JudikaturOGH

RS0034452 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2004

Gegenüber Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen, wenn den Erziehungsberechtigten die für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind.

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