13Os38/15k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafvollzugssache der Isabella G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 20. März 2015, AZ 7 Bs 79/15y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde der Isabella G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 10. März 2015, GZ 34 BE 8/15p, 9/15d 8, mit dem die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 StGB) abgelehnt worden war, zurück.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde der Isabella G***** war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).