Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., in der Firmenbuchsache der A* B* GmbH (vormals C* GmbH) , FN D*, **, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Eintragung der Änderung des Firmenwortlauts, über den Rekurs der A* F* GmbH , FN G*, **, vertreten durch Mag. Alex David Tschuprina, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.1.2025, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Vornahme der Eintragungen
FIRMA
# C* GmbH
A* B* GmbH
GESCHÄFTSZWEIG
# Immobilienvermietung
Vermittlung von Immobilien
KAPITAL
# EUR 35.100
# Gründungsprivilegierung
EUR 10.200
Generalversammlungsbeschluss vom 24.01.2025 002
Änderung des Gesellschaftsvertrages in Punkt I.,
Punkt III. und Punkt V.
GESELLSCHAFTER/IN GRÜNDUNGS
STAMMEINLAGE PRIVILEGIERTE HIERAUF
STAMMEINLAGE GELEISTET
H* GmbH
# ......... # EUR 35.100
........... EUR 10.200
# ................. # EUR 10.200
abgelehnt wird.
Der Vollzug dieses Beschlusses nach Rechtskraft obliegt dem Erstgericht.
Die A* B* GmbH (vormals C* GmbH) ist schuldig, der A* E* GmbH die mit EUR 375,12 (darin enthalten EUR 56,52 USt und EUR 36, an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien ist zu FN G* die A* F* GmbH (Rekurswerberi n) seit 17.1.2025 unter diesem Firmenwortlaut mit der Geschäftsanschrift **, und dem Geschäftszweig „ Immobilienvermietung “ eingetragen. Ihr Geschäftsführer ist I* J*.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.1.2025 bewilligte das Erstgericht bei der zu FN D* registrierten Gesellschaft ( Antragstellerin, Gesellschaft; ihr Geschäftsführer ist K* J*) die aus dem Spruch ersichtlichen Eintragungen, insbesondere die Änderung der Firma von C* GmbH in A* B* GmbH, die Änderung des Geschäftszweigs und des Gesellschaftsvertrags sowie die Beendigung der Gründungsprivilegierung.
Gegen die Eintragung des Firmenwortlauts A* B* GmbH richtet sich der Rekurs der A* F* GmbH mit einem auf Abänderung im Sinne einer Ablehnung der Eintragung der Firmenänderung gerichteten Antrag.
Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, weil einem älteren Firmenrechtsträger, der sich in seinem Ausschließlichkeitsrecht nach § 29 UGB verletzt fühlt, von der Rechtsprechung ein Rekursrecht zugebilligt wird (RS0113387; 6 Ob 45/00m). Da der angefochtene Beschluss am 29.1.2025 in der Ediktsdatei bekannt gemacht wurde (am 28.1.2025 auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes [EVI]), ist der am 11.2.2025 eingebrachte Rekurs auch rechtzeitig.
Er ist auch berechtigt.
1.Die Rekurswerberin beruft sich auf ihr Ausschließlichkeitsrecht gemäß § 29 UGB und die firmenrechtlichen Schutzbestimmungen des FBG. Sie sei durch die bekämpfte Eintragung in ihren Firmenrechten verletzt. Die gebotene Unterscheidbarkeit sei nicht gegeben, vielmehr bestehe Verwechselbarkeit bzw Ununterscheidbarkeit:
Beide Unternehmen bestünden „an demselben Orte“. Die Geschäftsanschrift sei auch jeweils ihr tatsächlicher Sitz. Zwischen den Geschäftszweigen/Unternehmensgegenständen sei Branchennähe gegeben, sodass ein strengerer Maßstab zu geltend habe. Bis 28.1.2025 sei der Geschäftszweig der Antragstellerin ebenfalls Immobilienvermietung gewesen. Beide Unternehmen hätten eine unterschiedliche Gesellschafter- bzw Eigentümerstruktur. Die ersten beiden Wörter im Firmenwortlaut „A*“ seien völlig ident. Die Identität des Kerns des Firmenwortlauts bewirke ein übereinstimmendes Klangbild.
