14Os93/14d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Christoph C***** wegen bedingter Entlassung, AZ 37 BE 35/14y des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Christoph C***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 1. August 2014, AZ 6 Bs 220/14z, und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Strafgefangenen Christoph C***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 1. Juli 2014, AZ 37 BE 34/14y, mit welchem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Der nicht näher ausgeführte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels Versäumung einer prozessualen Frist als gegenstandslos zurückzuweisen.