Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Jänner 2025, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 22. März 2025, wobei der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit 28. Februar 2025 entfällt.
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde nach seiner Festnahme am 27. Dezember 2024, 07.24 Uhr (ON 6.2, 2), und Einlieferung in die Justizanstalt Wiener Neustadt am selben Tag um 18.15 Uhr (ON 7, 1), - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt folgend (ON 1.2) – mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Dezember 2024 wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (zu ergänzen:) zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und „des“ (vgl hiezu jedoch RIS-Justiz RS0118718) Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b und c StPO verhängt (ON 11) und nach Durchführung einer Haftverhandlung am 13. Jänner 2025 (ON 20) aus denselben Haftgründen mit Wirksamkeit bis 13. Februar 2025 fortgesetzt (ON 21).
Gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 20, 3), in weiterer Folge zu ON 22 näher ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304 [auch T3]).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817), ist A* dringend verdächtig, er habe in der Nacht von 20. November 2024 auf 21. November 2024 in B*
I./gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch, indem er einen etwa 1,5 Meter hohen Zaun überwand, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
a./ einen ** im Wert von 50,- Euro aus dem unversperrten Fahrzeug der Marke **, Farbe grau mit dem österreichischen Kennzeichen ** des C*;
b./ indem er das unversperrte Fahrzeug der Marke **, Farbe grau mit dem österreichischen Kennzeichen ** des D* öffnete, wobei es beim Versuch blieb, zumal er keine Gegenstände aus dem Fahrzeug verbrachte;
c./ indem er das unversperrte Fahrzeug der Marke **, Farbe schwarz mit dem österreichischen Kennzeichen ** des E* öffnete, wobei es beim Versuch blieb, zumal er keine Gegenstände aus dem Fahrzeug verbrachte;
d./ indem er das unversperrte Fahrzeug der Marke **, Farbe schwarz mit dem österreichischen Kennzeichen ** des F* öffnete, wobei es beim Versuch blieb, zumal er keine Gegenstände aus dem Fahrzeug verbrachte;
e./ indem er das unversperrte Fahrzeug der Marke **, Farbe schwarz (FIN: **) öffnete, wobei es beim Versuch blieb, zumal er keine Gegenstände aus dem Fahrzeug verbrachte;
f./ indem er das unversperrte Fahrzeug der Marke **, Farbe schwarz mit dem österreichischen Kennzeichen ** der G* GesmbH öffnete, wobei es beim Versuch blieb, zumal er keine Gegenstände aus dem Fahrzeug verbrachte;
g./ einen Fahrzeugschlüssel in noch festzustellenden Wert aus dem unversperrten Fahrzeug der Marke **, Farbe weiß mit dem österreichischen Kennzeichen ** der H* GmbH;
h./ einen Fahrzeugschlüssel in noch festzustellenden Wert aus dem unversperrten Fahrzeug der Marke **, Farbe weiß mit dem österreichischen Kennzeichen ** der I*;
II./ Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, indem er durch die unter I./a./ und h./ genannten Handlungen die Zulassungsscheine des C* und der I* an sich nahm.
Der dringende Tatverdacht gründet in Bezug auf das objektive Tatgeschehen auf den Ermittlungen der PI B* zu GZ ** (ON 2, ON 6 und ON 18). Demnach konnte der den Sachverhalt am 22. November 2024 zur Anzeige bringende Zeuge C* (ON 2.2, 5; ON 2.5) die Tatzeit zunächst nachvollziehbar auf einen Zeitraum zwischen 20. November 2024, 17.00 Uhr (zu diesem Zeitpunkt stellte er sein Fahrzeug am umzäunten Gelände ab) und 21. November 2024, 15.00 Uhr (zu diesem Zeitpunkt kehrte er zu seinem Fahrzeug zurück) eingrenzen und feststellen, dass sein PKW durchsucht und Gegenstände daraus, nämlich sein iPod im Wert von 50,- Euro und zwei Zulassungsscheine, entwendet wurden. Damit in Einklang stehend bestätigten auch die Zeugen J* und K* L* (ON 2.2, 6), dass weitere (unversperrte) Fahrzeuge am Gelände durchwühlt wurden und aus zwei Fahrzeugen jeweils der Fahrzeugschlüssel sowie aus einem überdies der Zulassungsschein entwendet wurden. Mit Blick darauf, dass der Tatzeitraum – wie das Erstgericht bereits zutreffend erwog – auf Werktage fiel und auf dem Parkplatz viel Betrieb herrschte (LKW und Anhänger müssen häufig umgestellt werden [ON 2.2, 6]), ist mit qualifizierter Wahrscheinlichkeit eine Tatausführung in den Nachtstunden anzunehmen. Zu diesen Zeiten (ab 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages) ist das zum Gelände führende Tor jedoch verschlossen, sodass ein Zutritt nur durch Überwinden des etwa 1,50m hohen Zaunes erfolgen kann. Wenngleich der Zeuge L* insoweit ausführte, das Tor habe manchmal einen technischen Defekt, berichtete er von einem solchen am Vorfallstag jedoch nicht (ON 2.2, 8).