2. Die Antragstellerin hält dem entgegen, „A*“ sei beim österreichischen Patentamt als Marke gemäß Markenschutzgesetz registriert worden (Beilage ./1). Die Unterscheidbarkeit der Firmenwortlaute ergebe sich aus ihren unterschiedlichen Geschäftszweigen, den klar getrennten Tätigkeitsfeldern, der konkreten Unternehmensausrichtung und dem unmissverständlichen Zusatz. Die „Immobilienvermietung“ umfasse die Verwaltung und Vermarktung von Mietobjekten einschließlich der Festlegung von Mietpreisen und der Betreuung der Vermieter-Mieter-Beziehung. Im Gegensatz dazu umfasse die „Vermittlung von Immobilien“ Aufgaben wie die Suche nach Käufern oder Mietern, die Organisation von Besichtigungen und die Vertragsvorbereitung. Da der Geschäftsverkehr die klare Unterscheidung zwischen „Immobilienvermietung“ und „Immobilienvermittlung“ als etablierte Tätigkeitsfelder kenne, bestehe keine Verwechslungsgefahr. Insbesondere seien die angesprochenen Verkehrskreise im Immobilienbereich mit den spezifischen Begrifflichkeiten vertraut.
Der Wortklang der beiden Firmenwortlaute sei deutlich unterscheidbar, „A*“ bilde nicht alleine den Firmenkern. Der charakteristische Teil beider Firmenwortlaute umfasse den gesamten beschreibenden Teil, der deutlich differenziert sei in „F*“ und „B*“. Diese würden sich phonetisch erheblich durch eine unterschiedliche Silbenzahl und einen anderen Sprechrhythmus unterscheiden.
Dazu war zu erwägen:
3. Unternehmensgegenstand
3.1. Punkt „III. GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS“ des Gesellschaftsvertrags der Rekurswerberin lautet in der aktuellen Fassung vom 13.1.2025:
„Gegenstand des Unternehmens ist:
a) der Handel mit Waren aller Art;
b) der Erwerb und Vermietung/Verpachtung von Immobilien oder Baurechten und Immobilienbeteiligungen;
c) die Vermittlung von Bauaufträgen, Versicherungen und Finanzierungen;
...
e) die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung des Gesellschaftszweckes unmittelbar oder mittelbar förderlich sind;“
3.2. Punkt „III. GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS“ des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin in der – zur Eintragung angemeldeten - Fassung vom 24.1.2025 lautet:
„Gegenstand des Unternehmens ist
a) Vermittlung von Immobilien“
4. Inhaber der Wortmarke „A*“ für „Kl.36: Immobilienverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobiliendienstleistungen“ ist K* J*. Der Anmeldetag war der 22.1.2025, das Registrierungsdatum ist der 28.1.2025 (Beilage ./1).
5.§ 29 UGB regelt den Grundsatz der Firmenausschließlichkeit. Nach § 29 Abs 1 UGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
Unstrittig ist hier die Rekurswerberin, die „A* F* GmbH“, die zuerst im Firmenbuch eingetragene Firma.
Zu beurteilen sind die beiden Firmenwortlaute:
A* F* GmbH
A* B* GmbH.
6.1 Die Frage der Verwechselbarkeit von Firmen ist eine Rechtsfrage und von der Tatfrage, ob Verwechslungen vorgekommen sind, nicht abhängig ( Feltl, UGB 2 § 29 E 28).
Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit bezweckt zum einen, den Inhaber einer bereits eingetragenen Firma zu schützen, dient aber vorrangig dazu, Dritte, die mit dem einen oder anderen Firmeninhaber Geschäfte schließen, vor Verwechslungen zu schützen, und damit in erster Linie dem Schutz des Rechtsverkehrs (RS0061418; Herda in Artmann, UGB 3 § 29 Rz 3 mwN; Umfahrer in Zib/Dellinger,GroßKomm UGB § 29 Rz 1; Jennewein in U.Torggler, UGB 3§ 29 Rz 2). § 29 UGB ist zwingendes Recht. Das Firmenbuchgericht hat die Verwechslungsfähigkeit einer einzutragenden Firma mit einer bereits bestehenden eingetragenen Firma von Amts wegen wahrzunehmen und gegebenenfalls die Eintragung abzulehnen ( W.Schuhmacher in Straube/Ratka/RauterUGB I 4 § 29 Rz 3).
6.2Bei der Beurteilung, ob eine deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmenbezeichnungen gegeben ist, kommt es nicht nur auf den Wortsinn und das Wortbild, sondern vor allem auch auf den Wortklang an. An die Unterscheidbarkeit einer Sachfirma werden höhere Anforderungen gestellt als bei einer Personenfirma. Bei Branchennähe oder (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen sind nach ständiger Rechtsprechung an die Unterscheidbarkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen. In diesem Fall darf der Firmenwortlaut auch nicht den (unrichtigen) Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken (sogenannte „erweiterte Verwechslungsgefahr“; 6 Ob 102/16t).
6.3 Zentrales Tatbestandsmerkmal der Vorschrift ist die deutliche Unterscheidbarkeit der beiden Firmen. Nach in der Rsp immer wiederkehrender Formulierung ist dieser Voraussetzung nur dann Genüge getan, „wenn die Unterscheidbarkeit erheblich genug ist, um im gewöhnlichen Verkehr und nicht nur bei aufmerksamer Vergleichung der Firmen oder nach den Auffassungen des Unternehmerstandes Verwechslungen vorzubeugen. Nur Unachtsamkeit und Oberflächlichkeit genießen keinen Schutz“. Entscheidend ist der Gesamteindruck im Einzelfall (Wortbild, Klangbild etc; W. Schuhmacher, aaO § 29 Rz 12; vgl Jennewein, aaO § 29 Rz 12; vgl 6 Ob 102/16t mwN).
6.4 Beurteilungsmaßstab ist die allgemeine Verkehrsauffassung, wobei es darauf ankommt, ob die Bezeichnungen bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit verwechselt werden könnten. Um die Eintragung zulässig zu machen, muss die Verwechslungsgefahr verneint werden ( Feltl, UGB 2§ 29 E 15b). Der Orientierung an der Verkehrsauffassung als Beurteilungsmaßstab für die deutliche Unterscheidbarkeit entspricht es, dass als Beurteilungsgrundlage nicht die Firma in ihrer vollständig ausgeschriebenen Fassung, sondern in ihrer im Geschäftsleben gebrauchten Fassung herangezogen wird. Es ist daher entscheidend, wie die Firma im alltäglichen Geschäftsleben gebraucht wird. Nach allgemeiner Erfahrung werden Firmenzusätze, in welchen der Unternehmensgegenstand zum Ausdruck gelangt, im mündlichen und fernmündlichen Verkehr zumeist, aber vielfach sogar auch im Schriftverkehr unterdrückt (RS0061851, insbesondere [T2]; 6 Ob 10/90 mwN; Umfahrer, aaO § 29 Rz 13; W.Schuhmacher, aaO § 29 Rz 14; Herda, aaO § 29 Rz 26; Jennewein, aaO § 29 Rz 13).
Die Verwechslungsgefahr ist daher auch dann gegeben, wenn den (verwechslungsfähigen) charakteristischen und auffallenden Bestandteilen der Firma Zusätze beigefügt sind, die nach der Verkehrsauffassung keine oder nur eine untergeordnete Kennzeichnungskraft haben (bspw reicht ein Name mit „Partner“ und „Holding“ nicht aus; W. Schuhmacher, aaO § 29 Rz 14).
