19Bs155/25w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** den unbedingten achtmonatigen Strafteil einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Mai 2025 zu AZ ** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach „§§ 269 Abs 1, 15 StGB“, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach „§§ 84 Abs 2, 15 StGB“, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. September 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. Mai 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG sind am 30. Juni 2025 erfüllt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Zweidrittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 14 S 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Strafregisterauskunft des A* weist insgesamt drei einschlägige Verurteilungen wegen Delikten gegen Leib und Leben, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie Vermögens- und Suchtgiftdelinquenz auf, von denen zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befindet, darf nicht vernachlässigt werden, dass die erste Vorstrafe aus Dezember 2024 stammt, der Strafgefangene somit innerhalb eines Zeitraums von rund einem halben Jahr (unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB) zwei Mal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste, wobei den einzelnen Verurteilungen jeweils etliche Taten zugrunde lagen. Dass sich der Rechtsmittelwerber weder von diesen Abstrafungen noch von anhängigen Strafverfahren von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ, zeugt von einer geringen Hemmschwelle zur Begehung krimineller Taten, sodass eine weitere sittliche Nachreifung von dessen Persönlichkeit dringend angezeigt erscheint.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran dessen Wohn- und unbescheinigt behauptete Arbeitsmöglichkeit nach der Haft (vgl ON 3, siehe auch ON 2 S 2 und ON 10) ebenso wenig wie die hausordnungsgemäße Führung (ON 2 S 1 ff) mangels ausreichenden Gegengewichts zu den dargestellten spezialpräventiven Vorbehalten etwas zu ändern vermögen.
Da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.