Selbst eine drückende Notlage kann kein berücksichtigungswürdiges Motiv dafür sein, einen Schaden in Höhe von mehr als zwei Millionen Schilling zu bewirken.
Rückverweise
…werden könnte (RIS-Justiz RS0091182), wovon bei einem „Banküberfall“ mit einem Schaden von (hier:) 442.425 Euro keine Rede sein kann (vgl RIS-Justiz RS0091174). Mit Blick auf die erdrückende Beweislage, konnte der Angeklagte doch nur kurze Zeit nach der Tat im Zuge der sofort eingeleiteten polizeilichen Fahndungsmaßnahmen auf der…