Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und MMag. Klaus in der Firmenbuchsache der
A* GmbH
, FN
**
, **, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023, über den Rekurs des Geschäftsführers B*, geb. **, **, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5.3.2025, **-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die A* GmbH ( Gesellschaft ) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Alleiniger, selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist B*. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Zuletzt wurden am 19.3.2025 die Jahresabschlüsse zum 31.12.2022, 2023 und 2024 beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung eingereicht.
Mit Zwangsstrafverfügungen vom 9.1.2025 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft und über den Geschäftsführer wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Unterlagen für die Rechnungslegung der Gesellschaft (Jahresabschluss, etc) zum 31.12.2023 bis zum 30.9.2024 (Stichtag der Zwangsstrafverfügungen) vollständig beim Firmenbuch einzureichen, Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,- (ON 1, 2).
Im dagegen erhobenen Einspruch brachte der Geschäftsführer vor, der Antrag über die Vermögenslosigkeit sei am 15.1.2025 über das Finanzamt gestellt und es sei seit Juni 2023 nicht mehr gearbeitet worden. Das Geschäftskonto und das Geschäft seien gesperrt und übergeben worden. Das Konzept sei nicht erfolgreich gewesen. Der Geschäftsführer habe insgesamt EUR 50.000,- umsonst investiert. Aufgrund der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft werde ersucht, die Geldstrafe aufzuheben. Bei allen Behörden seien bereits alle Rückstände beglichen. Der Geschäftsführer könne sich die Strafe nicht leisten.
Mit dem angefochtenen Beschlussverhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren eine Zwangsstrafe von EUR 500,- über den Geschäftsführer (ON 5). Im ordentlichen Verfahren sei die Strafe zu erhöhen gewesen, weil sich aus dem Einspruch ergebe, dass der Jahresabschluss nicht einmal aufgestellt worden sei. Es bestehe kein Rechtsanspruch der Gesellschaft auf Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 40 FBG. Die Geschäftsführung könne nur darauf hoffen, dass das Finanzamt einen entsprechenden Antrag stelle oder das Firmenbuchgericht ein solches Verfahren einleite. Beides sei aber bisher nicht geschehen. Somit sei die Gesellschaft verpflichtet, das Liquidationsverfahren zur ordnungsgemäßen Beendigung durchzuführen. Darüber hinaus werde übersehen, dass gerade ein Jahresabschluss die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft erhellen würde. Die Aufstellung des Jahresabschlusses einer angeblich vermögenslosen Gesellschaft sei ein geringer Aufwand.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Geschäftsführers mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und Einstellung des Zwangsstrafverfahrens.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
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