Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Doris T***** wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 St 119/08k der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Kurt H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Juli 2008, AZ 23 Bs 232/08y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Kurt H***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab. Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 Abs 1 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
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