14Os33/14f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Laszlo N***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 182 BE 221/13w des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. Februar 2014, AZ 18 Bs 49/14h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Strafgefangenen Laszlo N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 13. Dezember 2013, GZ 182 BE 221/13w 7, mit dem dessen bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).