JudikaturOGH

10Ob49/05m – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosemarie L*****, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bernhard K. E*****, vertreten durch Dr. Florian Gibitz, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Frick Schwarz, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 30.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2005, GZ 14 R 21/05v-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die Fälligkeit des von der Klägerin geltend gemachten Darlehensbetrages nicht bestritten. Erst in der Berufung hat der Beklagte erstmals die mangelnde Fälligkeit des Darlehens geltend gemacht und dies damit begründet, dass es sich beim Darlehensvertrag vom 9. 11. 2000 (Beilage A) um eine Novation gegenüber einer allenfalls bereits als Darlehensabrede zu verstehenden Vereinbarung (Beilage B) handle, sodass im Hinblick auf den im Darlehensvertrag (Beilage A) vereinbarten „maximalen Endfälligkeitstermin" 31. 12. 2005 die gegenständliche Klage mangels Fälligkeit des eingeklagten Darlehensbetrages abzuweisen gewesen wäre. Da diese Einwendung vom Beklagten jedoch erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben worden ist, hat es das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt, auf dieses gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) verstoßende Vorbringen näher einzugehen.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird somit vom Beklagten nicht aufgezeigt.

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