Der dringende Verdacht, gerade der Beschuldigte habe sich durch Überklettern des Zaunes Zugang zum Gelände verschafft, die Fahrzeuge nach Diebesgut durchsucht (der Zeuge K* L* bestätigte, dass ihm mehrere durchwühlte Fahrzeuge auffielen [vgl ON 2.2, 6]) und die oben bezeichneten Gegenstände entwendet, ist zunächst daraus abzuleiten, dass er am 1. Dezember 2024 – sohin tatsächlich nur wenige Tage nach dem Tatzeitpunkt - auf der Verkaufsplattform „Willhaben“ einen iPod inserierte (vgl ON 2.2, 9; ON 2.6, 1 f), den das Diebstahlsopfer aufgrund individueller Merkmale (Name „C*s Ipod Classic“ und Farbe) als sein Eigentum wiedererkannte. Zudem wurde in der Wohnung des Beschuldigten, der bereits mehrfach einschlägig auch wegen der Begehung von Einbruchsdiebstählen verurteilt wurde (vgl die Strafregisterauskunft ON 2.3), ein Rucksack, in dem sich ein Dietrich-Set, ein Schraubenzieher, Einweghandschuhe und Ersatzkleidung befanden, aufgefunden (ON 6.6, 2; ON 6.5, 14 f [= Lichtbilder Nr 26 bis 28]).
Der Beschuldigte, der sich bislang leugnend und damit verantwortete, er habe den iPod von einem Bekannten als Pfand erhalten und anschließend, als dieser den Gegenstand nicht ausgelöst habe, verkauft, vermochte den Tatverdacht nicht zu entkräften. Denn tatsächlich widersprach er sich – wie das Erstgericht aktenkonform zur Darstellung brachte – nicht nur selbst betreffend des Namens des Bekannten (zunächst M* [ON 6.4 {= ON 9.3}, 5], dann N* bzw O* [ON 10, 4]), sondern führte bei seiner Vernehmung am 29. Dezember 2024 auch aus, er habe den iPod vor etwa 3 Wochen bekommen, obwohl auf seinem Mobiltelefon am 30. November 2024 aufgenommene Lichtbilder des Gerätes gespeichert sind (ON 18.4, 4 f [= Lichtbilder Nr 7 bis 8])) und er dieses bereits am nächsten Tag inserierte. Weder konnte er ein Alibi für die Tatzeit benennen noch konnte entgegen seiner Darstellung ein entlastender Chat auf seinem Mobiltelefon vorgefunden werden (ON 18.5, 3).
