JudikaturOLG Linz

10Bs223/25b – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10. September 2025, BE*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Strafgefangene verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine (zusätzliche) Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. August 2024 zu Hv1*-50 wegen des Verbrechens des (teils räuberisch begangenen) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und mit einer Waffe nach §§ 127, teils 129 Abs 2 Z 2, 130 Abs 3, 131 erster Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz zu Hv2* vom 7. Juni 2024 verhängt worden war.

Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. Jänner 2026, mit 28. Juni 2025 wurden zwei Drittel der Strafe vollzogen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.

Die dagegen vom Strafgefangenen angemeldete (ON 5), schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gesetzeskonform hat die Erstrichterin die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB dargelegt. Zutreffend wies sie darauf hin, dass zu beachten ist, dass, je mehr Vorstrafen ein Verurteilter hat und je gravierender diese sind, umso geringer die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens ist, sodass die verurteilte Person in diesen Fällen doch eher durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch die bedingte Entlassung, selbst in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).

Aktenkonform hat die Erstrichterin auf das bereits belastete Vorleben des Strafgefangenen verwiesen: Mit 10. September 2013 wurde er aus dem Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen (darunter einer 16-monatigen – vgl Pos 06 in ON 4) bedingt entlassen. Die Verurteilungen zu Pos 07 und 08 stehen im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB: Am 7. Juni 2024 wurde er wegen Urkundendelikten zu einer bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, zu der die derzeit im Vollzug stehende Freiheitsstrafe zusätzlich verhängt wurde. Dieser Verurteilung liegt eine Vielzahl von Straftaten, begangen bis zum 18. Mai 2024, zugrunde, darunter auch Eigentumsdelikte in der Zeit von Mai bis November 2015 (./C 2-4 in Hv1*-50). Diese Genese zeigt, dass der Angeklagte unbeeindruckt vom mehrmonatigen Vollzug sein strafbares Handeln in teils professioneller Art und Weise (vgl Schuldspruch ./A) über zehn Jahre fortgesetzt hat. Dazu kommt eine Ordnungsstrafe vom 21. Juli 2025 (ON 3), sodass insgesamt nicht mit Grund davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere bedingte Entlassung den Strafgefangenen gleich wie der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.