Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Dr. Annerl, Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. *, geboren * 2014, 2. *, geboren * 2017, 3. *, geboren * 2020 und 4. *, geboren * 2021, alle wohnhaft beim Vater *, wegen Kontaktrecht (hier: Bestellung eines Kinderbeistands), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters, vertreten durch Dr. Robert Weik, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. April 2025, GZ 45 R 56/25f 163, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Nach einer Scheidung der Eltern im Jahr 2020 und einem Obsorge und Kontaktrechtsstreit wohnen alle vier Minderjährigen seit 2023 beim Vater, dem auch die alleinige Obsorge zukommt .
[2] Mit Eingabe vom 16. 8. 2024 beantragten die mütterlichen Großeltern ein Kontaktrecht zu ihren Enkeln, gegen das sich der Vater (mit näherer Begründung) aussprach.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Erstgericht für die beiden älteren Kinder einen Kinderbeistand gemäß § 104a AußStrG. Unter Verweis auf eine Stellungnahme der Kinder und Jugendhilfe führte es begründend aus, dass sich die Minderjährigen, insbesondere der älteste Sohn, in einem Loyalitätskonflikt zu befinden „scheinen“ und aufgrund der Ablehnung des Vaters selbst Kontakte zu den Großeltern ablehnen würden. Da keine Kontakte zur Mutter bestünden, wären solche zur mütterlichen Familie jedoch grundsätzlich wünschenswert, zumal auch in der Vergangenheit offenbar eine innige Beziehung bestanden habe. Da die beiden älteren Kinder aufgrund ihres Alters und ihrer psychischen Belastung zur Geltendmachung ihrer Rechte und Bedürfnisse in diesem Verfahren alleine nicht in der Lage seien, bedürften sie der Unterstützung durch einen Kinderbeistand.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der Einzelfallbezogenheit nicht zu.
[5] Die Möglichkeit zur Bestellung eines Kinderbeistands in pflegschaftsgerichtlichen Verfahren sei ein wichtiges Instrument in der Umsetzung der Rechte von Kindern auf Beteiligung am Verfahren und Meinungsäußerung nach Art 12 UN KRK sowie zur Umsetzung des Anspruchs des Kindes auf beide Eltern gemäß Art 9 UN KRK. Wenn die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Verfahrensparteien die Bestellung eines Kinderbeistands zur Unterstützung eines Minderjährigen erfordere (und eine geeignete Person zur Verfügung stehe), sei das Gericht zur Beiziehung eines solchen verpflichtet. Das Rekursvorbringen bestätige sogar eine derartige Konfliktlage. Aufgabe des Kinderbeistands sei die Unterstützung der Kinder in diesem Konflikt, um deren Interessen zu wahren, den Loyalitätskonflikt bestmöglich zu mildern und ihnen eine Äußerungsmöglichkeit zu geben.
[6] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters , mit dem er eine ersatzlose Behebung der Bestellung begehrt, hilfsweise eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung, ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen .
[7] 1. Bei der Bestellung eines Kinderbeistands in einem Obsorge oder Kontaktrechtsverfahren handelt es sich weder um einen verfahrensleitenden Beschluss iSd § 45 2. Satz AußStrG (vgl RS0129692 ), noch um einen rein vermögensrechtlichen Anspruch iSd § 62 Abs 3 AußStrG, sodass der Beschluss selbständig und streitwertunabhängig anfechtbar ist.
[8] 2. Ein Kinderbeistand ist nach § 104a Abs 1 AußStrG in Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr für Minderjährige unter 14 (allenfalls 16) Jahren (von Amts wegen, vgl 1 Ob 72/15t) zu bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen.
[9] Der Kinderbeistand hat als Ansprechpartner und Vertrauter des Kindes, nicht hingegen als sein gesetzlicher Vertreter, zu fungieren und soll dessen Beistand und Sprachrohr sein. Er ist Bote und Überbringer des Kindeswillens und hat Unterstützungs und Beistandsfunktion (vgl 5 Ob 106/20d , RS0134494 ).
