13Os28/25d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin RechtspraktikantinBoyer LL.M. (WU), LL.M. in der Strafvollzugssache des * B*, AZ 34 BE 2/25i des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. Februar 2025, AZ 6 Bs 24/25t, (ON 9 der BE Akten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Jänner 2025 (ON 5), mit dem seine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2]Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO i Vm§ 17 Abs 1 Z 3 StVG).