12Os35/15m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Alfred N***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 22 BE 88/14f des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. Februar 2015, AZ 19 Bs 50/15i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Alfred N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 4. Februar 2015, GZ 22 BE 88/14i 9, mit dem dessen bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).