[10] Im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umständen des Falls geboten ist, steht das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes. Für die Berücksichtigung von gegenläufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter, einschließlich des Interesses an der Vermeidung von Verfahrenskosten, bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage (vgl 8 Ob 19/11v ). Im Hinblick auf das maßgebliche Auslegungskriterium des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Streitteile jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht möglich ist, und diese so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zugänglich sind und das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einem Loyalitätskonflikt verstrickt wird (vgl 8 Ob 19/11v , 5 Ob 106/20d).
[11] Die Beurteilung, ob in einem Obsorge oder Kontaktrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a AußStrG geforderten Intensität stattfindet, obliegt dem gebundenen Ermessen des Gerichts und kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen, sodass darin in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt (vgl RS0126752).
[12] 3. Der Revisionsrekurs bemängelt die Annahme des Erstgerichts, dass sich die beiden älteren Kinder in einem Loyalitätskonflikt zu befinden „scheinen“; dafür gebe es keine Grundlage. Beide hätten zudem ihren Wunsch, die Großeltern nicht sehen zu wollen, bereits gegenüber der Kinder und Jugendhilfe dezidiert und unbeeinflusst geäußert, sodass die Beiziehung eines Kinderbeistands keinen Mehrwert bringe. Bei einem Kontakt sei schließlich eine (aus näher dargestellten Gründen) massive Gefährdung des Kindeswohls, allenfalls sogar eine Verbringung ins Ausland zu befürchten, sodass ein solcher von Vornherein ausgeschlossen sei.
[13] 4. Damit verkennt der Revisionsrekurs aber Wesen und Zweck eines Kinderbeistands. Ob dessen Bestellung die bezweckte Stärkung der Position des Kindes erreichen kann und tatsächlich einen „Mehrwert“ für das Kind bringt, ist genauso wenig vorgreifend im Bestellungsverfahren zu prüfen (vgl 8 Ob 19/11v ) wie die Frage, ob die Besuchskontakte mit den Großeltern (in der beantragten oder allenfalls eingeschränkter Form) in der Zukunft wirklich zustande kommen (können).
[14] Da der Kinderbeistand zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und nur die Interessen des Kindes zu verfolgen und es zu informieren und entlasten hat, kann sich das Kind ihm anvertrauen, ohne befürchten zu müssen, dass das Gesagte gegen seinen Willen im Verfahren den übrigen Beteiligten bekannt wird. Damit wird dessen Bestellung durch eine Anhörung des Kindes vor Gericht, einem Sachverständigen oder der Kinder und Jugendhilfe gerade nicht obsolet (vgl 8 Ob 19/11v).
[15] Informationen über die von § 104a AußStrG geforderte Intensität der Auseinandersetzung können sich auch aus dem bisherigen Verfahrensgang, insbesondere den wechselseitigen Behauptungen und Vorwürfen, Berichten und Anschuldigungen gewinnen lassen (vgl 8 Ob 19/11v). Schon aus dem eigenen Vorbringen des Vaters ergibt sich, dass die beiden älteren Kinder durch den Streit mit den mütterlichen Großeltern nachhaltig belastet sind. Auch die Rechtsmittelbehauptung, dass das Erstgericht keine Anhaltspunkte für einen Loyalitätskonflikt gehabt habe, ist nicht zuletzt angesichts der expliziten Angabe des älteren Sohnes gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe, er sei „ hin- und hergerissen, wem er glauben solle “, unzutreffend. Es begründet daher keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen bei einer Gesamtabwägung aller Umstände, insbesondere dem bisherigen Gang des Pflegschaftsverfahrens und den aktuellen Anträgen und Erhebungsergebnissen, von der Notwendigkeit der Bestellung eines Kinderbeistands ausgingen.
[16] 5. Der außerordentliche Revisionsrekurs war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Der Kinderbeistand wird die Minderjährigen nunmehr bei der Frage zu unterstützen haben, ob und bejahendenfalls in welcher Form ein Kontakt mit den Großeltern ihren eigenen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, und diesen Gehör zu verschaffen.
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