JudikaturOLG Innsbruck

6Bs24/25t – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
04. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.1.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5.8.2025. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.11.20224 zu ** abgelehnt.

Am 4.4.2025 wird A* zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben. Er strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Schmerzen in seinen Beinen würden immer heftiger. Eine Operation sei schon lange fällig. Er habe auch Zeit gehabt, über seine Tat nachzudenken und bereue diese zutiefst.

Der Anstaltsleiter bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten mit einer am 5.12.2024 begangenen Ordnungswidrigkeit sowie eine durchschnittliche Arbeitsleistung und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich anlässlich der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Die gute Führung des Strafgefangenen während des bisherigen Vollzugs ist positiv zu vermerken. Allerdings lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts sein Vorleben die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung selbst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zu.

Die österreichische Strafregisterauskunft weist drei zählbare Eintragungen auf. Hier wird auch zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe an ihm vollzogen. Allerdings wurde er in der Bundesrepublik Deutschland bereits dreizehnmal wegen Delikten nach dem Betäubungsmittelgesetz und strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilt (ECRIS-Auskunft ON 3 in ** des Landesgerichtes Innsbruck). Dabei wurden teils empfindliche Freiheitsstrafen über ihn verhängt, welche er seinen eigenen Angaben anlässlich seiner Anhörung vom 15.10.2024 zu ** des Landesgerichtes Innsbruck (dort ON 9) zufolge auch zumindest teilweise, in jüngerer Vergangenheit meist ungekürzt verbüßte. Zuletzt sei er von 2020 bis 2022 in Haft gewesen.

Fünfmal wurden Strafen bzw Strafreste zur Bewährung ausgesetzt, wobei dreimal die Aussetzung von Strafresten zur Bewährung widerrufen werden musste und sich auch die wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe als wirkungslos erwies (Punkte 2, 4, 5, 6 und 13 der ECRIS-Auskunft). Damit sind auch keine Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB ersichtlich, welche eine günstigere Prognose rechtfertigen würden.

Angesichts der insbesondere in der deutschen ECRIS-Auskunft dokumentierten Rückfallslabilität des Strafgefangenen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug von zwei Drittel des Strafenblocks auch nur gleich gut geeignet wäre, ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, wie der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.

Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.