6.5Maßgeblich ist somit die im Geschäftsleben übliche Verkürzung des Firmenwortlauts auf das prägende Firmenschlagwort (RS0061851 [T4]). Dass das jeweils erste Wort, insbesondere wenn es das Firmenschlagwort ist, das Charakteristikum der jeweiligen Firma bildet, entspricht ständiger Rechtsprechung (6 Ob 102/16t).
7.1 Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt das Rechtsmittel zutreffend die vollständige Übereinstimmung des die beiden gegenständlichen Firmenwortlaute prägenden Firmenschlagworts „A*“ auf. Den beigefügten Zusätzen „F*“ und „B*“ kommt nach der Verkehrsauffassung nur eine untergeordnete Kennzeichnungskraft zu. Das idente Firmenschlagwort weist überdies auf organisatorische und wirtschaftliche Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen hin, die tatsächlich nicht bestehen. Es liegt hinsichtlich des Firmenschlagworts Identität in Wortsinn, Wortbild und Wortklang vor.
7.2 Die Übereinstimmung des Firmenschlagworts indiziert die Verwechslungsgefahr. Die Verwechselbarkeit ist hier somit zu bejahen.
7.3 Eine solche wäre nur dann zu verneinen, wenn die Waren oder Leistungen der beiden Unternehmen so weit voneinander entfernt wären, dass die beteiligten Verkehrskreise schon aus diesem Grund trotz Ähnlichkeit der Bezeichnungen weder auf eine Herkunft aus demselben Betrieb noch auf das Vorhandensein geschäftlicher Zusammenhänge schließen würden ( Herda in Artmann 3§ 29 UGB Rz 36, 36a; OLG Wien 6 R 188/20s).
7.4 Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor:
Dem Erwerb und der Vermietung/Verpachtung von Immobilien oder Baurechten und Immobilienbeteiligungen sowie der Vermittlung von Bauaufträgen und Finanzierungen (Teil des Geschäftszweigs der Rekurswerberin, laut Firmenbuchstand: Immobilienvermietung) steht die Vermittlung von Immobilien (Geschäftszweig der Antragstellerin) gegenüber.
Die Vermittlung von Immobilien kann nach dem äußersten Wortsinn ebenso die Vermittlung zum Erwerb, die Vermittlung zur Miete/Pacht, die Vermittlung eines Baurechts oder von Immobilienbeteiligungen umfassen. Die Immobilienvermittlung und die Immobilienvermietung sind beide Teil der Immobilienwirtschaft. Ziel beider Unternehmensgegenstände ist die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens aus einer Immobilie.
7.5 Der Verwendung einer Firma mit dem Schlagwort „A*“ durch die Antragstellerin steht somit auch entgegen, dass sich ihr Unternehmensgegenstand nicht ausreichend von jenem der Rekurswerberin unterscheidet.
8. Dem Verweis der Antragstellerin auf die Eintragung der Wortmarke „A*“ ist zu entgegnen, dass das Firmenbuchgericht die Firma nur am Maßstab des § 29 UGB zu messen hat. Es muss sie daher auch eintragen, wenn die Führung der Firma wettbewerbsrechtlich oder markenrechtlich unzulässig ist ( W. Schuhmacher, aaO § 29 Rz 5). Der Umstand, dass ein strittiger Bestandteil des beantragten Firmenwortlauts als Marke gesetzlich geschützt ist, kann die Ablehnung des Firmenwortlauts nicht hindern ( Herda in Artmann, UGB 3§ 29 Rz 4). Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu 33 R 117/24d liegt ein Sachverhalt des MSchG zugrunde. Dem kommt im hier vorliegenden Sachverhalt keine Relevanz zu.
9 . 1 Die Rekurswerberin hat, dem Umfang ihrer Rechtsmittellegitimation Rechnung tragend, nur die Eintragung der geänderten Firma angefochten, während die übrigen Eintragungen unbekämpft blieben.
