JudikaturOLG Graz

9Bs239/25b – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
29. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 11. September 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

begründung:

Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die Freiheitsstrafe von 14 Monaten, welche über ihn mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 16. April 2025, AZ **, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB zum Nachteil seiner Ex-Frau B* verhängt wurde. Der Entlassungszeitpunkt fällt auf den 25. März 2026. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 25. August 2025 wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 18. Juni 2025, AZ **, abgelehnt (ON 3.9). Der Beschwerde des Strafgefangenen dagegen wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 17. Juli 2025, AZ 8 Bs 192/25h, nicht Folge gegeben (ON 3.10).

Mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 11. September 2025, GZ **-5, wurde der am 30. Juli 2025 eingelangte Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung wegen bereits entschiedener Sache (betreffend den Hälftestichtag) zurückgewiesen (Punkt I.) und die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit abgelehnt (Punkt II.).

Rechtliche Beurteilung

Erkennbar nur gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), welche aber unberechtigt ist.

Die Erwägungen des Oberlandesgerichts Graz in seinem Beschluss vom 17. Juli 2025, AZ 8 Bs 192/25h, treffen nach wie vor zu. Der Strafgefangene weist neben der Anlassverurteilung eine weitere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe wegen (teils versuchter) Verbrechen der Vergewaltigung gegen dasselbe Opfer auf. Aus dem Vollzug der (nachträglich gemilderten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wurde er am 15. August 2022 unter Anordnung von Bewährungshilfe und der Weisung, sich einer forensisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, bedingt entlassen (AZ ** des Landesgerichts Leoben). Ungeachtet dieser Hafterfahrung und des drohenden Widerrufs der bedingten Entlassung delinquierte er weniger als ein Jahr nach der bedingten Entlassung erneut und wiederholt zum Nachteil desselben Opfers, weswegen es zu der Anlassverurteilung kam. Zudem ist das Vollzugsverhalten des Strafgefangenen getrübt (vgl ON 3.11 und ON 3.13). Die Unterstützung durch die Bewährungshilfe und die Absolvierung einer Psychotherapie konnten ihn ebenso wenig wie der drohende Widerruf eines Strafrests von neun Monaten vom einschlägigen Rückfall in der Probezeit abhalten. Hinzu kommt, dass weder ein sozialer Empfangsraum, noch eine gesicherte Wohnversorgung oder die Aussicht auf einen Arbeitsplatz vom Strafgefangenen bescheinigt wurden. Damit gibt es nach wie vor keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich die Umstände, unter denen der Strafgefangene zuletzt delinquiert hat, seit seiner Inhaftierung maßgeblich geändert hätten (§ 46 Abs 4 StGB). An der negativen Prognose vermag auch das Beschwerdevorbringen über die Krankheit der Mutter und Beteuerungen über die mittlerweile eingetretene Läuterung des Strafgefangenen nichts zu ändern. Somit ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände nicht anzunehmen, dass seine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden - ihn zumindest gleichermaßen von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde wie der weitere Vollzug.