10Bs207/25z – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. August 2025, BE1*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit (im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests) in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 38 Monaten, resultierend aus den Urteilen (jeweils) des Landesgerichts Linz vom 17. Mai 2023, Hv1* (wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB sowie der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB) und vom 7. Juni 2024, Hv2* (wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB sowie der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3 StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB).
Das errechnete Strafende fällt auf den 29. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 29. März 2025 vor, zwei Drittel der Strafe werden voraussichtlich am 8. Oktober 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Linz als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) - nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 9) - dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 10). Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (AS 2 in ON 9) und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11), der keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss den Akteninhalt sowie die gesetzlichen Grundlagen zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RISJustiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17). Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko unüberwindbar entgegen.
Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist zwei Verurteilungen auf, wobei beide aktuell in Vollzug stehen. Hervorzuheben ist, dass eine vom Landesgericht Linz zu BE2* mit Wirksamkeit per 12. Oktober 2023 gewährte bedingte Entlassung (siehe ON 57 in Hv1* des Landesgerichts Linz) bereits am 8. November 2023 widerrufen werden musste, weil sich der Strafgefangene ab 8. September 2023 dem Strafvollzug durch Flucht entzogen hat (ON 61 in Hv1* des Landesgerichts Linz). Entgegen seinen im Rahmen der am 28. Juni 2023 durchgeführten Anhörung (AS 3 in ON 57 in Hv1* des Landesgerichts Linz) getätigten Zusagen, zukünftig nicht mehr straffällig zu werden, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, seine Schulden zu tilgen und eine Psychotherapie zu absolvieren, nutzte er die Zeit in Freiheit (konkret befand sich der Strafgefangene zwischen 8. September 2023 und 28. Dezember 2023 auf der Flucht) vielmehr dazu, eine Serie von Eigentumsdelikten (alleine durch Betrugshandlungen wurde in 21 Angriffen ein Schaden von mehr als EUR 165.000,00 verursacht) zu begehen (ON 80 in Hv2* des Landesgerichts Linz). Diese - im engsten Sinn einschlägige und mit höchster Professionalität verwirklichte – neuerliche Delinquenz (trotzdem er unmittelbar zuvor das Haftübel verspürt hat) demonstriert die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der bisherigen staatlichen Sanktion. Der Einschätzung des Erstgerichtes, wonach aufgrund der Wirkungslosigkeit der gewährten Rechtswohltat der bedingten Entlassung - aber auch weil die letzte der drei vom Beschwerdeführer begangenen Ordnungswidrigkeiten erst mit 2. April 2025 datiert (ON 4) - nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher - auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - unumwunden zuzustimmen. Diesem offenkundigen Risiko kann durch das bislang unbeanstandet gebliebene Stadium des elektronisch überwachten Hausarrests von (nur) drei Monaten (AS 1 in ON 5) nicht ausreichend entgegen gewirkt werden. Daran vermögen auch die (neuerlich) artikulierte Therapiebereitschaft und die Angaben zu seinen Ausbildungsplänen (vgl auch ON 6) nichts ändern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.