Soweit er die Auffindung des Dietrich-Sets damit zu erklären trachtete, er vergesse häufiger seinen (Wohnungs-)Schlüssel, weshalb er dieses angeschafft habe, blieb er eine Begründung schuldig, weshalb er unter diesen Umständen insbesondere auch Einweghandschuhe und Ersatzkleidung zum Öffnen seiner Türe benötigen würde.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich sohin – anders als in der vom Beschwerdeführer zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung (14 Os 173/93) – aus einer Zusammenschau der dargestellten Umstände, den er auch mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach weder die Fahrzeugschlüssel noch die Zulassungsscheine bei ihm aufgefunden worden seien und er das Inserat unter Verwendung seines echten Namens und seiner echten Adresse (allenfalls auch der Seriennummer) geschalten habe, nicht zu zerstreuen vermag. Jener zur subjektiven Tatseite ist aus dem äußeren Tatgeschehen abzuleiten (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882). Aus der Mehrzahl der Angriffe, in Verbund mit der tristen finanziellen Situation des Beschuldigten, der derzeit arbeitslos ist und lediglich 950,- Euro monatlich an Arbeitslosenunterstützung bezieht, wobei er zugleich monatliche Alimentationszahlungen von 100,- Euro zu leisten hat, und dessen (trotz gegenteiliger Beteuerung) offenkundiger Suchtmittelergebenheit (vgl den Abbruch der ihm, im Rahmen eines zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 39 SMG gewährten Strafaufschubs, aufgetragenen stationären Drogentherapie [ON 19.4, ON 19.5]; Sicherstellung diverser Suchtmittel im Rahmen der Hausdurchsuchung [ON 6.5, 5 {= Lichtbild Nr 8}]; Einräumung von gelegentlichem Beikonsum [ON 20, 2]), sowie der Sicherstellung von Einbruchswerkzeug, ist auch qualifiziert auf die jeweilige Absicht des Beschuldigten bei der Tatbegehung zu schließen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB über zumindest mehrere Wochen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von mehr als 400,- Euro monatlich bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung zu verschaffen.
Neben dem daher insgesamt im Sinne des § 173 Abs 1 StPO als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung (zu I./) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und (zu II./) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB liegen auch die Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b und c StPO vor.
Der (vermögens- und beschäftigungslose) Beschuldigte weist nämlich sechs einschlägige, insbesondere auch gegen fremdes Vermögen gerichtete und die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB begründende Vorstrafen auf (vgl ON 2.3). Davon ausgehend besteht auch mit Blick auf dessen Gewöhnung an Suchtmittel die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des aktuell wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe und mit nicht bloß leichten Folgen (vgl hiezu Nimmervoll, Haftrecht 3Z 718) begehen, wie die ihm nunmehr angelasteten wiederholten Straftaten (gegen fremdes Vermögen), wegen solcher er bereits mehrfach verurteilt worden ist (Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO).
Verdunkelungsgefahr liegt vor, weil – wie das Erstgericht zutreffend darstellt – der Beschuldigte behauptet, den iPod vom bislang noch nicht vernommenen Zeugen P* als Pfand übergeben erhalten zu haben, während beim als Entlastungsbeweis angebotenen Chat-Verkehr jedoch die automatische Löschung der Nachrichten eingestellt war (ON 18.5, 3), weshalb die Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuß versuchen, den Zeugen in dessen Aussageverhalten zu beeinflussen bzw sich mit ihm abzusprechen.
Die vorliegenden Haftgründe sind – unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen – als so gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können.
Da die nicht einmal einen Monat andauernde Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion angesichts eines relevanten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren (unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB) außer Verhältnis steht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist auch keine Verletzung des (besonderen) Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) auszumachen. Soweit er reklamiert, es hätten keine Zeugenvernehmungen stattgefunden, ist er auf jene des C* vom 22. November 2024 (vgl ON 2.5) und jene der Q* vom 7. Jänner 2025 zu verweisen (ON 18.3). Auch eine solche des P* wurde bereits am 31. Dezember 2024 veranlasst (ON 1.9), konnte jedoch bislang aus von der Staatsanwaltschaft nicht zu vertretenden Umständen nicht erfolgen und ist nunmehr für den 30. Jänner 2025 geplant (vgl ON 18.2, 3). Dass von der Auswertung der Standortdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten Abstand genommen wird, legte die Staatsanwaltschaft bereits offen (ON 1.9) und begründete sie dies in ihrer Stellungnahme vom 17. Jänner 2025 (ON 1.22). Betreffend das Eingangstor ist auf die bereits dargestellten Ausführungen des Zeugen L* zu verweisen (ON 2.2, 8). Ohnehin wäre aus einer Verletzung des Beschleunigungsgebots aber nicht automatisch ein Anspruch auf sofortige Enthaftung abzuleiten. Ein solcher wäre vielmehr gemäß § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (13 Os 77/16x; RIS-Justiz RS0120790 [insbesondere T13 und T15]; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 176 Rz 16, § 177 Rz 4 f; Kier , WK-StPO § 9 Rz 52), welche fallkonkret nicht vorliegt.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht auf § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO (§ 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO) iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
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