RS0091046 – OGH Rechtssatz
Unabhängig davon, ob der Täter damit rechnen konnte, daß er im berauschten Zustand strafbare Handlungen begehen werde, begründet exzessiver Alkoholgenuß einen Vorwurf, der die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aufwiegt.