Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 30. Oktober 2024, GZ*, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Scharzenberger durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Jänner 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf zwölf Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch zu Folge hat er am 16. Juni 2024 in ** B* durch Versetzen mehrerer wuchtiger Schläge mit der Hand gegen den Kopf und Körper sowie eines Kniestoßes gegen den Körper schwer am Körper zu verletzen versucht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe mit der eine höhere bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe angestrebt wird (ON 13).
Die Berufung ist berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen keinen Umstand.
Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB (Versuch) erfährt insofern eine Einschränkung, als das Opfer tatsächlich in Form von Rötungen im Bereich des linken Wangenknochens und unterhalb des linken Ohres (US 2) verletzt wurde.
Der in der Gegenäußerung relevierte zusätzliche Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB (längeres Wohlverhalten seit der Tat), liegt erst ab einem Zeitraum von etwa fünf Jahren vor und ist damit fallkonkret (Tathandlung am 16. Juni 2024) nicht gegeben. Das Einräumen einer Misshandlung wiederum ist kein reumütiges Geständnis und hat auch nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 84 Abs 4 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mit Blick auf das im Video (ON 3) ersichtliche brutale Vorgehen des Angeklagten gegen den Kopfbereich eines bereits am Boden knienden Opfers, ist die vom Erstgericht verhängte (Mindest-)Freiheitsstrafe von lediglich einem Zehntel des Strafrahmens auf zwölf Monaten zu erhöhen.
Die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde bereits vom Erstgericht gewährt und blieb unbekämpft.
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