Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 17. Februar 1994, GZ 4 U 437/93-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 17.Februar 1994, GZ 4 U 437/93-20, mit dem Christian H***** des Vergehens nach § 165 StGB aF schuldig erkannt wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 61 StGB.
Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:
Christian H***** wird von der Anklage, er habe eine der im § 164 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB mit Strafe bedrohte Handlung dadurch fahrlässig begangen, daß er am 3.Oktober 1992 in Vöcklabruck Sachen, die ein anderer durch ein Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich zwei vom abgesondert Verfolgten Manfred E***** durch Betrugshandlungen an sich gebrachte Videokassetten mit den Titeln "Zwei ausgeflippte Omas" und "ÖKM-Video-Magazin 1", zu einem Preis von bloß S 15,-- pro Kassette vom genannten Vortäter kaufte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gründe:
Mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigten rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 17. Februar 1994, GZ 4 U 437/93-20, wurde Christian H***** des am 3. Oktober 1992 begangenen Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB (§ 164 Abs 1 Z 2 erster Fall StGB) schuldig erkannt und hiefür zu einer - gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen - Geldstrafe verurteilt.
Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 1 Abs 1 StGB darf eine Strafe (oder eine vorbeugende Maßnahme) nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Zufolge der Bestimmung des § 61 StGB sind die Strafgesetze auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie (dagegen nur) dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
Aus diesen Bestimmungen folgt, daß der Täter für eine Tat nicht mehr bestraft werden darf, wenn diese zwar nach dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen (alten) Strafgesetz pönalisiert war, nach dem zur Zeit der Entscheidung in Kraft stehenden (neuen) Strafgesetz jedoch nicht mehr strafbar ist (vgl insbesondere Leukauf/Steininger Komm3, § 61, RN 3).
Vorliegend wurde der Tatbestand der sogenannten fahrlässigen Sachhehlerei nach § 165 StGB aF durch die am 1.Oktober 1993 - sohin bereits vor der gegenständlichen Urteilsfällung - in Kraft getretene Strafgesetznovelle 1993, BGBl 527/1993, ersatzlos aufgehoben. Damit stellt die dem Christian H***** zur Last gelegte Tat keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung dar.
Die dem vorliegenden Schuldspruch anhaftende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 468 Abs 1 Z 4 StPO war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu beheben (§ 292 letzter Satz StPO).
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