10Bs193/25s – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. August 2025, BE*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt B* mehrere Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 20 Monaten und 74 Tagen, die über ihn mit Urteilen jeweils des Landesgerichts Linz zu Hv1* (74 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und Hv2* (9 Monate) sowie Widerruf zu Hv1* (5 Monate) und Hv3* (6 Monate) verhängt wurden. Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11. Juni 2026, die Hälfte der Strafe ist seit 3. Juli 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 26. Oktober 2025 verbüßt sein (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde (ON 4.1) ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gesetzeskonform hat die Erstrichterin die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB ausgeführt und zutreffend darauf hingewiesen, dass eine erhebliche Vorstrafenbelastung, ein Rückfall während offener Probezeit und eine Faktenvielzahl samt der daraus abzuleitenden Intensität der kriminellen Energie in der Regel ins Gewicht fallende negative Prognosefaktoren bilden.
Fallkonkret ist dem Strafgefangenen erneut vor Augen zu führen, dass seine Strafregisterauskunft (ON 2.4) bereits 15 Eintragungen aufweist (darunter zwei Bedachtnahmeverurteilungen). Der Strafgefangene hat bereits mehrfach das Haftübel verspürt und wurde bereits zwei Mal bedingt entlassen, nämlich am 13. August 2020 (Pos 11 der Strafregisterauskunft) und am 19. Mai 2024 (Pos 14). Dennoch wurde er bereits am Tag nach der bedingten Entlassung erneut einschlägig rückfällig und hierfür vom Landesgericht Linz zu Hv2* am 27. August 2024 wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter Fall und § 15 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gleichzeitig zwei bedingte Strafnachsichten widerrufen wurden.
Schon diese Genese, insbesondere der zuletzt überaus rasche Rückfall, lässt nicht mit Grund annehmen, dass eine weitere (dritte!) bedingte Entlassung den Beschwerdeführer gleich wie der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten könnte. Daran vermag weder eine Therapieplatzzusage beim C*, die Stellungnahme von NEUSTART, die Teilnahme an fünf Gruppensitzungen bei der hausinternen Suchtgruppe der Justizanstalt B* noch eine ärztliche Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 etwas ändern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.