungsgründe im Sinne des § 35 Abs 2 Z 4 PSG müssten bei sonstiger [Un]wirksamkeit in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden. Der Stifter könne die Auflösung durch Willensentschluss seinerseits nicht vorsehen, wenn er sich den Widerruf nicht vorbehalten habe. Ebensowenig könne die Willensentscheidung einer Person, die nicht Stifter sei (hier: des Beirats), als Auflösungsgrund ausgestaltet werden, weil darin eine unzulässige Umgehung der § 34 und § 3 Abs 3 PSG läge. Eine Vorgehensweise nach der neu geschaffenen Bestimmung der Stiftungsurkunde würde die gleichen Folgen wie ein Auflösungsbeschluss zeitigen, den der Stiftungsvorstand nach einem ihm zugegangenen Widerruf zu fassen hätte: Es wäre die Eintragung der Auflösung der Privatstiftung zu beantragen und die Privatstiftung abzuwickeln. Aufgrund der eindeutigen Fassung des § 15 der Stiftungsurkunde in der geltenden Fassung, wonach ein Widerruf der Privatstiftung nicht zulässig sei, sei von einer widerrufsgleichen Änderung auszugehen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Vorstandsmitglieder mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Bewilligung der begehrten Eintragung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
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