RS0113114 – OGH Rechtssatz
Eine Verwertung der Fahrnisse vor Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kommt nicht in Betracht, weil das Exekutionsgericht nach § 84a Abs 2 EO bis dahin von Amts wegen mit dem Vollzug von Verwertungshandlungen innezuhalten hat.