RS0106452 – OGH Rechtssatz
Das Begehren eines geschiedenen Ehegatten auf Bezahlung von Unterhalt für die Vergangenheit (ein Jahr vor Rechtsanhängigkeit) setzt gemäß § 72 EheG einen Verzug des Unterhaltspflichtigen voraus (Ablehnung der eingehend dargestellten widersprüchlichen Judikatur).