9 . 2 Nach herrschender Rechtsprechung gebietet es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Firmenbuchgesuchs, dass das Gericht einem Antrag nur entweder zur Gänze stattgeben oder ihn zur Gänze abweisen kann. Stehen nur einem Teil der begehrten Eintragungen Hindernisse entgegen und können die einzelnen Eintragungstatbestände ein getrenntes rechtliches Schicksal haben, dann ist allerdings ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, sofern der Antragsteller nicht schon in der Anmeldung klargestellt hat, ob er auch eine teilweise Eintragung anstrebt. Erklärt der Einschreiter im Verbesserungsverfahren, auch eine nur teilweise Eintragung zu begehren, hat das Gericht nur mit einer Teilabweisung vorzugehen ( Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer,FBG § 16 Rz 18 f).
9 . 3 Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Firmenbuchgesuchs rechtfertigt keinen Eingriff in die mangels Anfechtung eingetretene Teilrechtskraft eines Beschlusses.
9 . 4Allerdings bildet der Gesellschaftsvertrag eine untrennbare Einheit, die der Eintragung nur der mängelfreien Satzungsbestimmungen entgegensteht. Gelangt das Firmenbuchgericht bei der Inhaltsprüfung der Satzung zum Ergebnis, dass von mehreren Änderungen eine einzelne mit zwingenden Rechtsvorschriften (hier: § 29 Abs 1 UGB) nicht vereinbar ist, so hat es die Eintragung der Satzungsänderung insgesamt abzulehnen, bis eine mängelfreie Fassung eingereicht ist ( Pilgerstorfer in Artmann, UGB 3§ 17 FBG Rz 10; 6 Ob 187/17v). Wird die Eintragung bewilligt und nur teilweise mit Rekurs bekämpft, so muss die Berechtigung dieses Rechtsmittels wegen des untrennbaren Sachzusammenhanges zwischen dem unangefochten gebliebenen und dem angefochtenen Teil der Entscheidung - mangels Vornahme einer noch möglichen Verbesserung - zur Löschung der gesamten Eintragung führen. Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt insoweit nicht zur Geltung (RS0007269).
9 . 5Gestaltet ein Hauptversammlungsbeschluss sachlich verschiedene Materien, die keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, so wirkt sich die Nichtigkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus. Wird dagegen der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund eines einheitlichen, nach Materien nicht zerlegbaren Antrags gefasst, kommt Teilnichtigkeit nicht in Betracht. In aller Regel gibt die Gesellschaft durch die Zusammenfassung von mehreren Beschlussgegenständen in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zu verstehen, dass der Hauptversammlungsbeschluss eine rechtliche und/oder wirtschaftliche Einheit bilden soll. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn nicht die Änderung einzelner Bestimmungen der Satzung, sondern deren Neufassung beschlossen wird, mögen auch in der Neufassung etliche Bestimmungen mit denen der vorherigen Fassung ident sein. Mangels ersichtlicher hier relevanter Wertungsunterschiede sind diese Erwägungen auch im GmbH-Recht anwendbar (6 Ob 104/17p).
9 . 6 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die in der außerordentlichen Generalversammlung vom 24.1.2024 zu Tagesordnungspunkt IV. beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrags in den Punkten I. (Firma der Gesellschaft), III. (Gegenstand des Unternehmens) und V. (Stammkapital) insgesamt abzulehnen ist. Die Änderung der drei Punkte des Gesellschaftsvertrags wurde in einem Beschluss bzw in einer Einheit zusammengefasst. Insoweit besteht ein untrennbarer Sachzusammenhang.
10.Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die im angefochtenen Beschluss bewilligten Eintragungen zur Gänze abzulehnen. Dem Erstgericht obliegt gemäß § 20 Abs 2 FBG der Vollzug dieses Beschlusses nach Rechtskraft.
11.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG.
12.Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands konnte unterbleiben, weil dieser nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Firmenbuchsachen: RS0110629 [T2]).
13.Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 15 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft zweier Firmen (§ 29 UGB) ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, das Rekursgericht wich bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ab (RS0121895).
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