JudikaturOLG Linz

9Bs200/25p – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
26. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. August 2025, BE*-12, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt B* eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die über sie mit seit 24. Juni 2025 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Juni 2025, Hv1*, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB verhängt wurde.

Das Strafende errechnet sich mit 22. Februar 2026. Die Hälfte der Strafzeit wird am 7. Oktober 2025, zwei Drittel der Strafe werden am 22. November 2025 vollzogen sein (ON 7).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2025 (ON 12) lehnte das Vollzugsgericht die beantragte (ON 4) bedingte Entlassung der Strafgefangenen ab.

Die dagegen am 27. August 2025 von der Strafgefangenen erhobene, aber nicht ausgeführte (ON 13) Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist der Verurteilte nach Verbüßung der – mindestens drei Monate betragenden – Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, sobald zum einen als spezialpräventiver Aspekt unter Berücksichtigung der Wirkung von Weisungen und Bewährungshilfe anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (Abs 1), und wenn zum anderen nicht im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise dem Erfordernis der Zulänglichkeit in generalpräventiver Sicht (Abs 2) Genüge getan werden muss ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 14). Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sind generalpräventive Überlegungen nicht mehr zu berücksichtigen; allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 17). Die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Spezialprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände vorzunehmen, mithin unter Berücksichtigung der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 46 Rz 7). Die Prognose könnte dann im Einzelfall negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos geblieben ist und oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 46 Rz 11).

Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht dargelegt, dass eine bedingte Entlassung der Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt. Die mehrfach vorbestrafte A* wurde am 26. Februar 2024 bereits aus dem unbedingten Strafteil von sieben Monaten aus der über sie mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Juli 2023, Hv2*, wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängten Freiheitsstrafe von 21 Monaten nach Verbüßung von fünf Monaten bei gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Nur wenige Monate später, nämlich am 28. Juni 2024, delinquierte sie abermals und unmittelbar einschlägig, was zur Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg am 12. September 2024, Hv3*, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten führte. Auch dies konnte die Strafgefangene nicht davon abhalten, neuerlich rückfällig zu werden. Am 11. Dezember 2024 verübte sie das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, wofür sie am 6. März 2025 im Verfahren U* des Bezirksgerichts Salzburg zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Nur zweieinhalb Monate später, am 22. Mai 2025, setzte sie den nun vollzugskausalen Widerstand gegen die Staatsgewalt (ON 9). Das aufgezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin nach staatlichen Sanktionen sowie die in ihren Vorstrafen zum Ausdruck kommende erhöhte kriminelle Energie lassen die nach § 46 StGB gebotene Abwägungsfrage nicht mehr zu ihren Gunsten lösen. Der zweimalige äußerst rasche Rückfall nach Verurteilungen sowie der Umstand, dass die Strafgefangene die ihr in der Vergangenheit gewährte bedingter Entlassung bzw bedingten Strafnachsichten nicht genutzt hat, dies obwohl ihr zur angestrebten Resozialisierung Bewährungshilfe zur Seite gestellt wurde, legen nahe, dass sie durch eine (abermalige) bedingte Entlassung – auch bei Anordnung flankierender Maßnahmen – nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Soweit die Rechtsmittelwerberin daher in ihrem Antrag (ON 4) ausführt, in der letzten Haft Selbstkontrolle gelernt zu haben und Konflikten aus dem Weg zu gehen, ist sie auf vier weitere Verurteilungen nach ihrer bedingten Entlassung bei raschem Rückfall zu verweisen, die gegen ihre behauptete Selbstdisziplin und Abkehr von der Kriminalität sprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).